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§5 3. Die Anzeige kann auch schriftlich in öffentlich beglaubigter Form erstattet werden.
Für die Beglaubigung ist auch der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Anzeigende seinen
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Standesbeamte hat die von ihm beglaubigte
Erklärung dem beim Reichs-Kolonialamt bestellten Standesbeamten (§8 4) zu übersenden.
Das gleiche gilt für Ergänzungen einer schriftlichen Anzeige, die von dem Standesbeamten
beim Reichs-Kolonialamt oder dessen Aufsichtsbehörde für erforderlich erachtet werden.
§ 4. Zur Vornahme der Eintragungen (§ 1) wird der Rechnungsrat Marchand im
Reichs-Kolonialamt zum Standesbeamten bestellt.
§ 5. Für die Dauer der Behinderung der in der Verfügung des Reichskanzlers vom
27. März 1908 bezeichneten Beamten in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee wird der im
* 4 bezeichnete Beamte ferner ermächtigt, Geburten und Sterbefälle von Angehörigen der Schutz-
gebiete zu beurkunden.
Berlin, den 24. April 1918.
Der Reichskanzler.
Graf Hertling.
Auf Grund der Verfügung des Reichskanzlers vom heutigen Tage über die Beurkundung
von Geburts= und Sterbefällen Deutscher in den Schutzgebieten und Schutzgebietsangehöriger im
Auslande wird zum Standesbeamten im Reichs-Kolonialamt der Rechnungsrat Marchand bestellt.
Berlin, den 24. April 1918.
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts.
In Vertretung:
Gleim.
Dersonalien.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Vorsitzenden
der Landeskundlichen Kommission des Reichs-Kolonialamts, Königlich Sächsischen Geheimen Hofrat
Professor Dr. Hans Meyer den Roten Adler-Orden 2. Klasse zu verleihen.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, den bisherigen außerordentlichen
Hilfsarbeiter Dr. Zintgraff zum ständigen Hilfsarbeiter im Reichs-Kolonialamt unter Verleihung
des Charakters als Regierungsrat zu ernennen.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, den Oberförster Reder zum
Referenten unter Verleihung des Charakters als Regierungs= und Forstrat und die Bezirksamtmänner
Dr. Mansfeld und Stollé zu Referenten unter Verleihung des Charakters als Regierungsrat
zu ernennen.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, dem Leiter des Eisenbahn-
wesens, Regierungsbaumeister Eitel den Charakter als Regierungs= und Baurat, dem Regierungs-
arzt Dr. Waldow den Charakter als Medizinalrat und den Gouvernementssekretären Kurtzahn,
Langkraer und Neßler den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, dem Geheimen expedierenden
Sekretär und Kalkulator beim Kommando der Schutztruppen im Reichs-Kolonialamt Paul Reder
den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.
Das Eiserne Kreuz 2. Klasse ist verliehen worden:
dem Regierungsarzt beim Kaiserlichen Gouvernement von Deutsch- Südwestafrika, Medizinalrat
Dr. med. Seibert.
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