Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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Diese  Genehmigung  erfolgte  unter  der  Bediungung,  daß  die  betreffenden  Pfandbriefe
lediglich  auf  Grund  jeweils  erworbener,  10  Jahre  lang  unkündbarer  und  erst  nach  Ablauf
dieser  Frist  amortisabler  Hypotheken  auf  städtischen  Anwesen  unter  Ausschluß  industrieller
Etablissements  emittirt  werden  und  daß  diesen  Pfandbriefen  der  Aufdruck  „Verloosung  und
Kündigung  vor  dem  Jahre  1907  augsgeschlossen“  beigefügt  wird.

München,  den  15.  Jannar  1897.

Frhr.  r.  Feilitsch.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

 

Nr.  300.
Bekanntmachung,  die  Zulassungsfristen  für  ältere  Maaße,  Meßwerkzeuge,  Gewichte  und  Waagen
betreffend.  Vom  15.  Jannar  19897.

Auf  Grund  des  §  3  Absatz  2  des  Neichegesetzes  vom  26.  November  1871,  betreffend  die
Einführung  der  Maas=  und  Gewichtsordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  vom  17.  August  1868
in  Bayern,  dann  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  7.  Jannar  1897  Reichs-Gesetzblatt
  S.  2)  erläßt  die  k.  Normal-Aichungs-Kommission  folgende  Vorschriften:

Von  den  in  §  1  und  2  der  Bekanntmachung  vom  1.  August  1885  (Gesetz-  und
Verordnungsblatt  S.  446)  aufgeführten  Maaßen,  Meßwerkzeugen,  Gewichten  und  Waagen
werden  zur  Wiederholung  der  Aichung  und  Stempelung  bis  auf  Weiteres  noch  zugelassen:

a.  Längenmaaße,  welche  in  der  Angabe  der  Gesammtlänge  mit  der  Bezeichnung
Dekameter,  Dezimeter  oder  Centimeter  versehen  sind.

b.  Flüssigkeitsmaatße  und  Meßwerkzeuge  für  Flüssigkeiten,  welche  mit  der  abgekürzten
Bezeichnung  L  versehen  sind.

c.  Hohlmaaste  und  Meßwerkzeuge  für  trockene  Gegenstäude,  welche  mit  der  abgekürzten
Bezeichnung  L,  H  oder  Kub.-Mer.  versehen  sind.

d.  Gewichtsstücke  in  Bombenform  zu  50  Kilogramm.

e.  Gewichtsstücke,  bei  welchen  zwar  den  Vorschriften  in  §  40  der  Aichordnung
vom  1.  August  1885  bezüglich  der  Grenzwerthe  der  Höhe  oder  des  Durchmessers
nicht  genügt  ist,  aber  die  folgenden  Beziehungen  zwischen  dem  Durchmesser  und
der  Höhe  des  cylindrischen  Körpers,  abgesehen  von  der  Handhabe  oder  von  dem
Knopf,  eingehalten  werden,  nämlich:

Gewichtsstücke  zu  50,  20,  10,  5,  1  Kilogramm  und  500  Gramm,  bei
welchen  die  Höhe  des  Cylinders  den  Durchmesser  übersteigt;