Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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3.  Der  Landeseulturrath  besteht  aus  sechs  und  zwanzig  ordentlichen  Mitgliedern,
  nämlich  aus:

1.  den  jedesmaligen  Vorsitzenden  der  fünf  landwirthschaftlichen  Kreisvereine,

2.  dreizehn,  ohne  Rücksicht  auf  Mitgliedschaft  in  einem  landwirthschaftlichen  Vereine
durch  die  Landwirthe  gewählten  Personen  (§  5),

3.  drei  von  dem  Ministerium  des  Innern  ernannten  Landwirthen  oder  der  Landwirthschaft
  kundigen  Personen,

4.  dem  von  den  vorstehend  unter  1  bis  mit  3  genannten  Mitgliedern  gewählten
Generalsecretär,

5.  je  einem  von  den  unter  1  bis  mit  3  genannten  Mitgliedern  gewählten  Vertreter
a.  der  Volkswirthschaft,  b.  der  Forstwirthschaft,  c.  der  landwirthschaftlichen
Lehranstalten  und  d.  der  landwirthschaftlichen  Versuchsanstalten.

Der  Landesculturrath  hat  das  Recht,  für  besondere  Fragen  der  Thierheilkunde,  der
Pferdezucht,  des  Obst=  und  Gartenbaues,  des  Weinbaues,  der  Bienenzucht,  der  landwirthschaftlichen
  Mechanik  und  anderer  verwandter  Fächer  ein-für  allemal  auf  die  Dauer
einer  Wahlperiode  (§  4)  außerordentliche  Mitglieder  hinzuzuwählen,  welche  dann
zu  allen  Sitzungen,  wo  einschlagende  Gegenstände  zur  Berathung  kommen,  zugezogen
werden,  auch  für  einzelne  Gegenstände  und  Sitzungen  besondere  Sachverständige  einzuladen.


Den  außerordentlichen  Mitgliedern  steht  in  denjenigen  Sachen,  welche  das  von  ihnen
vertretene  Fach  betreffen,  ein  Stimmrecht  zu,  in  anderen  aber  haben  sie  nur  berathende
Stimme.

Den  besonders  eingeladenen  Sachverständigen  steht  überhaupt  nur  eine  berathende
Stimme  zu.

#  4.  Die  Wahlen  der  im  §  3  unter  2,  3  und  5  genannten  ordentlichen,  sowie  der
außerordentlichen  Mitglieder  erfolgen  auf  sechs  Jahre.

Die  Anstellung  des  Generalsecretärs  findet  durch  den,  Landesculturrath  statt.  Dafern
jedoch  letzterer  einen  Generalsecretär  ohne  Vorbehalt  einjähriger  Kündigung  anstellen
will,  ist  dazu  die  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  einzuholen.

85.  Die  Wahl  der  im  8  3  unter  2  bezeichneten  dreizehn  Mitglieder  erfolgt  in
dreizehn  Wahlbezirken,  welche  vom  Ministerium  des  Innern  unter  thunlichster  Be—
rücksichtigung  der  im  Privatbesitze  befindlichen  land-  und  forstwirthschaftlich  benutzten
Fläche,  und  zwar  in  der  Zahl  von  je  vier  in  den  Regierungsbezirken  Dresden  und
Zwickau,  drei  in  dem  Regierungsbezirke  Leipzig  und  zwei  in  dem  Regierungsbezirke
Bautzen  gebildet  werden.