950 Das öffenllche Recht.
chete Leipzig 1879, 1880. Der oben erwähnte Kommentar von John erccheint hest-Ken
Bis — Guni“ 1882) find die beiden ersten Hefte erschienen (Erlangen, 1 Enke).
entare über das G#. existiren von Keller, Lahr 1877 und ##ne-.
Seane I. Aus den bllase#. Vrtautgaben (mit und ohne a en) mögen hervorgehoben
werden die beiden von C. Hahn und Tochow beforgten Preußischen
und rFrtosrst zu eisssiunagehen 1 1 “ a. R. Sydow eine
Textausgabe mit F en veranstaltet. Die Erkennt Reichsgerichts lommen in
den von H. Blum u 4 traun krussgsreorr geen „Annalen deß Rei icht:“,, Leipzig,
sowie in den von NZüurde vn Reichsgerichis besorgten „Entscheidungen des Keichsgerichts
in Strashhen, (eip um Abdracl. Eine dritte Spiit wird unter dem Titel: „Recht-Prechung
des Deut eichsgerichts in Straffachen“ von Mitgliedern der 88 anwaltet
herausgegeben a und veirdio bis jetzt drei Sentt Die zweite Auflage der
gesammten Mate ien zu den Reichs-Justizgesetzen, Hrr egeben von
#enn. bergt E. Stegemann, bis jeßt erschienen 9 n Lieferung (Bogen 1—20).
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Die Gerichte.
6& 13. Uebersicht. 1) Diejenigen Behörden, denen seitens des Staates die
Entscheidung über strafrechtliche Ansprüche — Strafsachen — übertragen ist, find
Gerichte und neben diesen Verwaltungsbehörden oder Verwaltungegerichte. Dicse
letzteren kommen für die Entscheidung von Straffachen aber nur insoweit in Betracht,
als dies RStrast O. s§ 453 ff. und 459 ff. zugelassen, oder besondere Reichsgesetze
es angeordnet haben. Solcher Reichsgesetze gicbt es aber zur Zeit nur zwei, nämlich
das Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871,
welches die Aburtheilung von Post= und Portodefraudationen den Postbehörden
(& 34 ff.) und die Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 (vergl.
Eins. G. zur Stras Os § 5), welche die Aburtheilung gewisser Zuwiderhandlungen
gegen die Vorschriften dieses Gesetzes den Seemannsämtern (vergl. §§ 101 fl.)
überträgt.
2) Die den Gerichten zugewiesenen Strafsachen gehören regelmäßig vor die
ordentlichen Gerichte — Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte, NReichsgericht
(GB. I# 12, 13). Diese Gerichte üben aber nicht blos Strafgerichtebarkeit,
sondern (G. s* 12) die ordentliche streitige Gerichtebarkeit überhaupt
aus, und diese umfaßt ja auch die Gerichtebarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
(VG. § 13). Mit Bezug hiemuf hat das GW. die ordentlichen Gerichte
derartig organisirt, daß einzelnen Abtheilungen derfelben die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
anderen die Straffachen zugewiesen find. Bei den Amtsgerichten
find die Strafsachen den Schöfsengerichten — theilweise auch dem Amterichter
(vergl. Stra#PO. 88 211 Abs. 2, 447) zugewiesen. Bei den Landgerichten
bestehen zu diesem Zwecke — abgesehen von dem Untersuchungsrichter — (GV.
§ 60) die ständigen Strafkammern und die periodisch zusammentretenden
Schwurgerichte. Bei den Oberlandesgerichten und dem Reichsgerichte
sind es die Strassenate, welche mit den Strafsachen befaßt werden.
3) Einzelne den Gerichten zugewieseue Strafsachen gehören aber nicht vor
die ordentlichen Gerichte, sondern werden von besonderen Gerichten abgeurtheilt.
Diese besonderen Gerichte (GVG. § 18) sind entweder reichsgesetzlich
bestellt, was der Fall ist bei den Konsulargerichten (Ges. v. 10. Juli
1879) und bei den Militärgerichten (vergl. Eini. G. zum GWG. 7;
Militärgesetz vom 2. Mai 1874 N 39; Art. 61 der Verf. für den Norddeutschen
Bund; Verordnung vom 29. Dezember 1867, durch welche die Preuß. Mil. Straf-PO.
für das Preußische Heer vom 3. April 1845 im Gebiete des Norddeutschen
Bundes und Nerf. Art. 61, durch welchen dieses Gesetz füür das Deutsche Reich
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