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slossenen Jahres nicht überschreiten durfte. 2. Zu
einer Zinsgarantie von 10 000 Pfund auf zehn
Jahre vom Tag der Fertigstellung der Verbindung
an gerechnet. Endlich erhielt die Gesellschaft für
50 Jahre das Vorzugsrecht der Ausführung jeder
vom Staat geplanten anderen Eisenbahnlinie und
letzterer verpflichtete sich, keiner anderen Gesellschaft
oder Person eine Konzession zur Erbauung einer
Bahn oder eines Kanals innerhalb eines Ab-
standes von 25 Miles zu beiden Seiten irgend-
welcher ihr bewilligten Linie oder deren Abzwei-
gung zu gewähren. Diese Bedingungen stellten
katsächlich eine Beschlagnahme des Gebietes und
der Finanzen des Unabhängigen Staates zugunsten
einer fremdländischen Gesellschaft dar. Sie mußten
allen denjenigen, denen die Zukunft des neuen
Staates am Herzen lag, sowohl im Hinblick auf
die Souveränität desselben wie mit Rücksicht auf
die von ihm auf Grund der Generalakte von
Berlin eingegangenen Verpflichtungen als unan-
nehmbar erscheinen.
—.ei Cesegen#eit eier Sescchen#cn#n#t
bein König, die nach einem von S. M. am
Vorabend des zur Entereeiehnung des Ver-
trages bestimmten Tages gebotenen Diners
stattsund, hoben Baron Lambermont und
Ilerr Banning die sehweren Unæuträglicsi-
keiten hervor, die ihrer Ansicht nach dieser
lertrag in sieh sellosi. Ihre Einwuürfe unir-
den geraume Zeit erörtert und man ent
schiecd sich secsdliesitieh dalin, den lertrag
nieht æu ratisfieaieren. Die Verhandlungen
zwischen der Verwaltung des Kongostaates und
dem englischen Syndikat wurden abgebrochen und
diese Angelegenheit endgültig aufgegeben.“)
Nunmehr erst dachte man an die Gründung
einer belgischen Gesellschaft zum Ban der ge-
planten Verbindung. Die „Compagnie du Congo
bour le commerce ct l’industrie“, die am
27. Dezember 1886 gegründet war, sammelte das
nötige Kapital, um an Ort und Stelle die Vor-
sindien für den Bahnbau zu veranlassen und
gründete nach Abschluß derselben am 31. Juli
1889 die „Compagnie du chemin de fer du
Congo“ mit einem Kapital von 25.000 000 Fr.“
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2 /
Der Driginaltert dieser Stelle lautet bei Lam-
bermont: „Ionns unc rönnion tenne chez le Roi à lb
zuite d'un cdiner offert par S. M. la reille du jour
fixé ponr lu signature du contrat, le Baron Lamber-
mont et A. Banning firent resortir les zraves incon-
W(nients #uc ce dernier présentait à leurs xeux. Iæurs
oljections furent longement disentces ch Ton décida
finalement duc le contral ne sernit Pas ratisic. Le
nekociations chtre I’Administratien du (#ongo ct le
#udlient ungluis kurent rompues et l’affairc (lekinitive-
mem abandonnéc.-=
Diese Aufzeichnungen des Barons Lamber-=
mont lassen erkennen, daß der König entschlossen
war, diesen für den Kongostaat höchst ungünstigen
Vertrag zu genehmigen und dah es großer Mühe
bedurfte, um ihn von diesem Plan abzubringen.
Zur Beurteilung des so viel gerühmten poli-
tischen und wirtschaftlichen Scharf= und Weit-
blickes des Kongosonveräns bietet dieses Vor-
kommnis jedenfalls ein wertvolles Material.
Eine spätere, eingehende wissenschaftliche Ge-
schichtsschreibung des Kongounternehmens, die erst
möglich sein wird, wenn sich neben den spärlichen,
der absichtlichen Vernichtung entgangenen Akten
der Association und des Kongostaates weitere
Quellen, wie Memoiren usw., erschlossen haben
werden, wird auch die Frage zu behandeln haben,
inwieweit den König für alles, was seit 1876
am und für den Kongo von Brülssel aus geschehen
ist, das Verdienst bzw. die Verantwortung per-
sönlich trifft.
Bereits als Jüngling war er von dem Ge-
danken durchdrungen, daß das kleine, übervölkerte,
unter einer starken UÜberproduktion an Industrie-
artikeln leidende Belgien, das nach seiner Trennung
von den Niederlanden seine bisherigen kolonialen
Absatzmärkte verloren hatte, dringend neuer Ab-
satzgebiete, wenn nicht auch Kolonien bedürfe, um
die rührige belgische Industrie vor Not und Ver-
fall zu schützen. Er folgte in dieser Beziehung
freilich nur den Fußtapfen seines Vaters, der
bereits diese Notwendigkeit erkannt und mancherlei,
doch im ganzen vergeblich gebliebene Anläufe
nach dieser Richtung unternommen hatte. Der
Blick des zweiten belgischen Königs war zunächst,
schon infolge seiner Reisen als Thronfolger dort-
hin, mehr nach dem fernen Osten gerichtet. Es
ist das zweifellose Verdienst von Emil Banning,
des Archivars des belgischen Ministeriums des
Außern, der seit 1867 mit dem König in per-
sönlichen Beziehungen stand, die Aufmerksamkeit
desselben auf Afrika gelenkt zu haben. Banning
verfolgte die rasch fortschreitende Erforschung des
afrikanischen Kontinentes mit besonderem Eifer.
Er suchte die Interessen des werktätigen belgischen
Volkes auf die kommende Bedeutung Afrikas für
den Handel und die Industrie in Aufsehen er-
regenden Darlegungen im „Echo du Parlament“
zu lenken. Gleichzeitig bezweckten diese Ver-
öffentlichungen, ganz im Sinne Leopolds, in
Belgien für die unter Bannings Einfluß mehr
und mehr sich ausreifenden, ursprünglich ganz
vagen afrikanischen Pläne des Königs Stimmung
zu erzengen.
Diese Pläne waren, soweit man von ihnen
weiß und soweit sie bei der lebhaften, durch keine
tieseren Kenntnisse der Geographie, der Geschichte
und des internationalen Rechts gehemmten Phan-