Full text : Bismarck und das päpstliche Rom.

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richtung  des  deutschen  Kaisertums  ‚freudig  begrüßt  und  bis  zur
Stunde  mit  Kaiser  Wilhelm  I.  in  gutem  Einvernehmen  gestanden.“
Als  sei  dieser  Widerspruch  nicht  eben  das  Bezeichnende  für  die
ganze  „jesuitische‘‘  Methode!  Kann  Bischof  Brück  selbst  diese
greifbarer  bekunden,  als  indem  er  betont,  daß  jedes  Reich
zugrunde  gehen  müsse,  das  die  alleinseligmachende  römische
Papstkirche  verfolge,  und  dabei  versichert,  daß  Pius  nicht  das
Deutsche  Reich  im  Sinne  gehabt  habe!  Welches  denn,  wenn
nicht  dieses?

Daß  Pio  Nono  selbst  nachträglich,  als  er  die  Wirkung
seiner  leidenschaftlichen  Expektoration  wahrnahm,  dieselbe  abzuschwächen
  versucht  hat,  beweist  nur,  wie  unbequem  sie  ihm
geworden  ist.

Bismarck  ist  Seiner  Heiligkeit  die  Antwort  nicht  schuldig
geblieben.  Unterm  3.  Juli  1872,  am  sechsten  Jahrestage  von
Königgrätz,  stand  in  der  offiziösen  ‚Provinzial-Korrespondenz‘
zu  lesen:

„Diese  Äußerung  des  Papstes  enthält  vor  allem  einen  neuen  Fingerzeig
  für  unsere  Regierung,  daß  es  sich  bei  den  kirchlichen  Fragen  nicht
um  die  Meinungen  und  Handlungen  der  einzelnen  Bischöfe,  sondern  um
einen  einheitlich  geleiteten  Kampf  handelt,  daß  daher  auch  die  Abwehr
nicht  auf  den  einzeinen  Fall  gerichtet  sein  darf,  sondern  stets  den  großen
Zusammenhang  der  antinationalen  kirchlichen  Bewegung  im  Auge  behalten
  muß.  Wir  werden  uns  bei  jedem  weiteren  Schritte  bewußt  bleiben
müssen,  daß  der  Wunsch  der  Gegner  darauf  gerichtet  ist,  dem  mächtigen
Deutschen  Reiche  den  Fuß  zu  zerschmettern.‘

Die  so  unverblümte  Kriegserklärung  Pio  Nonos  wog  um  so
schwerer,  als  die  römischen  Bischöfe  in  deutschen  Landen,  seine
Legaten,  nicht  säumten,  Seiner  Heiligkeit  zu  sekundieren.

Auflehnung  der  römisch-deutschen  Bischöfe

Die  bisher  ergangenen  Gesetze,  welche  den  Verfechtern
der  römischen  Papstkirche  mit  ihrem  Anspruch  auf  das  imperium
  mundi  das  Konzept  verdarben  und  daher  gegen  das
„göttliche‘‘  Recht  verstoßen  sollten,  waren:  ı.  der  „Kanzelparagraph‘‘,
  welcher  die  politische  Betätigung  direkt  von  der
Kanzel  herab  unter  Strafe  stellte,  2.  das  preußische  Schulaufsichtsgesetz,
  welches  die  Schule  als  Staatsanstalt  in  Anspruch
nahm,  3.  das  Jesuitengesetz,  welches  die  ‚Kompagnie  Jesu‘  und
die  ihr  nächststehenden  Orden  aus  dem  Deutschen  Reiche  auswies.