Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

177
18.

Regierungs-Blatt

für  das

 

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  8.  Juli  1880.
Inhalt.

Bekanntmachung  des  Justizministeriums,  betreffend  die  Feststellung  des  Vegriffs  „Militärbehörde“  im  Sinne  der
bezüglichen  Vorschriften  der  Reichs-Civilprozeßordnung  und  der  Reichs-Strafprozeßordnung.  Vom  30.  Juni  1880.

Gekanntmachung  des  Jullizministeriums,  betreffend  die  Feststellung  des  Begriss  „Militärbehörde“  im
Sinne  der  bezüglichen  Vorschriften  der  Reiche-Tivilprozeßordnung  und  der  Reichs-Strasprozeßordnung.
Vom  30.  Juni  1880.

Die  in  der  Anlage  enthaltenen,  in  Nr.  26  des  Centralblatts  für  das  deutsche  Reich
veröffentlichten  Bestimmungen,  betreffend  die  Feststellung  des  Begriffs  „Militärbehörde“
im  Sinne  der  bezüglichen  Vorschriften  der  Reichs-Civilprozeßordnung  und  der  Reichs-Strafprozeßordnung,
  werden  hiemit  zur  Nachachtung  der  betheiligten  Behörden  und  Beamten
  bekannt  gemacht.

Stuttgart,  den  30.  Juni  1880.
Faber.

Anlage.

Im  Einverständnisse  mit  dem  Reichs-Justizamt  sind  von  dem  Königlich  preußischen,  dem
Königlich  bayerischen,  Königlich  württembergischen  und  Königlich  sächsischen  Kriegsminister  für
den  Bereich  der  bezüglichen  Heereskontingente,  sowie  von  dem  Chef  der  Kaiserlichen  Admiralität
für  den  Bereich  der  Kaiserlichen  Marine  die  aus  der  nachstehenden  Zusammenstellung  ersichtlichen