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Posten am Bima, einem linken Nebenflusse des
Uelle. Hier wird er im April Leutnant, sein
Gehalt steigt in der Zeit von Oktober 1898 bis
November 1900 von 3400 auf 5000 Fr.; man
muß also mit seinen Diensten sehr zufrieden ge-
wesen sein. Im September 1900 wird ihm die
Leitung des Uelle-Djabir-Gebietes übertragen.
Er verläßt daher den Libokwa-Posten, wo nur
sein bisheriger Untergebener, ebenfalls ein frühercr
Sergeant der belgischen Armee, Remi Janssens
zurückbleibt. Zum Capitaine im März 1901 be-
fördert, kehrt Tilkens nach Ablauf seiner zweiten
Dienstperiode im April 1901, geschmückt mit dem
Etoile de service à 2 raies, nach Belgien zurück.
Nach seinem Weggang überfielen die durch
eine, wie wir weiter unten sehen werden, jahre-
lang fortgesetzte überaus grausame Behandlung
zum äußersten getriebenen Eingeborenen der
Nachbarschaft nächtlicherweile den Libokwa-Posten.
Nach den bestehenden Vorschriften waren die Ge-
wehre der Besatzung, weil der Staat seinen eigenen
Truppen nicht völlig trauen konnte, im Magazin
eingeschlossen. Die aus 52 Mann bestehende Be-
satzung ergriff die Flucht, da sie fast ohne Waffen
war. Ihr Chef war mit seiner schwarzen Ge-
liebten, ohne den Versuch zu machen, sie zu
sammeln oder seinen Revolver zu gebrauchen,
durch das Fenster gesprungen und irrte drei Tage
mit dem ihm zur Seite bleibendem Weib ziellos
im Wald herum, ohne auch nur daran zu
denken, die benachbarte, nur wenige Stunden
entfernte nächste Station zu benachrichtigen. Bloß
der Umstand, daß ein farbiger Sergeant und ein
Korporal tapfer Stand hielten und ein Gebäude
der Station verteidigten, veranlaßte die Einge-
borenen, sich schließlich zurückzuziehen. Dieser
Vorfall brachte den Stein ins Rollen. Der ohne-
hin kranke Janssens wurde im März 1901
revoqué pour avoir gravement manqué à ses
devoirs militairs de chef de poste en ne pre-
nant pas les dispositions voulues pour assurer
la conservation de son postes und in Boma
in Untersuchungshaft genommen.
Die dortigen Gerichte beschäftigten sich wieder-
holt mit seinem Fall. Am 19. September 1901
vom Kriegsgericht zu zehn Jahren Strafhaft ver-
urteilt, erklärte auf seine eingelegte Berufung der
Conseil de guerre d’appel am 14. Oktober, daß,
weil es sich um einen Fall handle, auf den ev.
Todesstrafe stehe und weil ein Weißer in Frage
komme, das Kriegsgericht inkompetent gewesen sei
und verwies den Fall an das Tribunal in Boma,
das den Angeklagten freisprach. Auf eingelegte
Berufung des Staatsanwalts erkannte der Cours
d'appel in Boma am 24. Dezember 1901, daß
die Voruntersuchung gegen den Angeklagten nicht
vorschriftsmäßig vorgenommen, die Zeugen nicht
ordnungsmäßig vereidigt und verhört und andere
Verstöße gegen die bestehenden Bestimmungen
vorgekommen seien. Er erkannte daher, daß vor
der Urteilsfällung eine Reihe der wichtigsten
Zeugen vor den Gerichtshof zu laden seien. In
Anbetracht der großen Entfernungen und um dem
Angeklagten zu ermöglichen, nach dem ihm zu-
stehenden Heimaturlaub wieder vor Gericht zu
erscheinen und seine Verteidigung zu führen,
ordnete das Gericht an, daß das Urteil bis zum
Juli 1902 zu verschieben sei. Der Angeklagte
trat am 4. Januar 1902 seine Heimreise an. Am
2. August 1902 erkannte das Gericht in Abwesen-
heit des selbstverständlich nicht nach Boma zurück-
gekehrten Janssens unter Zubilligung mildernder
Umstände wieder auf eine Strafe von zehn-Jahren
und auf militärische Degradation. Eine Folge
hatte das Urteil nicht, ein Auslieferungsantrag
wurde vom Kongostaat an Belgien in dieser Sache
nicht gestellt.
Ein Bruder des Angeklagten hatte sich wäh-
rend der schwebenden Untersuchung an den Staats-
sekretär de Cuvelier gewendet und unter Ein-
reichung von Briefen des Beschuldigten die Er-
wartung ausgesprochen, daß an seinem Bruder
keine so schreiende Ungerechtigkeit einer Verurteilung
begangen werden würde, während die ebenso
schuldigen Vorgesetzten desselben frei ausgingen.
vde ne demande la punition de personne, je
ne demande simplement que ceci: Mon frere
sér#a renvoyé des fins de la poursuite et re-
patric le plutöt possible comme si de rien
n'avait été. Volla la seule et unique chose due
je demande et qui est juste.“ Andernfalls
drohte er, die Sache in die Zeitungen zu bringen
und sich an Deputierte zu wenden.
Die Vorgänge, die zu der Erhebung der Ein-
geborenen in der Umgebung der Station Libokwa
geführt hatten, die grausame Behandlung derselben,
bei der Janssens, wie wir weiter unten sehen
werden, ebenfalls beteiligt gewesen war, kamen
bei den Gerichtsverhandlungen nicht näher zur
Sprache. Jedenfalls erfolgte seine Verurteilung
nur auf Grund seines militärischen Verhaltens
bei dem Anfall auf den Posten. In einer Akten-
notiz findet sich folgende für die Stellung der
kongolesischen Behörden kennzeichnende Stelle:
„Dans sa lettre Nr. 1040, du 22 novembre
adressée à I’Intsrieur, le Gouverneur Général
éGerit qdue les considérations emises par le
Commissaire Général Lahaye, dans un rapport
sur la révolte d'’on est sortie F’affaire de
lächeté reprochée à Janssens, concordent sur
beaucoup de points avec les extraits des lettres
de Janssens qdue le Département avait envoyés
à Boma. Dans ce rapport Lahaye se trouve
néanmoins le passage suivant: je ne puis