Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

G  143  2e□

aufwärts  Schrittwert  abwärts  Schrittwert

1.  Steigung  0  77  em  2.  Gefälle  0  77  cm
57  70  cm  5%  74  cm

10%  62  cm  10%  72  cm

15°%  56  cm  15  70  cm

20  50  cm  20  67  cm

257  45  cm  2557  60  cm

30  38  cm  30  50  cm

5.  Zur  Eintragung  der  Wegeaufnahmen  sind  geheftete  Skizzenbücher  mit  Millimeter-Zeichenpapier,
  Größe  21  X  33  cm,  zu  verwenden,  welche  nicht  mehr  als  20  Seiten  haben  sollen.

6.  Auf  der  ersten  Seite  des  Wegeaufnahmebuches  ist  außer  der  Zeit  der  Messung  die
Angabe  der  Mißweisung  der  Magnetnadel  für  die  betreffende  Gegend  zu  vermerken,  falls  nicht  die
betreffende  Wegeaufnahme  an  gegebene  Punkte  angeschlossen  ist,  die  durch  andere  Messung  richtig
genug  bestimmt  sind.

Falls  die  Mißweisung  der  Magnetnadel  nicht  aus  vorhandenen  Karten  zu  entnehmen  ist,
ist  dieselbe  durch  eine  einfache  Näherungsmethode  zu  bestimmen,  die  aus  Dietrich  Reimers  Mitleilungen
  1914,  Heft  4,  S.  84  bis  109:  „Böhler,  Praktische  Winke  für  Vermessungstechnik  in  den
Tropen“  ersichtlich  ist.

§5  7.  Für  die  Wegeaufnahmen  ist  möglichst  ein  Fluidkompaß,  für  die  Peilungen  nach
entfernteren  Zielpunkten  eine  Stock-Bussole  mit  langer  umlegbarer  Nadel  und  besonderer  Vertikaldrehachse
  zu  verwenden.  Die  Kompasse  müssen  linksläufig  beziffert  sein.

§5  8.  Die  Kompaßablesungen  sind  immer  rechts,  die  Schrittmaße  und  Gefällangaben  links
der  Wegelinien  zu  notieren.  Die  Gefällangaben  sind  mit  dem  Gradzeichen  „“  zu  versehen,  zu
unterstreichen  und  etwas  weiter  von  der  ausgezeichneten  Wegelinie  abzusetzen,  um  Verwechslungen
zu  vermeiden.

§5  9.  Die  Höhenmessungen  sind  auf  allen  passierten,  topographisch-charakteristischen  Geländepunkten,
  Hügel=  und  Bergspitzen  sowie  Talsohlen  und  Flußübergängen  möglichst  mit  zwei  Aneroidbarometern
  auszuführen,  deren  Angaben  täglich  bei  Beginn  der  Messungen  mit  einer  Siedepunktbestimmung
  zu  vergleichen  sind.  Die  Resultate  der  Vergleiche  sind  mit  den  Angaben  des  Datums
und  der  Tageszeit  in  die  Wegeaufnahmebücher  einzutragen.  Es  ist  möglichst  an  Punkte  anzuschließen,
  deren  Höhenlage  bereits  bestimmt  ist.

Die  Nummern  der  gebrauchten  Aneroide  und  Siedethermometer  sind  auf  der  ersten  Seite
des  Wegeaufnahmebuches  zu  vermerken.

§5  10.  Bei  der  Namengebung  und  Schreibweise  der  geographischen  Namen  ist  nach  den
Ausführungen  der  „Grundsätze  für  die  Namengebung,  Namenübersetzung,  Schreib=  und  Sprechweise
der  geographischen  Namen“  (L.  G.  S.  1146,  Nr.  617)  zu  verfahren.

§  11.  Über  die  Bodenbeschaffenheit,  die  Kulturart  und  den  Pflanzenwuchs  des  Landes
an  dem  ausgenommenen  Wege  (ob  Urwald,  sekundärer  Busch,  Grasland,  Sumpf,  Weide,  Farmen
usw.)  sind  Aufzeichnungen  zu  machen.  Für  die  Bezeichnung  der  Kulturen,  des  Pflanzenwuchses  usw.
sind  die  in  Muster  L  12  verzeichneten  Signaturen  zu  verwenden.

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12.  Die  Kartierung  der  Wegeaufnahmen  erfolgt  im  Maßstab  1:  10000  mittels  Trans-—


porteur  auf  Millimeterpapier.  Die  einzelnen  Blätter  sollen  nicht  größer  sein  als  1,00  m  zu  0,66  mi
die  Kartierung  ist  möglichst  in  unmittelbarem  Anschluß  an  die  Aufnahme  durchzuführen.

Die  Gewässer  sind  blau,  die  Wege  und  Dorfplätze  wegebraun,  die  Pflanzungen
und  Farmen  hellgrün,  die  geographischen  Namen  schwarz  (Rundschrift)  einzutragen;  die  Geländeformation
  ist  durch  sepia  punktierte  Horizontalkurven  (nicht  Schummerung)  anzudeuten.  Im  übrigen
sind  die  in  8  11  vermerkten  Signaturen  der  Anlage  L  12  zu  verwenden.

§5  14.  Die  Wegeaufnahmebücher  und  Kartierungen  sind  alsbald  nach  Fertigstellung  durch
die  örtliche  Verwaltungsbehörde  dem  Gonverneur  einzureichen.  Eine  Pause  der  Karte  ist  bei  der
örtlichen  Verwaltungsbehörde  zurückzubehalten.  Die  Zusendung  hat  in  Stahlblechtrommeln  zu  erfolgen.

§  15.  Die  Weiterreichung  der  Routenkarten  und  Wegeaufnahmebücher  an  das  Reichs-Kolonialamt
  erfolgt  durch  den  Gonverneur,  nachdem  eine  Pause  der  Wegekarte  für  das  Archiv  des
Zentralvermessungsbureaus  angefertigt  ist.

II.  Erkundungsaufnahmen.
5  16.  Die  Erkundungsaufnahmen  sollen  dazu  dienen,  ausreichende  kartographische  Unterlagen
  zur  Ausscheidung  von  Kronland  und  Reservaten,  insbesondere  längs  der  in  Bau  begriffenen