thumbs : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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bas,  was  streitig  ist,  an  die  competente  Stelle,  (michin  in  den,  F.  3  bemerkten  Fällen  an
den  Gemeinde-Rath,  ausserdem  aber  an  das  Oberamts-Gericht)  verwiesen.

Das  Gleiche  geschieht  dann,  wenn  der  Beklagte  in  Fällen,  in  welchen  die  Forderung
nicht  aue  den  Gerichts-Büchern  selbst  erhellt,  eine  Erklárung  verweigert;  (K.  186)  wiewohl
  der  Orts-Vorsteher  eine  Nichtachtung  des  obrigkeitlichen  Ansehens  selbst  zu  ahnden
berechtigt  ist.

Insoweit  aber  der  Beklagte  die  Forderung  entweder  nunmehr  als  richtig  und  verfallen
  anerkennt;  oder,  bey  einer  jeht  verweigerten  Erklärung  desselben,  dieses  Anerkentniß
bereits  in  den  Orts-Gerichts-Büchern  liegtz;  wird  von  den  Orts-Borstehern  und  den  Gemeinde-Räthen
  zu  Befriedigung  des  Gläubigers  in  Gemäßheir  der  bestehenden  Gesetze,  namentlich
  des  Land-Rechts  Thl.  1.  Tit.  75  und  des  General-Rescripte  vom  14.  April  :731
K.  u  u.  13  (Kapff  Samml.  würtemb.  Verordn.  S.  194  —  200)  verfahren.

K  37.
Zortsetzung.
Won  allen  Verfuͤgungen  wegen  dieser  Klagen  ist  der  Glaͤubiger  in  Kenntniß  zu  setzen.
Auch  hat  jeder  Orts-Vorsteher  ein  Verzeichniß  ber  bey  ihm  einkommenden  Schuld-Klagen
  zu  fuͤhren,  in  welchem  der  Name  des  Klaͤgers  und  des  Beklagten,  der  Betrag  der
Forderung  und  die  vom  Orts-Vorsteher  selbst  oder  von  dem  Gemeinde-Rathe  getroffenen
Verfuͤgungen  bemerkt  werden.
K.  38.
Verwendung  für  die  Gemeinde-Angeßbrigen.
Für  Gemeinde-Glieder,  welchen  die  Rechts-Hülfe  erschwert  wird,  verwendet  sich  die
Orts.  Obrigkeit  ben  andern  einheimischen  Orts  Obrigkeiten.
Soll  die  Verwendung  an  eine  ausländische  Stelle  oder  auch  an  ein  einheimisches  Oberemts-Gericht
  gerichtet  werden;  so  wird  der  Anrufende  an  den  Oberamts-Richter  verwiesen.

Fünftes  Kapfttek.
Von  der  willkährlichen  Gerichtsbarkeit.
K.  39.
Im  Allgemeisen.
In  unstreitigen  Rechts-Sachen  haben  ferner  die  Gemeinde-Räthe,  wie  bisher,  die
Rechts=  Föürforge,  oder  die  willköhrliche  Gerichtsbarkeit  auszuüben.
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