Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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§5 3. Die Anzeige kann auch schriftlich in öffentlich beglaubigter Form erstattet werden. 
Für die Beglaubigung ist auch der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Anzeigende seinen 
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Standesbeamte hat die von ihm beglaubigte 
Erklärung dem beim Reichs-Kolonialamt bestellten Standesbeamten (§8 4) zu übersenden. 
Das gleiche gilt für Ergänzungen einer schriftlichen Anzeige, die von dem Standesbeamten 
beim Reichs-Kolonialamt oder dessen Aufsichtsbehörde für erforderlich erachtet werden. 
§ 4. Zur Vornahme der Eintragungen (§ 1) wird der Rechnungsrat Marchand im 
Reichs-Kolonialamt zum Standesbeamten bestellt. 
§ 5. Für die Dauer der Behinderung der in der Verfügung des Reichskanzlers vom 
27. März 1908 bezeichneten Beamten in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee wird der im 
* 4 bezeichnete Beamte ferner ermächtigt, Geburten und Sterbefälle von Angehörigen der Schutz- 
gebiete zu beurkunden. 
Berlin, den 24. April 1918. 
Der Reichskanzler. 
Graf Hertling. 
Auf Grund der Verfügung des Reichskanzlers vom heutigen Tage über die Beurkundung 
von Geburts= und Sterbefällen Deutscher in den Schutzgebieten und Schutzgebietsangehöriger im 
Auslande wird zum Standesbeamten im Reichs-Kolonialamt der Rechnungsrat Marchand bestellt. 
Berlin, den 24. April 1918. 
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts. 
In Vertretung: 
Gleim. 
  
Dersonalien. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Vorsitzenden 
der Landeskundlichen Kommission des Reichs-Kolonialamts, Königlich Sächsischen Geheimen Hofrat 
Professor Dr. Hans Meyer den Roten Adler-Orden 2. Klasse zu verleihen. 
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, den bisherigen außerordentlichen 
Hilfsarbeiter Dr. Zintgraff zum ständigen Hilfsarbeiter im Reichs-Kolonialamt unter Verleihung 
des Charakters als Regierungsrat zu ernennen. 
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, den Oberförster Reder zum 
Referenten unter Verleihung des Charakters als Regierungs= und Forstrat und die Bezirksamtmänner 
Dr. Mansfeld und Stollé zu Referenten unter Verleihung des Charakters als Regierungsrat 
zu ernennen. 
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, dem Leiter des Eisenbahn- 
wesens, Regierungsbaumeister Eitel den Charakter als Regierungs= und Baurat, dem Regierungs- 
arzt Dr. Waldow den Charakter als Medizinalrat und den Gouvernementssekretären Kurtzahn, 
Langkraer und Neßler den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen. 
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, dem Geheimen expedierenden 
Sekretär und Kalkulator beim Kommando der Schutztruppen im Reichs-Kolonialamt Paul Reder 
den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen. 
Das Eiserne Kreuz 2. Klasse ist verliehen worden: 
dem Regierungsarzt beim Kaiserlichen Gouvernement von Deutsch- Südwestafrika, Medizinalrat 
Dr. med. Seibert. 
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