Inhaltsverzeichnis : Geschichte der Hohenzollern.

gemacht  zu  haben,  wenigstens  ist  bekannt,  daß  Ilgen  dem  kaiserlichen  Unterhändler
  noch  am  10.  Oktober  geradezu  erklärte,  er  möchte  lieber  auf  dem
Rückwege  nach  Berlin  den  Hals  brechen,  als  durch  Abschließung  der  kaiserlichen
Traktate  die  königliche  Familie  in  ihren  wichtigsten  Interessen  kränken.

Hier  galt  es  allerdings  Versprechungen  gegen  Versprechungen,  und  es  kam
darauf  an,  wem  man  den  meisten  Glauben  beimessen  sollte.  Auf  der  einen
Seite  stand  der  Kaiser,  sein  oberster  Lehnsherr,  der  seine  Pflicht  in  Anspruch
nehmen  konnte,  auf  der  andern  auswärtige  Mächte,  die  ihn  von  dieser  Pflicht
abwendig  machen  wollten;  hier  wie  er  meinte,  redliche  Deutsche,  dort  Fremde,
namentlich  Franzosen,  denen  man  nicht  trauen  durfte;  für  sie  führten  das
Wort  in  hübschen  Formen  sich  bewegende  Diplomaten,  während  auf  der  andern
Seite  ein,  seiner  Meinung  nach,  ehrlicher  Kriegsmann  in  täglich  gewohnter
Weise  mit  ihm  sprach.  Dies  ergiebt  sich  auch  aus  den  Aeußerungen  des  Königs.
„Von  den  Allürten,  sagte  er,  hat  man  nichts  als  Amüsement  zu  erwarten,  die
Kastanien  soll  man  ihnen  aus  dem  Feuer  holen,  und  wenn  es  glücklich  geht,
wollen  sie  profitiren,  im  Unglück  aber  den  Kopf  aus  der  Schlinge  ziehen.  Mit
mir  geht  es  nicht  an,  sondern  ich  will  al  pari  traktiret  sein.  An  des  Kaisers
guter  Intention  zweifle  ich  um  so  weniger,  weil  der  Herr  General  sich
nicht,  wenn  es  dem  kaiserlichen  Hof  kein  rechter  Ernst  wäre,  würde
gebrauchen  lassen,  und  ich  bin  von  seiner  Ehrlichkeit,  als  einem
braven  Offizier,  vollkommen  überzeugt“.

So  ist  denn  der  Abschluß  des  geheimen  Vertrages  von  Wusterhausen
vom  12.  Oktober  1726  nicht  schwer  zu  begreifen.  Die  Grundlage  bildete  der
Kronvertrag  von  1700,  das  ewige  Bündniß  (i.  J.  1686)  und  die  durch  die
pragmatische  Sanktion  von  1713  vom  Kaiser  eingeführte  Erbfolgeordnung  in
den  österreichischen  Erbländern.  Beide  Theile  gewährleisteten  gegenseitig  alle
ihre  Länder,  wobei  der  Kaiser  im  Fall  eines  Krieges  12,000,  der  König  10,000
Mann  zu  stellen  versprach.  Für  Italien  und  Ungarn  jedoch  hatte  Letzterer  keine
Verpflichtung.  Russische  und  polnische  Angelegenheiten  wollten  beide  Mächte
einander  vertraulich  mittheilen.  In  Bezug  auf  die  Jülichsche  Erbschaft  versprach
der  Kaiser  die  Anwendung  seines  ganzen  Einflusses,  daß  nach  dem  Abgange
der  Pfalz-Neuburgischen  Linie  das  Herzogthum  Berg  und  die  Grasschaft  Ravenstein
  an  Preußen  abgetreten  werde.  Ausdrücklich  war  hinzugefügt:  „Dafern
diese  Condition  wegen  der  eventualen  Cedirung  des  Herzogthums  Berg  an  Seine
Königliche  Majestät  von  Preußen,  abseiten  Ihrer  kaiserlichen  und  katholischen
Majestät  nicht  erfüllt,  und  das  Haus  Pfalz-Sulzbacher  Linie  zu  solcher  Cession
binnen  oben  dazu  anberaumten  sechs  Monaten  nicht  disponirt  werden  könnte,
so  verfällt  diese  Allianz  in  totum  dergestalt,  daß  dieselbe  alsdann,  als  ob  fie
niemalen  geschlossen  worden  wäre,  angesehen  werden  soll.“

Diese  Klausel  schien  Friedrich  Wilhelm  I.  in  Bezug  auf  seine  sonstigen
diplomatischen  Verbindungen  vollkommen  sicher  zu  stellen,  und  ihm  für  die  Zukunft
freie  Hand  zu  lassen;  allein  wie  schon  oben  bemerkt,  hatte  man  in  Wien  richtiger