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Für die Basismessung ist in günstigem, ebenem Gelände eine sorgfältigst unter genauer
Feststellung der Normallänge und Temperaturkorrektion des Stahlbandes ausgeführte Stahlband-
messung, die mindestens viermal auszuführen ist, anzuwenden. Die Bafisstrecke wird zu diesem
Zwecke in Stationen zu 20 m abgesteckt und mit kräftigen Pfählen verpflockt, in die Schrauben ein-
gezogen werden. Dann wird die Basis einnivelliert und mit einem Stahlmeßband auf Millimeter
gemessen, das 22 m lang, aber auf 20 m geteilt, und an beiden Enden mit 20 cm langer Milli-
meterteilung versehen ist. Der mittlere Fehler der Messung ist anzugeben.
In kupiertem Gelände, wo eine genügend lange ebene Strecke nicht zur Verfügung steht,
ist an Stelle der geraden Basislinie ein Basispolygon zu setzen, bei dem die rd. 40 m langen
Polygonseiten nicht direkt gemessen, sondern je aus einer 4 m langen Basis durch Winkelmessung
abgeleitet werden.
Die Beobachtung der Dreieckswinkel hat in mindestens vier Sätzen zu erfolgen. Eine ge-
eignete Seite des Dreiecksnetzes ist gegen die geographische Nord-Südrichtung zu orientieren (s. § 50).
Das Polygonnetz muß den schon vorhandenen wie den geplanten Straßen der Stadt auf
das innigste angepaßt sein und möglichst so konstruiert werden, daß die Polygonseiten parallel zu
den Baufluchtlinien laufen.
Außer der unmittelbaren, sehr sorgfältig durchzuführenden Vermarkung der Polygonpunkte
hat soweit als möglich eine mittelbare Markierung der Richtungen und Längen der Polygonlinien
an den Sockeln fester Bauwerke, Steinpfeiler usw. zu erfolgen.
Die erste Längenmessung der Polygonseiten ist mit 5 m Latten auszuführen, deren Enden
schneidenförmig abgeschrägt sind; in steilem Gelände wird gestaffelt.
Außer den polygonalen Linien auf den Straßen sind bei der Stückvermessung noch soge-
nannte Blockpolygonzüge zur Aufnahme der Einzelheiten in Anwendung zu bringen, wo die Einzel-
aufnahmen mittels eines günstig zu gestaltenden Liniennetzes sich wegen örtlicher Hindernisse (Bau-
werke, Gartenanlagen usw.) nicht durchführen lassen.
Um die Längenmeßwerkzeuge schnell und zuverlässig prüfen zu können, ist ein Längen-
komparator an geeigneter Stelle (am besten dem Sockel eines zentral gelegenen Dienstgebäudes)
anzubringen.
Ein gut einnivelliertes, möglichst an N. N. angeschlossenes Höhennetz ist für jede Stadt-
vermessung unerläßlich. Die Vermarkung der Höhenfestpunkte geschieht durch eiserne Bolzen mit
fortlaufender Nummer.
Über sämtliche Höhenfestpunkte ist ein Verzeichnis anzulegen.
Die Feldbücher werden in Blei geführt.
Hat das Gelände eine stärkere Durchschnittsneigung als 1: 100, so muß es topographisch
mittels Tachymetermessungen aufsgenommen und in Schichtlinien dargestellt werden. Der Höhen-
abstand der Schichtlinien richtet sich nach der Steilheit des Geländes und dem Planmaßstabe.
Bei den tachymetrischen Aufnahmen ist von dem beigefügten Formular L6 Gebrauch zu
machen, neben welchem Skizzen geführt werden.
Mattenhäuser von Eingeborenen mit massivem Sockel werden aufgenommen, solche ohne
festen Sockel und Lehmhäuser nur, wo es nötig erscheint.
2. Häusliche Arbeiten.
§ 64. Die Berechnung der Polygon= und Kleinpunkte erfolgt mit der Rechenmaschinc.
Im übrigen werden Koordinaten= und Flächenberechnung, Kartierung und Auszeichnung der Karten
im einzelnen nach der preußischen Katasteranweisung VIII und IX durchgeführt. Von einer An-
fertigung besonderer Vorrisse und Stückvermessungsrisse kann indessen abgesehen werden.
Die Höhenschichtlinien werden mit feinen Sepialinien ausgezogen, an welche der Höhenwert
in vollen Metern eingetragen wird.
Die Höhen der einnivellierten Höhenfestpunkte werden bis auf Zentimeter in schwarzer
Kursivschrift in die Karten eingetragen.
Mattenhäuser von Eingeborenen mit festem Sockel werden hellsepiabraun angelegt, solche
ohne festen Sockel gestrichelt ausgezogen und hellsepiabraun angelegt.
65. Von den gelegentlich der einzelnen Stadien der Stadtvermessung angefertigten
Dreiecks-, Polygon= und Liniennetz-Skizzen, Rissen und Karten sind dem Zentralvermessungsburean
durch die Ortsverwaltungsbehörde Nadelkopien einzusenden.
Die Prüfung der Ergebnisse der Vermessung, Rechnungen und Kartierung erfolgt im Auf-
trage des Gouverneurs an Ort und Stelle durch den Vorstand des Zentralvermessungsbureaus.