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Die Ausgaben für Telegraphen= und Telephon--
apparate betragen nach der erwähnten Jufeichnung
insgesant 228, Fr.,
die Ausgaben für die Susferusbrechnehe 52 917.—.
sonstige Ausgaben rund. 170 000.— =
zusammen. 238545,— Fr.,
so daß also der gesamte Wert der Telegraphen= und
Telephonanlagen des Fiskus ausschließlich der benutzten
Grundstücke und Gebäude sich vor Kriegsausbruch auf
rund 1 620 000,— Fr. belief.
Die Länge der fiskalischen Linien ohne die Orts-
fernsprechleitungen war insgesamt 2472,1 km
Die Länge der gesamten privaten Linien war
1689,2 km, von denen, wie bereits gesagt, insgesamt
986,2 km mit staatlichen Linien zusammenfielen. Der
Krieg hat vielleicht eine Störung und Vernichtung der
Strecke Baraka — Uvira zur Folge gehabt, doch
dürfte die Linie inzwischen wieder hergestellt sein.
Möglich ist auch, daß die Leitung an der Strecke
Kambove —Bukama noch etwas weitergeführt ist
und daß Elisabethville inzwischen ein Ortsfern-
sprechnetz erhalten hat, im übrigen dürfte der Bestand
aber heute noch so ziemlich derselbe sein.
Die Gebühr für die Bennutzung der staatlichen
Fernsprech= und Telegraphenanlagen wurde zunächst
für jede eingelne Linie bei ihrer Eröffnung je nach
deren besonderen örtlichen Verhältnissen festgesetzt.
Seit dem 1. Juli 1913 ist jedoch ein einheitlicher Tarif
für die gesamte Kolonie in Kraft! (vgl. Ministerialerlaß
vom 5. April 1013. Louwers, S. 1130). Nach diesem
beträgt die Wortgebühr für die zwischen allen Stationen
in der Kolonie einschließlich der drahtlosen Stationen
gewechselten Telegramme 0.25 Fr. Die Küstengebühr
für Radiogramme nach Schiffen ist, ungerechnet die
obige Lansgebühr und eine etwaige Bordgebühr, auf
0.50 Fr. festgesetzt. „Für Telephongespräche bis zu
fünf lnen sind 2 Fr., für solche von fünf bis zehn
Minuten 3 Fr. zu zahlen. Dringende Telegramme
zahlen doppelte Gebühren. Die Gebühr umfaßt in
jedem Falle die Zustellung der Telegramme in einem
Umkreis von 2 km, bei größerer Entfernung des Wohn-
jitzes des Empfängers werden die Telegramme durch
die Post zugesandt. Sollen sie durch einen besonderen
Boten überbracht werden, so sind für jeden Kilometer
1 Fr., mindestens aber 2 Fr. zu gahlen.
Mit Wirkung vom 1. März 1913 ist der Kongo
der internationalen Vereinbarung über die Zulassung
on „téelcgrammes dilférées“ beigetreten. Bereits im
Mort- 1911 hatte die belgische Regierung zusammen
mit der französischen Regierung ein Angebot der
African Direct Telegraf"“ in London angenommen,
für Pressetelegramme Lagos—Boma und umgekehrt
eine Ermäßigung von 50 v. H. eintreten zu lassen.
Diese Vereinbarung dürfte durch die neue Kabel-
konvention hinfällig geworden sein.
Drahtlose Telegraphie.
Bereits in den Jahren 1902 bis 1904 wurden auf
Anregung des Colonel Thys Versuche mit drahtloser
Telegraphie zwischen Banana und Ambrizete (An-
gola) angestellt. Die Ergebnisse waren jedoch nicht
ermutigend, da die atmosphärischen Störungen nicht
hatten ausgeschaltet werden können. Die Erfolge der
#erbtiune während des Krieges in Deutsch-
Südwestafrika haben wesentlich dazu beigetragen,
daß die beteiligten Kreise in Brüssel die Angelegen-
heit trotzdem nicht aus dem Auge giben. 1909 griff
ie Compagnie de télégraphic sans fil in Brüssel die
früheren Versuche wieder auf. Die Gesagfard machte
zunächst den Vorschlag, Coguilharville mit Stanley-=
ville drahtlos zu verbinden, später regte sie an, in
Boma eine Station zu errichten, um mit den von der
französischen Regierung in Loango und Brazza-
ville geplanten Stationen verkehren zu können. Die
Vorschläge wurden jedoch vom belgischen Kolonial=
ministerium abgelehnt. Ebenso erging es Angeboten
Compagnie générale radiotéeléegraphique in Paris
und der Brüsseler Niederlassung der deutschen A. E. G.
