Volltext : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

950  Das  öffenllche  Recht.

chete  Leipzig  1879,  1880.  Der  oben  erwähnte  Kommentar  von  John  erccheint  hest-Ken
  Bis  —  Guni“  1882)  find  die  beiden  ersten  Hefte  erschienen  (Erlangen,  1  Enke).
entare  über  das  G#.  existiren  von  Keller,  Lahr  1877  und  ##ne-.
Seane  I.  Aus  den  bllase#.  Vrtautgaben  (mit  und  ohne  a  en)  mögen  hervorgehoben
  werden  die  beiden  von  C.  Hahn  und  Tochow  beforgten  Preußischen
und  rFrtosrst  zu  eisssiunagehen  1  1  “  a.  R.  Sydow  eine

Textausgabe  mit  F  en  veranstaltet.  Die  Erkennt  Reichsgerichts  lommen  in
den  von  H.  Blum  u  4  traun  krussgsreorr  geen  „Annalen  deß  Rei  icht:“,,  Leipzig,
sowie  in  den  von  NZüurde  vn  Reichsgerichis  besorgten  „Entscheidungen  des  Keichsgerichts
in  Strashhen,  (eip  um  Abdracl.  Eine  dritte  Spiit  wird  unter  dem  Titel:  „Recht-Prechung
  des  Deut  eichsgerichts  in  Straffachen“  von  Mitgliedern  der  88  anwaltet
  herausgegeben  a  und  veirdio  bis  jetzt  drei  Sentt  Die  zweite  Auflage  der
gesammten  Mate  ien  zu  den  Reichs-Justizgesetzen,  Hrr  egeben  von
#enn.  bergt  E.  Stegemann,  bis  jeßt  erschienen  9  n  Lieferung  (Bogen  1—20).

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Die  Gerichte.

6&  13.  Uebersicht.  1)  Diejenigen  Behörden,  denen  seitens  des  Staates  die
Entscheidung  über  strafrechtliche  Ansprüche  —  Strafsachen  —  übertragen  ist,  find
Gerichte  und  neben  diesen  Verwaltungsbehörden  oder  Verwaltungegerichte.  Dicse
letzteren  kommen  für  die  Entscheidung  von  Straffachen  aber  nur  insoweit  in  Betracht,
als  dies  RStrast  O.  s§  453  ff.  und  459  ff.  zugelassen,  oder  besondere  Reichsgesetze
es  angeordnet  haben.  Solcher  Reichsgesetze  gicbt  es  aber  zur  Zeit  nur  zwei,  nämlich
  das  Gesetz  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871,
welches  die  Aburtheilung  von  Post=  und  Portodefraudationen  den  Postbehörden
(&  34  ff.)  und  die  Seemannsordnung  vom  27.  Dezember  1872  (vergl.
Eins.  G.  zur  Stras  Os  §  5),  welche  die  Aburtheilung  gewisser  Zuwiderhandlungen
gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  den  Seemannsämtern  (vergl.  §§  101  fl.)
überträgt.

2)  Die  den  Gerichten  zugewiesenen  Strafsachen  gehören  regelmäßig  vor  die
ordentlichen  Gerichte  —  Amtsgerichte,  Landgerichte,  Oberlandesgerichte,  NReichsgericht
  (GB.  I#  12,  13).  Diese  Gerichte  üben  aber  nicht  blos  Strafgerichtebarkeit,
  sondern  (G.  s*  12)  die  ordentliche  streitige  Gerichtebarkeit  überhaupt
aus,  und  diese  umfaßt  ja  auch  die  Gerichtebarkeit  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  (VG.  §  13).  Mit  Bezug  hiemuf  hat  das  GW.  die  ordentlichen  Gerichte
derartig  organisirt,  daß  einzelnen  Abtheilungen  derfelben  die  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,
  anderen  die  Straffachen  zugewiesen  find.  Bei  den  Amtsgerichten
find  die  Strafsachen  den  Schöfsengerichten  —  theilweise  auch  dem  Amterichter
(vergl.  Stra#PO.  88  211  Abs.  2,  447)  zugewiesen.  Bei  den  Landgerichten
bestehen  zu  diesem  Zwecke  —  abgesehen  von  dem  Untersuchungsrichter  —  (GV.
§  60)  die  ständigen  Strafkammern  und  die  periodisch  zusammentretenden
Schwurgerichte.  Bei  den  Oberlandesgerichten  und  dem  Reichsgerichte
sind  es  die  Strassenate,  welche  mit  den  Strafsachen  befaßt  werden.

3)  Einzelne  den  Gerichten  zugewieseue  Strafsachen  gehören  aber  nicht  vor
die  ordentlichen  Gerichte,  sondern  werden  von  besonderen  Gerichten  abgeurtheilt.
  Diese  besonderen  Gerichte  (GVG.  §  18)  sind  entweder  reichsgesetzlich
bestellt,  was  der  Fall  ist  bei  den  Konsulargerichten  (Ges.  v.  10.  Juli
1879)  und  bei  den  Militärgerichten  (vergl.  Eini.  G.  zum  GWG.  7;
Militärgesetz  vom  2.  Mai  1874  N  39;  Art.  61  der  Verf.  für  den  Norddeutschen
Bund;  Verordnung  vom  29.  Dezember  1867,  durch  welche  die  Preuß.  Mil.  Straf-PO.
  für  das  Preußische  Heer  vom  3.  April  1845  im  Gebiete  des  Norddeutschen
Bundes  und  Nerf.  Art.  61,  durch  welchen  dieses  Gesetz  füür  das  Deutsche  Reich
            
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