Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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lange  der  Verwundete  noch  gelebt,  die  Speise,  die  er  genossen  hat,  und  die
Mittel,  die  zu  seiner  Heilung  angewendet  worden,  genau  verzeichnet  werden.
d.  12.

Befindet  sich  auf  dem  Schiffe  ein  Arzt  oder  Wundarzt,  so  muß  dieser
in  Gegenwart  der  im  8.  10.  bezeichneten  Personen  die  Besichtigung  vornehmen
und  darüber  sein  ausführliches  Gutachten,  wic  er  solches  eidlich  bestärken  kann,
dem  Schiffstagebuche  beifügen.  —

.  13.

Bei  Erreichung  des  ersten  inlaͤndischen  Hafens  muß  der  Verbrecher,  unter
  Mittheilung  der  Verhandlungen  G.  10.  bis  12.)  an  das  Gericht  dieses
Hafsens  abgeliefert  werden,  welches  zur  Annahme  des  Perbrechers  und  zur  Führung
  der  Untersuchung  verpflichtet  ist.

.  14.

Findet  der  Schiffs-Kapitain  die  Aufbewahrung  des  Berbrechers  bis  zur
Erreichung  eines  inländischen  Hafens  gefährlich,  so  1½  ihm  frei,  denselben  einem
auswärtigen  Gerichte  zur  Untersuchung  und  Bestrafung  zu  übergeben.  Er  ist
aber  in  diesem  Falle  verpflichtet,  sich  bei  dem  Gerichte  des  ersten  inländischen
Landungsortes  über  das  Sachverhältniß  und  über  sein  Verfahren  auszuweisen.

d.  15.
Die  Beweiskraft  der  Angaben  des  Schiffs-Kapitains  über  Verbrechen,

insbesondere  über  die  Anstifter  und  Theilnehmer  einer  Meuterei,  ist  nach  den
Gesetzen  des  Orts  zu  beurtheilen,  wo  die  Untersuchung  geführt  wird.

8.  16.

Ein  Schiffsmann,  welcher  sich  weigert,  dem  Kapitain  bei  Bestrafungen
oder  Verhaftungen  huͤlfreiche  Hand  zu  leisten,  soll  der  ganzen  Heuer  verlustig
seyn,  und  noch  außerdem  nach  den  Grundsätzen  von  der  Theilnahme  oder  Begünstigung
  des  Verbrechens  bestraft  werden.

8.  17.

Hat  ein  Reisender  auf  dem  Schiffe  ein  Verbrechen  begangen,  so  gelten
wegen  dessen  Verhaftung,  Auslieferung  und  Uberführung  dieselben  Vorschriften,
welche  oben  fuͤr  die  Verbrechen  des  Schiffsvolks  gegeben  sind.

8.  18.

Die  Befugnisse  und  Verpflichtungen  des  Schiffs-Kapitains  gehen,  wenn
besee  behindert  ist,  auf  den  Steuermann,  und  ware  auch  dieser  behindert,
auf  den  anderweitigen  Stellvertreter  über,  und  die  in  den  96.  5.  bis  8.  bestimmten
  Strafen  finden  auch  bei  Verbrechen  gegen  diese  Stellvertreter  Anwendung.

8.  19.

·  Ist  nach  der  Dienstordnung  oder  nach  der  Bestimmung  des  Kapitains
ein  Schiffsmann  mit  der  Leitung  eines  besonderen  Geschäfts  beauftragt,  so  werden