in den Jahren 1910 und 1911. Das Ministerium stellte
sich hierbei auf den Standpunkt, daß die Anlage der
Stationen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen
würde, daß sie zudem nur die einzelnen Stationsorte,
nicht aber die Zwischenorte miteinander verbänden und
nicht so zuverlässig und regelmäßig wie die Draht-
leitungen arbeitelen; letzteren sei also noch der Vorzug
zu geben. Inzwischen hatte jedoch der Ingenicur No-
bert Goldschmidt aus Brüssel cs verstanden, den
König Albert für die Aulegung drahtloser Stationen
im Kongo zu interessieren. Der König erklärte sich
bereit, die erforderlichen Mittel aus den Jahresraten
des ihm zur Verfügung gestellten Spezialfonds von
50 Millionen Franken zur Verfügung zu stellen.
Am 20. Jannar 1911 kam es zu einem Vertrag
zwischen dem König und Goldschmidt. Endzweck
des auf zehn Jahre lautenden Vertrages war die
Schaffung einer drahtlosen Verbindung zwischen Bel-
gien und seiner Kolonie. Goldschmidt übernahm die
Verpflichtung, zunächst Versuchsstationen in Banana,
Boma und San Paolo da Loanda oder Loango
binnen eines Jahres gegen Zahlung fester Beträge
angulegen. Zur Deckung der Reiselosten und des
Unterhalts seines Personals erhielt Goldschmidr
außerdem einen Betrag von 100 000 Fr. Als Be-
dingung wurde ausgestellt, daß es möglich sein sollte,
in zwei aufeinanderfolgenden Wochen 3000 Worte pro
Woche von einem Posten zum andern zu übermitteln.
Sobald die Abnahme der Stationen erfolgt wäre,
sollten sie der Kolonie übergeben werden. Genügten
sie dagegen den angegebenen Bedingungen nicht, so
sollte Goldschmidt die gesamten erhaltenen Summen
an den König zurückgahlen.
Dieser Bertrag wurde durch eine Vereinbarung
zwischen Goldschmidt und dem belgischen Kolonial=
ministerium vom 21. Jannar 1911 ergänzt. Nach dieser
gewährte die Kolonie Goldschmidt und seinen An-
gestellten freie Fahrt und Fracht auf den Dampfern
der Kolonie, stellte das für die Anlagen erforderliche
Gelände unentgeltlich zur Verfügung und verpflichtete
sich, das für den Betrieb erforderliche Personal nach
Maßgabe der Fertigstellung der Posten zu beschaffen
und anzustellen. Goldschmidt übernahm seinerseits
die Verpflichtung, die Posten zu unterhalten und in
Voma ein Lager mit den erforderlichen Erneuerungs-
stücken einzurichten. Als Entgelt hierfür sollte ihm die
Kolonie für jedes von den Posten weitergegebene
Wort 0,05 Fr. zahlen.
Goldschmidt kam seinen. vertraglichen Verpflich=
tungen vollauf nach. Noch vor Ablauf eines Jahres
konnten die Stationen in nanana und Boma den
Betrieb aufnehmen. Die Station in Banana war
nach dem System der Socicté radio-Glectrique in Paris,
die Station in Boma nach dem System Telefunken
erbaut. Die Stationen hatten eine Reichweite von
300 km und Wellenlängen von 300 und 600 m. Die
Versuche befriedigten durchaus. Demgemäß trat der
belgische Kongo der Berliner Funkspruchkonvention vom
3. November 1906 mit Wirkung vom 1. Januar 1912
bei. Die Compagnie belge maritime 1u Cong rüstete
ihre Kongodampfer mit Marconistationen der Com-