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sitzungen der Association, im Falle sich letztere ver-
anlaßt sehen sollte, sie zu veräußern. Schon aus
diesem Grunde lag es im Interesse der französi-
schen Republik, dem Kongostaat so umfangreiche
Gebiete wie möglich zuzuerkennen, namentlich nach
der Richtung, in der ein direkter Gebietserwerb
durch Frankreich in Konkurrenz mit dem Kongo-
staat nicht in Frage kommen konnte, d. h. also
besonders nach dem Südosten und Süden zu. So
gestand denn auch die französische Vertragskarte
der Association den Besitz des ganzen Beckens der
beiden Hauptquellflüsse des Kongo, des Lualaba
und des Luapula, zu. Eine solche Großmut
kostete der französischen Republik ja nichts, sie
konnte ihr aber unter Umständen selbst von großem
Nutzen sein.
Nördlich vom Tanganjika sah die französisch-
kongolesische Vertragskarte — wenigstens nach
der vom Präsidenten der Association, dem Oberst
Strauch, beglaubigten und der Reichsregierung
übermittelten Kopie der Originalkarte zu urteilen
(siehe Kartenanlage Nr. 3) — im Gegensatz zu
der deutsch-kongolesischen bogenförmig nach Nord-
westen ausbiegenden Grenze eine Grenzlinie vor,
die dem hypothetischen Lauf des Russisi, der noch
nicht erforscht war, bis zum 2.° südl. Br. folgte,
den Kiwusee vom Kongostaat auf alle Fälle aus-
schloß und dann in schwachem Bogen zum Schnitt-
punkt des 1.° südl. Br. mit dem 30. Meridian
führte, welchem sie dann bis zum 4.5 nördl. Br.
folgte.
Nachdem die Association gemäß § 37 der
Kongoakte letzterer in der Schlußsitzung der Kon-
ferenz am 26. Februar 1885 durch eine zur Ver-
lesung gebrachte Erklärung beigetreten war, han-
delte es sich für den König noch darum, durch
eine den Signatarmächten der Kongoakte in Ge-
mäßheit des Kapitels III dieser Akte zu notifizie-
rende Neutralitätserklärung, wie sie in Artikel 10
der Akte vorgesehen war, diejenigen Gebiete an-
zugeben, auf die sich diese Erklärung beziehen
sollte, um n auf diese Weise für den neuen Staat
acquis un peu dans ce but. Nous Avons une
entente uvec la Francc, nous lui avons accordé un
droit de préférence, si nous alicnions nos posscssions,
mais nous voudrions faire un pas de plus, regler d'un
coup toute ln qucstion, amener la France à solliciter
la rectilication immédiate de la front#rc vers le Gabon
et le QZuillou-Nindi, morennant une bonne somme
duc la France deyrait. Payxer au nour l Etat. Voild
la situntion due j’aimecrais Eirc bien connuc en lien
compétant..
Bismarck ließen diese Brüsseler Chimären sehr
kühl. Jules Ferry sowie de Bragza waren noch etwas.
früher aufgestanden als der König Leopold. Sie be-
reiteten seinen Plänen durch die Vorschiebung des
Königs Makoko, wie aus dem ersten Artikel dieser
Serie (Deutsches Kolonialblatt 1916, S. 62) zu ersehen
war, ein jähes Ende.
einheitlich anerkannte Grenzen zu erwirken. Den
Entwurf dieser Neutralitätserklärung ließ er zu-
nächst am 5. Juni 1885 dem Fürsten Bismarck
durch den deutschen Gesandten in Brüssel behufs
Einverständniserklärung zugehen. Der Fürst, der
sich in leidendem Zustand damals in Kissingen
zur Kur befand, ließ das Aktenstück an das Aus-
wärtige Amt in Berlin mit dem Auftrag über-
weisen, zu prüfen, ob die Schriftstücke sich in Uber-
einstimmung mit den Festsetzungen der Konferenz-
Akte befänden, namentlich bez. der Grenzen des
Kongostaates. Wenn dies der Fall, so solle ge-
antwortet werden, daß der Reichskanzler einver-
standen sei. Er selbst wünsche sich mit der Sache
nicht weiter zu befassen.
Der Entwurf der Neutralitätserklärung lautete:
„Le régime de la neutralité s'appli-
duera au territoire de I’Etat Indép. du Congo
renfermé dans les limites qui résultent des
traités successivement conclus par I'Association
Intern. avec I’Allemagne, la France et le Por-
tugal, traités notifiés à la Conférence de Berlin
ct annexés à ses protocoles, et qui sont ainsi
dGéterminées, sa voir: « . . ...
Es folgt nun eine Beschreibung der Grenz-
linie des Kongostaates, die sich weder mit den
in dem französischen noch in dem deutschen Ver-
trag vorgesehenen Grenzen deckt. Durch die Ver-
träge war, wie wir bereits sahen, keineswegs ein
einheitlich umgrenztes Gebiet festgelegt. Der
portugiesische Vertrag beschäftigte sich überhaupt
nut mit den Gebieten in der Nähe der Kongo-
mündung. Der französische und der deutsche
Vertrag zeigten namentlich in bezug auf die
Führung der Süd= und Ostgrenze des Kongo-
staates ganz enorme Unterschiede. Allein dadurch,
daß der französische Vertrag dem Kongostaat auch
das ganze Quellgebiet des Kongo zuwies, erlangte
letzterer nach Südost in der Richtung auf den
Tanganjika= und den Bangweolo-See gegenüber
den durch den deutschen Vertrag festgesetzten Grenzen
einen Zuwachs von rund 490 000 gkm. Und
zwar durch Gebiete, die sich später als die wirt-
schaftlich wertvollsten des ganzen Staates erweisen
sollten, nämlich die an Kupfererzen und anderen
Mineralien reichen Gebiete von Katanga und
Urua, Territorien, die bis dahin noch nie von
dem Fuß eines Vertreters des Kongostaates be-
treten worden waren und auf die er an sich durch
die von ihm eingeleiteten Maßnahmen auch nicht
den allerleisesten Anspruch machen konnte.
Im Osten sollte die Grenze folgenden Verlauf
haben:
„„e 30%° est de Greenwich jusqu'fà la hau-
teur de 1° 20’ lat. sud. Une ligne droite mende
de l’intersection du 30° de long. est avec le pa-