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richtung des deutschen Kaisertums ‚freudig begrüßt und bis zur
Stunde mit Kaiser Wilhelm I. in gutem Einvernehmen gestanden.“
Als sei dieser Widerspruch nicht eben das Bezeichnende für die
ganze „jesuitische‘‘ Methode! Kann Bischof Brück selbst diese
greifbarer bekunden, als indem er betont, daß jedes Reich
zugrunde gehen müsse, das die alleinseligmachende römische
Papstkirche verfolge, und dabei versichert, daß Pius nicht das
Deutsche Reich im Sinne gehabt habe! Welches denn, wenn
nicht dieses?
Daß Pio Nono selbst nachträglich, als er die Wirkung
seiner leidenschaftlichen Expektoration wahrnahm, dieselbe abzuschwächen
versucht hat, beweist nur, wie unbequem sie ihm
geworden ist.
Bismarck ist Seiner Heiligkeit die Antwort nicht schuldig
geblieben. Unterm 3. Juli 1872, am sechsten Jahrestage von
Königgrätz, stand in der offiziösen ‚Provinzial-Korrespondenz‘
zu lesen:
„Diese Äußerung des Papstes enthält vor allem einen neuen Fingerzeig
für unsere Regierung, daß es sich bei den kirchlichen Fragen nicht
um die Meinungen und Handlungen der einzelnen Bischöfe, sondern um
einen einheitlich geleiteten Kampf handelt, daß daher auch die Abwehr
nicht auf den einzeinen Fall gerichtet sein darf, sondern stets den großen
Zusammenhang der antinationalen kirchlichen Bewegung im Auge behalten
muß. Wir werden uns bei jedem weiteren Schritte bewußt bleiben
müssen, daß der Wunsch der Gegner darauf gerichtet ist, dem mächtigen
Deutschen Reiche den Fuß zu zerschmettern.‘
Die so unverblümte Kriegserklärung Pio Nonos wog um so
schwerer, als die römischen Bischöfe in deutschen Landen, seine
Legaten, nicht säumten, Seiner Heiligkeit zu sekundieren.
Auflehnung der römisch-deutschen Bischöfe
Die bisher ergangenen Gesetze, welche den Verfechtern
der römischen Papstkirche mit ihrem Anspruch auf das imperium
mundi das Konzept verdarben und daher gegen das
„göttliche‘‘ Recht verstoßen sollten, waren: ı. der „Kanzelparagraph‘‘,
welcher die politische Betätigung direkt von der
Kanzel herab unter Strafe stellte, 2. das preußische Schulaufsichtsgesetz,
welches die Schule als Staatsanstalt in Anspruch
nahm, 3. das Jesuitengesetz, welches die ‚Kompagnie Jesu‘ und
die ihr nächststehenden Orden aus dem Deutschen Reiche auswies.