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t. aus I, § 2.
Der Gouverneur bestimmt, für welche Bezirke und in welchem Zeitpunkte
ein Grundbuch anzulegen ist.
Eine Vermessung im Sinne des § 7 der Kaiserlichen Verordnung vom
21. November 1902 (s. q) ist, abgesehen von dem Falle des Vorhandenseins einer Flur-
karte, als ausführbar anzusehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die in den an- Ans
liegenden Grundsätzen für die Grundstücksvermessung bei mangelndem An-- ¼
schluß an eine Landestriangulation aufgestellt sind. 7
u. aus 1I, Anl. I zu § 2 (s. 4).
Grundsätze für die Grundstücksvermessung bei mangelndem Anschluß an eine
Landestriangulation.
Die Vermessung muß folgende Forderungen erfüllen:
1. Die Grenzpunkte müssen sicher und dauerhaft unterirdisch vermarkt
sein. Am besten eignen sich für diese unterirdischen Vermarkungen leere
Flaschen, deren Boden durchstoßen oder abgesprengt ist, um einer Entwendung
derselben durch die Eingeborenen vorzubeungen.
2. Es muß über den Grenzpunkten ein leicht als Grenzmarke erkenn-
bares, dauerhaftes, oberirdisches Zeichen angebracht sein. Für die Fälle, in
denen natürliche Zeichen als Grenzmarken nicht gewählt werden können, wird
je nach den Verhältnissen ein Stein, Zementpfeiler, Erdhügel oder eine
Steinpyramide anzubringen sein.
3. Als Beigabe zu der Karte des Grundstücks muß vorhanden sein: eine
genaue, dentliche Beschreibung und eine gute Skizzierung der Lage der
Grenzpunkte nach Namen und Charakter des Ortes sowie eine Einmessung
mindestens zweier Grenzpunkte in bezug auf in der Natur vorhandene mar-
kante Punkte, welche voraussichtlich unverändert bleiben und immer wieder
gefunden werden können. Eine genane Beschreibung dieser Punkte ist bei-
zufügen.
4. Alle Grenzpunkte des Grundstücks müssen unter sich durch eine gute
Vermessung verbunden sein, so daß danach jederzeit von zwei aufgefundenen
Grenzpunkten die übrigen wieder ermittelt werden können.
5. Bei der Vermessung von großen, weit außerhalb von Ortschaften
gelegenen Grundstücken, insbesondere von Farmen, Pflanzungen, bergbau-
lichen Konzessionsgebieten usw., vornehmlich falls dieselben in unübersicht-
lichen oder gleichförmigen Gebieten liegen und besonders, wenn den unter 3.
enthaltenen Bestimmungen aus in der Natur des vermessenen Geländes be-
gründeten Verhältnissen nicht völlig Genüge geleistet werden kann, ist die
geographische Breite eines Grenzpunktes und das Azimut einer anschließenden
Grenzseite wenigstens so genau zu bestimmen, wie es mit Taschenuhren guter
Qualität und mit den bei den Vermessungen gebräuchlichen Höhenkreis-
Theodoliten oder Universalinstrumenten möglich ist. Die geographische Länge
des betreffenden Grenzpunktes ist wenigstens näherungsweise dem vor-
handenen Kartenmaterial zu entnehmen, falls der Landmesser nicht in der
Lage ist, sei es infolge seiner instrumentellen Ausrüstung oder wegen der
Kürze der für die Ausmessung zur Verfügung stehenden Zeit oder mangels
besonderer Vorbildung die astronomische Länge des betreffenden Grenzpunktes
selbst genauer festzulegen.
Die Bedingung zu 5 ist als erfüllt anzusehen, wenn die geographische.
Breite und das astronomische Azimut als geographische Orientierungswerte
sich den vorhandenen Landkarten wenigstens so genau entnehmen lassen, als
sich bei einer Neubestimmung dieser Werte mit den verfügbaren astronomischen
Hilfsmitteln erreichen ließe.
V. aus I, § 3.
Die Grundbücher werden nach dem anliegenden, mit Probeeintragungen
n · »gut«
versehenen Formular eingerichtet. «
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