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Im Rückfall tritt, wenn die frühere Fahnenflucht nicht im Felde begangen ist,
Zuchthaus nicht unter fürf Jahren und, wenn die frühere Fahnenflucht im Felde be-
gangen ist, Todesstrafe oder lebenslängliches Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter
zehn Jahren ein.“
. Im § 72, Abs. 2 werden hinter dem Worte: „Todesstrafe“ folgende Worte eingefügt:
„oder lebenslängliches Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter fünf, im Rückfall nicht
unter zehn Jahren
. Der § 75 erhält folgende Fassung:
„Stellt sich ein Fahnenflüchtiger innerhalb sechs Wochen, im Felde innerhalb
einer Woche nach erfolgter Fahnenflucht, so kann die an sich verwirkte Zuchthausstrafe
oder Gefängnisstrafe bis auf die Hälfte ermäßigt, an Stelle der Todesstrafe auf lebens-
längliches Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter fünf Jahren erkannt werden. Auch
kann, wenn kein Rückfall vorliegt und die Straftat nicht im Felde begangen ist, von der
Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes abgesehen werden. Gegen Unter-
offiziere muß jedoch auf Degradation erkannt werden."
. Im 5 77 werden die Worte: „von einem Jahre“ gestrichen.
. Im § 78, Abs. 1, Satz 2 werden die Worte: „wenn die Tat nicht im Felde egongen ist“,
gestrichen und hinier den Worten: „bis auf drei Monate“ die Worte eingefügt:
„im Felde bis auf ein Jahr“.
. Im § 93 werden im Abs. 1 die Worte: „Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahre“ durch die
Worte: „bis zu fünfzehn Jahren“ ersetzt, im Abs. 2 die Worte: „von drei Monaten“
gestrichen.
Im § 95 werden im Abs. 1, Satz 2 die Worte: „nicht im Felde“ gestrichen; der zweite
Absatz erhält folgende Fassung:
„Ist eine der im Abs. 1 bezeichneten Handlungen vor dem Feinde begangen, so tritt
Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahre ein. Besteht die Handlung darin, daß der Gehorsam gegen einen
vor dem Feinde erteilten Befehl ausdrücklich verweigert oder der Ungehorsam dagegen
sonst durch Worte, Gebärden oder andere Handlungen zu erkennen gegeben wird, so trirtl
Todesstrafe oder lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren,
in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahre ein.“
. Im § 96 Abs. 1 werden hinter den Worten: „nicht unter zwei Jahren“ die Worte eingefügt:
„in minder schweren Fällen nicht unter sechs Monaten“.
3. Im § 97 erhalten die Abs. 2 und 3 folgende Fassung:
„Ist die Handlung im Felde begangen, so tritt Todesstrafe, in minder schweren
Fällen oder wenn die Handlung außer dem Dienste begangen ist, lebenslängliche Freiheits-
strafe oder Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahre ein.
Hat die Handlung eine schwere Körperverletzung oder den Tod des Vorgesetzten
verursacht, so ist in den Fällen des Abs. 1 statt auf Gefängnis oder Festungshaft auf
Zuchthaus von gleicher Dauer, in minder schweren Fällen auf Zuchthaus oder Freiheits
strafe nicht unter einem Jahre zu erkennen; in den Fällen des Abs. 2 tritt Todesstrafe,
in minder schweren Fällen lebenslängliche Zuchthaus= oder Freiheitsstrafe oder Zuchthaus
oder Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren ein.“
Im § 108 werden hinter den Worten: „die Todesstrafe“ die Worte eingefügt:
„in minder schweren Fällen lebenslängliche Zuchthaus= oder Gefängnisstrafe oder Zucht-
haus oder Gefängnisstrafe nicht unter fünf Jahren“.
15. § 110 a erhält folgende Fassung:
„Liegt in den Fällen der §§ 100, 106, 107, 110 ein minder schwerer Fall vor,
so kann die Strafe in den Fällen des 8 100 Al. 1 und des § 106 bis auf sech-
Monate, im Felde bis auf ein Jahr Gefängnis, in den Fällen des § 100 Abs. 2, der
§5§ 107 und 110 bis auf ein Jahr, im Felde bis auf zwei Jahre Gefängnis T
gesetzt werden. Im Felde kann in den Fällen der 88 107 und 110 statt auf Gesängus
auf Zuchthaus von gleicher Dauer oder auf lebenslängliches Zuchthaus odber Gefängns
erkannt werden.