Willenserklär### 5 121—126
5 121. Die Ansechtung muß in den Fällen der §8 119, 120 ohne
schuldhaftes 0) Zögern (unverzüglich) erfolgen, u) nachdem der Anfechtungsberechtigte
von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt hat. Die
einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig
erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet
worden ist.“J)
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, -e seit der Abgabe der
Wilenserlaran Rrelbg, verstrichen sind.)
8 122. N reilärung nach z 118 nichtig oder auf
Grund der 66 118. 15 —97. so hat der Erklärende, wenn
die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war) diesem,
anderenfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen.7) den der andere
oder der Dritte dadurch erleidet, daß er IAr die Gültigkeit der Erklärung
vertraut #Le) jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus,
welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung
hat.)
Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den
Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von
Fahrlässigkeit nicht kannte (lennen mußte).,1)
18. Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige
Tänschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann
die Erklärung anfechten.
Hat ein Dritter die Täuschung verübt,-#) so ist eine Erklärung, die
einem anderen gegenüber abzugeben war,) nur dann anfechtbar,:)
wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen mußte.#) Sovweit ein
anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war,
aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat,“) ist die Ertlärung
ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder
kennen mußte.
8 124. Die AUnsechtung einer nach § 123 ansechtbaren Willenserklärung
kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.)
Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem
Zeitpunkt, in welchem der Ansechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt,
im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage
aufhört.:o) Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung
geltenden Vorschriften des § 203 Abs. 2 und der 88 206, 207 entsprechende
Anwendung.
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der
Willenserklärung dreißig Jahre verstrichen find.-"):)
125. Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen
Form) ermangelt, ist nichtig.?) Der Mangel der durch
bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.?)
8 1286. Ist durch Gesetz schriftliche Form Sechisee ":) so muß
die Urkunde von dem Ausfteller eigenhändig durch Namensunterschrift
??) oder mittelst gerichtlich oder —W beglanbigten Haudzeichens
#) unterzeichnet werden.)
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