Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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Eine  Stunde  beträgt  und  nicht  durch  den  Vorspannleistenden  veranlaßt  ist,  so  werden  die
weiteren  Stunden  als  eben  so  viele  Stunden  Wegstrecke  eingerechnet.

Für  Botendienste,  welche  Nachts  stattzufinden  haben,  ist  eine  höbere  Vergütung  zu
bestimmen.

Art.  30.

Wenn  wegen  unverhältnißmäßiger  seit  Feststellung  des  Entschädigungstarifs  (Art.  27)
erfolgter  allgemeiner  oder  örtlicher  Steigerung  der  Lebensmittelpreise  die  Vergütungen
binter  dem  wirklichen  Aufwande  erbeblich  zurückbleiben,  so  ist  aus  der  Staatskasse  eine
entsprechende  erböhte  Entschädigung  zu  gewähren.  ,  «

Ebenso  koͤnnen  andererseits,  wenn  bei  der  Einquartierung  die  Lebensmittelpreise  bedeutend
  niedriger  flehen  sollten,  als  diejenigen,  welche  der  Feststellung  des  Entschävigungstarifs
  zu  Grund  gelegt  wurden,  und  daher  die  nach  denselben  bemessenen  Vergütungen
den  wirklichen  Aufwand  erheblich  übersteigen  sollten,  die  Vergütungsbeträge  niedriger  festgestellt
  werden.

Art.  31.

Wenn  gemäß  Art.  J5  des  Verwaltungs-Cvicts  vom  1.  März  1822  (Reg.Blatt
S.  163)  sonstige,  aus  örtlichen  Verhältnissen  entspringende  Ungleichbeiten  der  Belastung
einzelner  Orte  eines  Oberamtsbezirks  durch  Beschluß  der  Amtsversammlung  im  Wege  der
Amtsvergleichung  beseitigt  werden  wollen,  so  darf  dieß  nur  in  der  Weise  geschehen,  daß
für  Unbequemlichkeiten  ohne  wirklichen  Kostenaufwand  oder  für  Reichnisfe,  welche  über
das  notbwendige  und  vorgeschriebene  Maß  aus  freiem  Willen  gegeben  werden,  Entschädigung
  nicht  bewilligt  und  daß  beachtet  wird,  wie  in  der  Regel  für  die  gesetztichen  Leistungen
die  tarifmäßige  Vergütung  der  Kriegsverwaltung  das  genügende  Entgelt  bilvet.

Art.  32.

Die  Vergütung  für  die  einzelnen  Leistungen  wird,  so  weit  nicht  dafür  (Art.  26)
sofortige  Baarzahlung  vorgeschrieben  ist,  von  dem  betreffenden  Regiments  =  Quartiermeister
bei  kürzerer  Dauer  des  Quartiers  vor  dem  Wiederabmarsche  ver  Truppen,  oder,  falls  vieß
nicht  möglich  ist,  längstens  14  Tage  nach  geschebener  Leistung,  bei  längerer  Dauer  des
Quartiers  aber  wenigstens  von  vier  zu  vier  Wochen  an  die  Gemeindepflege  des  Quartier,
orts  baar  entrichtet.