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Entwicklung von Flurkarten, Flurbüchern und Grundbesitzrollen in den deutschen Schutz-
gebleten Afrikas und der Südsee# bis zur Seit des Rusbruches des Weltkrieges 1914.)
Von Heinrich Böhler, Kaiserlichem Landmesser.
Die im vorstehenden Titel ausgedrückte Entwicklung hatte sich zu richten nach dem un-
bedingten Bedürfnis, wie es naturgemäß bei der am Ende des 19. Jahrhunderts einsetzenden selb-
ständigen deutschen Kolonisation in von europäischen Rechtsverhältnissen fast unberührten Neuländern
der Erwerb von Grundeigentum mit sich brachte. Ein gesicherter Erwerb war nicht von vornherein
so einfach wie in der Heimat möglich, da die Regierung die von Eingeborenen bewohnten und von
ihnen zur Lebensführung benötigten Ländereien gerechterweise vom Erwerb auszuschließen trachtete.
Außerdem lag für die im Anfang noch wenig erforschten Erdstriche der teilweise sehr umfangreichen,
teilweise sehr weit voneinander entfernten Schutzgebiete nur sehr geringes Kartenmaterial vor, um
klare Abgrenzungen von herrenlosem Land wenigstens graphisch leicht vornehmen zu können.
Natürlich fehlten auch im allgemeinen fast ganz die in der Heimat restlos vorhandenen
politischen und kartenmäßigen Einteilungen des Landes in Kreise, Gemeinde= und Gutsbezirke,
Gemarkungen, Fluren und dergleichen, ebenso Festpunkte einer Landestriangulation oder sonstige
Anschlußpunkte für eine geodätisch eindeutige Lageangabe oder Vermessung von Grundstücken.
Man muß sich vorstellen, daß es sich in allen Schutzgebieten zusammen um ein Flächenareal
von rund 0,27 Milliarden Hektar (später mit Neu-Kamerun 0,3 Milliarden Hektar oder
3 Millionen Quadratkilometer oder 1,2 Milliarden Morgen) handelte.
Kein Wunder, daß nach den ersten notbehelfsartigen Versuchen der Landerwerbssicherung
bald Zustände eintraten, die eine allgemeine gesetzliche Regelung forderten.
So wurde in ersten allgemeinen Grundgesetzen,
a. siehe Gerstmeyer „Schutzgebietsgesetz“, Nr. 97 der Guttentagschen Sammlung
deutscher Reichsgesetze, Berlin 1910. (In folgendem werden Seitenzahlen
dieser Sammlung durch Ge" mit der Seitenzahl dahinter bezeichnet werden. —
Dieses Werk ist noch im Buchhandel von Friedenszeiten her für weniges Geld erhältlich,
während manche hier in Betracht kommenden Verordnungen usw. in Abdrücken des Reichs-
gesetzblattes oder des Deutschen Kolonialblattes vergriffen sind, so daß es für interessierte
Personen zu empfehlen ist, sich dies handliche Büchelchen anzuschaffen, zumal der Verfasser,
Geh. Oberregierungsrat im Reichs-Kolonialamt, es mit einem auf lange Kolonialerfahrung
gegründeten Kommentar versehen hat.)“")
siehe insbesondere folgende Paragraphen (mit kurzer Inhaltsangabe in Klammern):
b. Ge 24 § 3 des Schutzgebietsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Sep-
tember 1900, (Geltung der unter c. genannten Gesetze).
c. Ge 72 § 19 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7 April 1900 in der An-
wendung auf die Schutzgebiete, (Geltung von Reichsgesetzen und preußischem all-
gemeinen Landrecht).
d. Ge 75 § 20 desselben, (die Vorschriften unter c. gelten nicht, wenn sie Einrichtungen und
Verhältnisse voraussetzen, an denen es für das Schutzgebiet fehlt, z. B. Wasser-,
Wegerecht, Gewerbeordnung).
§ 21 desselben, (durch Kaiserliche Verordnung können die Rechte an Grundstücken
abweichend von c. geregelt werden).
§5 23 desselben, (landesherrliche Verordnungen in bezug auf c.).
§ 3 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen
Schutzgebieten vom 9. November 1900, (Verordnungsbefugnis des Reichskanzlers
und Gouverneurs in bezug auf Grundstücksrechte und dergleichen).
für das Grundstücksrecht bestimmt, inwiefern heimische Reichs= und Preußische Gesetzes-
vorschriften beisubehalten oder neue Verordnungen zu erlassen waren.
e. Ge 7
□
f. Ge 7
g. Ge 5
□#
*) Mit einem Verzeichnis am Schluß der Abhandlung und drei farbigen Tafeln.
* Auch sei auf die Zusammenstellung von „Rechtennellen“ durch den Koiserlichen Rechnungsrat
Marchand im Reichs= Kolonialamt als „Anhang des Werkes Pink und Hirschberg: Liegenschaftsrecht in den
deutschen Schutzgebieten“ hingewiesen.