Full text : Abhandlungen aus dem Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. Band I, Heft 1. (1)

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  und  damit  auch  die  Bestimmung  des  Art.  42  Zifl.  1
gegenstandslos  geworden.

Il.  Freiheitsrechte'.
A.  Freie  Betätigung  des  einzelnen  Individuums.

&  39.
1.  Freizügigkeit.

Unter  Freizügigkeit  im  weiteren  Sinne  versteht  man  zweierlei:
sowohl  Auswanderungsfreiheit  als  auch  das  „Recht“  der  freien  Wahl
der  Wohnung  im  Staate  (Freizügigkeit  im  engeren  Sinne).

a)  Das  Grundrecht  der  Freizügigkeit?  (im  engeren  Sinne)
ist  in  Preussen  in  vollem  Umfange  erst  durch  das  sog.  Heimatsgesetz
  vom  31.  Dezember  1842  „über  die  Aufnahme  neu  anziehender
Personen“  begründet  worden.  Diese  Frage  hatten  zwar  bereits  einzelne
  Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts  und  der  Städteordnung
  (1808)  gestreift,  aber  nicht  scharf  beantwortet?.  Das  Gesetz
von  1842  führte  das  Prinzip  der  Freizügigkeit  ein,  ausgehend  von
dem  Grundsatze,  „dass  in  der  Regel  jeder  selbständige  Preusse
darüber,  wo  er  innerhalb  des  preussischen  Staates  wohnen  und  sich
niederlassen  wolle,  selbst  nach  freier  Wahl  zu  bestimmen  habe,  und
dass  jede  Beschränkung  in  dieser  freien  Wahl  auf  gesetzlichen
Gründen  beruhen  müsse“*.  Das  Gesetz  stellt  fest,  wie  weit  den
beiden  Momenten  „moralische  Verderbtheit*  und  „Verarmungszustand“
  gesetzliche  Einschränkungen  der  Freizügigkeit  sollen  entnommen
  werden  können.  —  Eine  Passordnung  wurde  zuerst  am
20.  März  1813  erlassen,  ihre  Vorschriften  aber  durch  das  Passedikt
vom  22.  Juni  1817  gemildert.

In  die  Verfassungsurkunde  hat  man  das  Grundrecht  der  freien
Wahl  der  Wohnung  nicht  ausdrücklich  aufgenommen,  es  ist  aber

gesetzlichen  Richter  entzogen  werden.  Die  gesetzlichen  Bestimmungen  über
Kriegsgerichte  und  Standrechte  werden  hiervon  nicht  berührt.“  Ausnahmen
bestehen  nur  zu  Gunsten  des  hohen  Adels,  indem  E.G.G.V.G  8  7  das  landesgesetzlich
  den  standesherrlichen  Familien  gewährte  Recht  auf  Austräge  aufrecht
hält.  Zum  Schlusssatz  des  $  16  vgl.  R.V.  Art.  688  und  Schlussbestimmung  zum
XI.  Abschn.  (Schwartz  8.  67).

!  Ueber  diese  Bezeichnung  vgl.  $  21.

?  v.  Rönse  Is  8  90;  Loenme  8.  261  f.

®  v.  Römme  Ia  50,  1a.  *  v.  Rönne  Ie  50,1h.

5  Anders  Frankf.  Grundr.  $  3,  1.

Giese,  Grundrechte.  8