Metadaten : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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I.  auf  eine  Concrole  des  Uibergangs  solcher  Handelsgegenstände  aus  den  Königreichen
Baiern  und  Würtemberg  in  das  Königreich  Sachsen,  und  umgekehre  aus  dem  Königreiche
Sachsen  in  die  Königreiche  Baiern  und  Würtemberg,  welche,  nach  dem  gemeinsamen  Zolltarife,
  einer  Eingangs=  oder  Ausgangs-Steuer  an  den  Außengrenzen  unterliegen,  und

II.  auf  die  Erhebung  einer  Ergänzungs=  oder  Ausgleichungs-Abgabe  von  solchen  Erzeugnissen,
  welche  in  andern  Bereinsstaaren  geringer  besteuert  sind.

Zu  I.

Nach  Artikel  8.  des  mir  den  Königreichen  Baiern  und  Würtemberg  abgeschlossenen
Zollvereinigungs-Verrrags  soll  nämlich,  der  im  Arcikel  7.  festgesetzten  Verkehrs=  und  Abgaben-Freiheit
  unbeschadet,  der  Uibergang  solcher  Handelsgegenstände,  welche,  nach  dem  gemeinsamen
  Zolltarife,  einer  Eingangs=  oder  Ausgangs-Steuer  an  den  Außengrenzen  unterliegen,
  auch  aus  den  Königlich  Bairischen  und  Königlich  Würrembergischen  Landen  in  die
Koöniglich  Sächsischen  tande,  und  umgekehre,  nur  uncer  Innenhaleung  der  gewöhnlichen
Kand=  und  Heerstraßen  Sctatt  finden,  und  es  ist  die  Einrichtung  von  gemeinschaftlichen
Anmeldestellen  an  den  Binnengrenzen  vorbehalten  worden,  bei  welchen  die  Waarenführer,
unter  Vorzeigung  ihrer  Frachebriefe  oder  Transportzertel,  die  aus  dem  einen  in  das  andere
Gebiet  überzuführenden  Gegenstände  anzugeben  haben.

Als  Uibergangsstraßen  für  die  aus  den  Königreichen  Baiern  und  Würtemberg  in  die
hiesigen  kande  eingehenden,  und  aus  letzteren  dahin  ausgehenden  Handelsgegenstände  der  gedachren
  Art,  können  blos  die  über  Gassenreuth  und  Uhlitz  führenden  beiden  Straßen  benutze
  werden,  und  es  sind  die  an  gedachten  Orten  besindlichen  Chausseegelder=  Einnahmen
als  Anmeldestellen  für  die  Waarenführer  bestimmt  worden.

Uibrigens  erstreckt  sich  diese  Uibergangscontrole  nicht  auf  den  Verkehr  mie  rohen  Produkten
  in  geringeren  Quaneitäten,  auf  den  kleineren  Grenz=  und  Marktverkehr,  und  auf
das  Gepäck  von  Reisenden;  alle  übrigen,  nicht  in  unbedentenden  Kleinigkeiten  bestehenden,
zur  zweiten  Abtheilung  des  Jolltarifs  gehörigen  Gegenstände  werden  aber  davon  betroffen.

Zu  II.  .
Ausgleichungsabgaben  sind  im  Koͤnigreiche  Sachsen  nach  Art.  11.  des,  der  Publica—
tions-Berordnung  vom  Aten  d.  M.  beigedruckten  Zollvereiniguugs--Vertrags  sub  A.  zu  erheben
von  Branntwein,  Tabak,  Traubenmost  und  Wein.  Diese  Äbgaben  betragen  dermalen
1.)  bei  dem  Uibergange  aus  Baiern  und  Würtemberg,
a)  vom  Branntwein:
drei  3  Thaler  für  den  Ohm  zu  2  Eimern,  oder  144  Kannen,  bei  50  9  Alkoholstärke,
  nach  Tralles;
b)  vom  Tabak  (Blätter  und  Fabribate):
3  Thaler  für  den  Centner;
c)  vom  Traubenmost:
2  Thaler  für  den  Centner,
und
(1)  vom  Wein:
3  Khaler  für  den  Cenrner.