Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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k. Gde 121—132. Kaiserliche Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken in den 
* Schutzebieten vom 21. Tovember 1902 (R. G. Bl. 283, K. Bl. 563, Kol. G. G. 6, 4, 
L. G G. D. O. A 
I. Ge —“ 15 gSh brechetenzler zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung, 
betreffend die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 
1902 (R. G. Bl. S. 283), vom 30. November 1902 (K. Bl. 568, Kol. G. G. 6, 10, 
L. G. K. 678, L. G. D. O. A. I. 226). 
Ergänzend zu letzterem muß angeführt werden, daß über Grundeigentumsenteignung 
im allgemeinen folgende Bestimmungen getroffen sind. 
m. Kaiserliche Verordnung über die Enteignung von Grundeigentum in den Schutzgebieten 
Afrikas und der Südsee. Vom 14. Februar 1903 (s. Reichs-Gesetzblatt S. 27 — Reichs- 
anzeiger vom 2. März — Kolonialblatt S. 121 — Die deutsche Kolonialgesetzgebung S. 39). 
n. Verfügung des Reichskanzlers zur Ausführung des Abschnitts IX der Kaiserlichen Verord- 
nung über die Enteignung von Grundeigentum in den Schutzgebieten Afrikas und der 
Südsee, vom 14. Februar 1903. Vom 12. November 1903 (s. Reichsanzeiger Nr. 270 — 
Kolonialblatt S. 605 — Die deutsche Kolonialgesetzgebung S. 230). 
Im Rahmen dieser Abhandlung wollen wir uns im Einklang mit dem oben 
bei a Gesagten darauf beschränken, die für unseren Gegenstand wefentlichsten Para- 
graphen der Kaiserlichen Verordnung zu k und der Reichskanzlerverfügung zu ! hier 
anzuführen. Im großen und ganzen muß man sagen, daß es sich bei k und 1 um Einführung 
von Bestimmungen im Anschluß an die neue deutsche Grundbuchordnung handelt. 
O0. aus k, § 1, Absatz 2. 
Die nach den §§ 2, 85 bis 92 der Grundbuchordnung vom 24. März 1897 durch 
landesherrliche Verordnung zu erlassenden Vorschriften werden vom Reichskanzler 
oder mit dessen Genehmigung vom Gouverneur erlassen. 
p. aus k, § 5. 
Der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur bestimmen die Vor- 
aussetzungen für den Erwerb von Rechten an herrenlosem Lande und an Kronland. 
Die hierauf bezüglichen, in den einzelnen Schutzgebieten bestehenden Vorschriften bleiben in 
Kraft, bis sie nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen aufgehoben werden. Entgegen 
den bestehenden oder zu erlassenden Vorschriften findet ein Erwerb von Rechten nicht statt. 
d. aus k, § 7. 
Die Anlegung eines Grundbuchblatts ist nur statthaft, soweit Flurkarten 
bereits angelegt oder die Vermessung des Grundstücks und die Aufnahme 
einer Karte ausführbar sind. Die Voraussetzungen, unter denen die Ver- 
messung als ausführbar zu erachten ist, bestimmt der Reichskanzler. Derselbe 
kann die Anlegung für einzelne Fälle auch zulassen, wenn eine Vermessung 
im Sinne dieses Paragraphen nicht ausführbar oder mit Kosten verbunden 
sein würde, die zum Werte des Grundstücks in keinem Verhältnisse stehen. 
aus k, 
- 
5 9. 
Mit dem Antrage hat der Antragsteller durch Urkunden, Bescheinigungen öffentlicher 
Behörden oder auf andere Weise glaubhaft zu machen, daß er das Grundstück als Eigen- 
tümer erworben oder in ungestörtem Besitze hat. 
In dem Antrag ist das einzutragende Grundstück nach Lage und Begrenzung, nach 
seinem etwaigen besonderen Namen und sonstigen Kennzeichen sowie tunlichst nach Kultur 
oder Art der Benutzung und Größe zu bezeichnen. « 
Dem Antrag ist eine das Grundstück veranschaulichende Karte beizufügen. 
Die Vorschrift des 87 Satz 3 bleibt unberührt. 
s. aus k, 8 26. 
Der Reichskauzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur haben die 
zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen, insbesondere 
Einrichtung und Führung der Grundbücher und Landregister"), zu erlassen. 
"*) Für die Eintragung in ein Landregister ist eine Vermessung und genaue Angabe der Größe nicht 
erforderlich, ebenso kein Aufgebot. Die Eintragung in das Grundbuch begründet „öffentlichen Glauben“, die 
in das Landregister nur die „Vermutung“, daß der Eingetragene wirklicher Eigentümer ist. In das Land- 
register können keine anderen Rechte als Hypotheken und Grundlasten eingetragen werden. (Anm. vom Verf. 
entsprechend dem übrigen Juhalt von k und I, der hier fortgelassen ist, da er lediglich eine Rechtsinstitution 
darstellt und keine Voraussetzungen für die Einrichtungen der Vermessungsverwaltungen enthält.)
	        
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