Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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bindung  stehen,  so  daß  Luft  durchziehen  kann.  An  den  äußeren  Kistenwänden  sind  Leisten
anzubringen,  die  das  Zustellen  der  Luftlöcher  verhindern.

(6)  Von  den  Stoffen  der  Ziffer  8  sind  gebrauchte  Putzwolle  und  nicht  trockene
Putzlappen  (Putztücher)  in  starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Behälter  zu  verpacken.

(7)  Die  Stoffe  der  Ziffer  9  sind  in  starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Metallgefäße
zu  verpacken.  Verpackung  ist  nicht  erforderlich,  wenn  eiserne  Deckelwagen  oder  offene  eiserne
Wagen  mit  Decken  verwendet  werden.

(8)  Die  Stoffe  der  Ziffer  11  müssen  in  Glasröhren  eingeschmolzen  und  diese  in
verlötete  Blechgefäße  verpackt  sein,  die  mit  Kieselgur  oder  mit  anderen  geeigneten  trockenerdigen
Stoffen  ausgefüllt  sind.  

B.   Sonstige  Vorschriften.

(1)  Mit  anderen  Gegenständen  dürfen  bei  Beachtung  der  im  Abschnitt  A  gegebenen
Vorschriften  über  die  Behälter  in  einen  starken,  dichten,  sicher  verschlossenen  Holzbehälter
zusammengepackt  werden:

a)  die  Stoffe  der  Ziffer  2  in  Mengen  bis  zu  5  kg;

b)  Zinkäthyl  (Ziffer  4)  in  Mengen  bis  zu  2  kg,  wobei  die  Gefäße  in  den  Behälter
fest  eingebettet  sein  müssen;  jedoch  ist  das  Zusammenpacken  mit  anderen  selbstentzündlichen
  Stoffen,  sowie  mit  Sprengstoffen  (la),  Munition  (Ib),  Zündwaren
  und  Feuerwerkskörpern  (lc)  und  mit  den  unter  III  aufgeführten  brennbaren
  Flüssigkeiten  nicht  gestattet;

c)  die  Stoffe  der  Ziffern  10  und  11  ohne  Beschränkung.

(2)  Ist  in  den  Frachtbriefen  bescheinigt,  daß

a)  Ruß  (Ziffer  5)  und  gemahlene  oder  körnige  Holzkohle  (Ziffer  6)  nicht
frisch  geglüht  sind  (das  heißt  mindestens  48  Stunden  gelagert  haben),

b)  Seide  in  Strängen  (Ziffer  7)  nicht  hoch  beschwert  ist,

c)  Stoffe  der  in  den  Ziffern  8  und  9  bezeichneten  Art  nicht  gefettet  oder
gefirnißt  sind,

so  werden  diese  Stoffe  ohne  Beschränkung  befördert.

(3)  Die  Stoffe  der  Ziffer  8  —  ausgenommen  gebrauchte  Putzwolle  und
nach  Abschnitt  A.  Abs.  (6)  verpackte  Putzlappen  (Putztücher)  —  müssen  trocken  sein.

(4)  Papierhülsen  der  Ziffer  10  dürfen  nur  befördert  werden,  wenn  im  Frachtbriefe
  bescheinigt  ist,  daß  sie  nach  der  Tränkung  mit  Fett  oder  Ol  erhitzt  und  dann  in  Wasser
völlig  abgekühlt  sind.

(5)  Zur  Beförderung  sind  zu  verwenden:

a)  für  Zinkäthyl  (Ziffer  4)  offene  Wagen;  kleinere  Mengen  bis  zu  10  kg  dürfen
allein  oder  nach  Abs.  (1)  b  mit  anderen  Gegenständen  zusammengepackt  auch  in
bedeckte  Wagen  verladen  werden;

b)  für  die  Stoffe  der  Ziffern  7,  8  und  10  sind  nur  bedeckte  Wagen  oder  offene
Wagen  mit  Deckenverschluß  zu  verwenden  Yutzwolle  und  nach  Abschnitt  A.
Abs.  (6)  verpackte  Putzlappen  (Putztücher)  dürfen  auch  in  offenen  Wagen
befördert  werden.

(6)  Für  Zinkäthyl  sind  weiter  die  Vorschriften  unter  III  B.  Abs.  (5)  zu  beachten.