Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

W 125 2O 
Außerdem bestanden schon vor diesen Gesetzen im Hinblick auf die Besitzergreifung von 
herrenlosem Land und Grundstückserwerb für die größeren bevölkerteren tropischen 
Schutggebiete Deutsch-Ostafrika und Kamerun: 
h. Ge 147—151. Kaiserliche Verordnung über die Schaffung, Besitzergreifung und Veräußerung 
von Kronland und über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken lin Deutsch- 
Ostafrika im allgemeinen], lim Schutzgebiete von Kameruns, [O. A.: vom 26. November 
1895 (K. Bl. 95, Beil,. zu Nr. 23, Kol. G. G. 2, 200)], [Kam.: vom 15. Juni 1896 
(K. Bl. 435, Kol. G. G. 2, 232)]. 
i. Ge 151— 155. Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Ausführung der Allerhöchsten 
Verordnung D. O. A.: vom 26. November 1895], [Kam.: vom 15. Juni 18961, O. A.: 
vom 27. November 1895 (K. Bl. 95, Beil. zu Nr. 23, Kol. G. G. 2, 202)l, [Kam.: vom 
17. Oktober 1896 (K. Bl. 667, Kol. G. G. 2, 291).]. 
Aus dem Inhalt dieser beiden Bestimmungen seien hier einige Paragraphen mit ihren 
Hauptmerkmalen kurz hervorgehoben. 
Aus h.: § 1, was unter Kronland zu verstehen ist. Eigentümer ist das Reich.“) § 3, 
Vorbehalt von Flächen für die Eingeborenen. #§ 4, Ermittlung und Feststellung durch Land- 
kommissionen mit erforderlichem Vermessungspersonal. § 5, Besitznahmebescheinigung in solchen 
Bezirken, für welche ein Grundbuch besteht. § 8, Zurückbehaltung von Flächen und Vorbehalt von 
Rechten für öffentliche Zwecke usw. § 9, schiffbare Ströme und Flüsse sind von der überlassung 
zu Eigentum auszuschließen. § 13, Erlaß der Ausführungsbestimmungen durch den Reichskanzler 
und mit seiner Genehmigung durch den Gouverneur. §5 14, Aufhebung und Abänderung der 
Gouverneursanordnungen durch den Reichskanzler. 
Aus i.: § 1, Sicherung von wohlerworbenen Rechten vor der Inbesitznahme. § 5, sicht- 
bare Feststellung von Umfang und Lage, auch Protokoll, Kartenfkizze. § 6, Verzeichnisse und Karten 
bezirksweise. § 12, Feststellung der Behörde, ob genügend Land den Eingeborenen für ferneren 
Unterhalt verbleibt. § 15, Ausführungsbestimmungen durch den Gonverneur. 
Das sich hieran schließende Material der Anordnungen der Gouverneure von 
Kamerun und Deutsch-Ostafrika ist so umfangreich, daß hier auf die im Buchhandel 
vorhandenen Landesgesetzgebungen dieser Schußgebiete verwiesen werden muß. 
. Es sind dies: 
für Deutsch-Ostafrika: 
1. Landesgesetzgebung des Deutsch-Ostafrikanischen Schutzgebiets. — Systematische Zusammen- 
stellung der in Deutsch-Ostafrika geltenden Gesetze, Verordnungen usw. Mit einem Nachtrag, 
abgeschlossen am 24. Juli 1911. — Herausgegeben durch das Kaiserliche Gouvernement 
von Deutsch-Ostafrika. 2. Auflage. 1911 Tanga—Daressalam. 
Die Landesgesetzgebung des Deutsch-Ostafrikanischen Schutzgebiets. Teil II. — Systematische 
Zusammenstellung der den Behörden zugegangenen Dienstanweisungen, Runderlasse usw. 
Abgeschlossen am 30. November 1911. — Nur zum dienstlichen Gebrauch, herausgegeben 
durch das Kaiserliche Gonvernement von Deutsch-Ostafrika. — 2. Auflage. 1911 Tanga— 
Daressalam. 
für Kamerun: 
Die Landesgesetzgebung für das Schutzgebiet Kamerun. Sammlung der in Kamerun 
zur Zeit geltenden völkerrechtlichen Verträge, Gesetze, Verordnungen und Dienstvorschriften 
mit Anmerkungen und Registern. Auf Grund amtlicher Quellen, herausgegeben von 
Dr. Ruppel, Regierungsrat und Referent beim Kaiserlichen Gonvernement von Kamerun. 
Berlin 1912. Mittler und Sohn. 
Sofern im folgenden noch auf diese Werke verwiesen wird, ist die Abkürzung 
„L. G.“ gleich „Landesgesebgebung“ gewählt und, wo nötig, für „Kamerun“ „K.“, 
für „Deutsch-Ostafrika“ „D. O. A.“ 
Für die rechtliche Behandlung, Vermessung und Registrierung der Grund- 
stücke aber traten erst durch folgende beiden Bestimmungen allgemeine engere 
Weisungen auf den Plan, die für alle Schutzgebiete erlassen wurden, 
# 
  
5) Nach 8 25 von k nicht das Reich, sondern der Schutzgebietsfiskus (s. L.G. D.O.A. 212).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.