113 --übergegangen
und damit auch die Bestimmung des Art. 42 Zifl. 1
gegenstandslos geworden.
Il. Freiheitsrechte'.
A. Freie Betätigung des einzelnen Individuums.
& 39.
1. Freizügigkeit.
Unter Freizügigkeit im weiteren Sinne versteht man zweierlei:
sowohl Auswanderungsfreiheit als auch das „Recht“ der freien Wahl
der Wohnung im Staate (Freizügigkeit im engeren Sinne).
a) Das Grundrecht der Freizügigkeit? (im engeren Sinne)
ist in Preussen in vollem Umfange erst durch das sog. Heimatsgesetz
vom 31. Dezember 1842 „über die Aufnahme neu anziehender
Personen“ begründet worden. Diese Frage hatten zwar bereits einzelne
Vorschriften des Allgemeinen Landrechts und der Städteordnung
(1808) gestreift, aber nicht scharf beantwortet?. Das Gesetz
von 1842 führte das Prinzip der Freizügigkeit ein, ausgehend von
dem Grundsatze, „dass in der Regel jeder selbständige Preusse
darüber, wo er innerhalb des preussischen Staates wohnen und sich
niederlassen wolle, selbst nach freier Wahl zu bestimmen habe, und
dass jede Beschränkung in dieser freien Wahl auf gesetzlichen
Gründen beruhen müsse“*. Das Gesetz stellt fest, wie weit den
beiden Momenten „moralische Verderbtheit* und „Verarmungszustand“
gesetzliche Einschränkungen der Freizügigkeit sollen entnommen
werden können. — Eine Passordnung wurde zuerst am
20. März 1813 erlassen, ihre Vorschriften aber durch das Passedikt
vom 22. Juni 1817 gemildert.
In die Verfassungsurkunde hat man das Grundrecht der freien
Wahl der Wohnung nicht ausdrücklich aufgenommen, es ist aber
gesetzlichen Richter entzogen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen über
Kriegsgerichte und Standrechte werden hiervon nicht berührt.“ Ausnahmen
bestehen nur zu Gunsten des hohen Adels, indem E.G.G.V.G 8 7 das landesgesetzlich
den standesherrlichen Familien gewährte Recht auf Austräge aufrecht
hält. Zum Schlusssatz des $ 16 vgl. R.V. Art. 688 und Schlussbestimmung zum
XI. Abschn. (Schwartz 8. 67).
! Ueber diese Bezeichnung vgl. $ 21.
? v. Rönse Is 8 90; Loenme 8. 261 f.
® v. Römme Ia 50, 1a. * v. Rönne Ie 50,1h.
5 Anders Frankf. Grundr. $ 3, 1.
Giese, Grundrechte. 8