Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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§5 5. Im Bureau der Vermessungsverwaltung wird die Kartographie des ganzen Landes 
behandelt. Es werden Wegeverzeichnisse, Entfernungstabellen und Übersichtskarten angefertigt, für 
die die Aufnahmen aus allen Zweigen der Verwaltung einzureichen sind. Auch findet hier die 
Bearbeitung der Besitzstandkarte, sowie sämtlicher größeren Kartenwerke statt. (Vgl. 8 3, Abs. 3.) 
6. Die im Archiv der Vermessungsverwaltung niedergelegten Kartenkopien sind auf dem 
laufenden zu erhalten, und zwar nach den von den Vermessungsämtern eingereichten Pauszeichnungen, 
durch welche die Nachtragungen auf den Ergänzungskarten der Vermessungsämter bei jeder Form- 
veränderung der Vermessungsverwaltung bekanntgegeben werden müssen. Auch sind die Grund- 
besitzrollen und Flurbücher immer Hand in Hand mit den Karten auf den nenesten Bestand zu 
bringen nach den Mitteilungen, die die Vermessungsämter der Vermessungsverwaltung zu machen haben. 
Die Einreichung dieser Fortschreibungsunterlagen an die Vermessungsverwaltung hat monatlich 
zu erfolgen. 
§5 7. Die Verzeichnisse über den Jahresbedarf an Inventarien für den Feld= und Bureau- 
gebrauch und ebenso die Schreibmaterialbestellung werden zum 1. Februar jedes Jahres von den 
Vermessungsämtern der Vermessungsverwaltung eingereicht und in der Weise bearbeitet, daß die 
Bestellungen nach Maßgabe der verfügbaren Mittel von hier aus gemacht, aber die einzelnen 
Gegenstände derselben direkt den betreffenden Vermessungsämtern zugeleitet werden. Die Verwaltung 
und Aufbewahrung der Inventarien zu Bureau= und Feldgebrauch findet bei den Vermessungsämtern 
nach den Sonderbestimmungen über die Verwaltung der Inventarien und Materialien statt. Eine 
Zusammenstellung der Inventarienverzeichnisse bei den Vermessungsämtern hat die Vermessungs- 
verwaltung aufzustellen und auf dem laufenden zu halten. 
n B8. Die vierteljährlich einzureichenden Reisekostenberechnungen der Landmesser werden 
durch die Vermessungsämter auf ihre Richtigkeit bescheinigt und durch den Vorstand der Vermessungs- 
verwaltung geprüft, festgestellt und zur Zahlung angewiesen. 
9. Dem Vorstand der Vermessungsverwaltung wird die Befugnis übertragen, die für 
seinen Verwaltungszweig durch den Etat und den Verwendungsplan bereitgestellten Mittel zur 
Instandhaltung und Ergänzung der technischen Ausrüstungen, Bureaubedarf und für farbige Hilfs- 
kräfte nach Maßgabe des Verwendungsplanes in der Weise unter eigener Verantwortung zu be- 
wirtschaften, daß Beschaffungen usw. in jedem Falle selbständig in die Wege geleitet werden können. 
Der Finanzverwaltung bleibt (außer den mit der Zahlung und Verrechnung verbundenen Geschäften) 
die Kontrolle über die Einhaltung der durch den Etat bzw. durch den Verwendungsplan gezogenen 
Grenzen vorbehalten. 
hren Etatsvoranschlag hat die Vermessungsverwaltung terminmäßig dem Gouvernement 
vorzulegen. Die Bearbeitung desselben erfolgt auf Grund der von den Vermessungsämtern einzu- 
reichenden Unterlagen. 
§ 10. Das Archiv enthält die auf den Vermessungsämtern von den Urkarten der An- 
siedlungen und Farmen abgezeichneten Kartenkopien, und zwar die der Ansiedlungen und Klein- 
siedlungen auf Whatman, die der Farmen auf Pausleinwand. An Katasterbüchern besitzt das Archiv 
Flurbücher und Grundbesitzrollen, d. h. die sogenannten Vermessungsregister in Abschrift, während 
die Urschrift sich auf den Vermessungsämtern befindet (vgl. § 29). An anderen Büchern wird bei 
der Vermessungsverwaltung ein Archivbuch für jeden Bezirk geführt, das 
a) die allgemeinen Vermessungswerke des Bezirks, 
b) die Vermessungswerke der Ansiedlungen und Farmen enthält. 
Außerdem sind an sonstigen Verzeichnissen dort noch vorhanden: 
a) ein Verzeichnis der verkauften Farmen, 
b) ein Verzeichnis der vermessenen Farmen, 
c) ein Verzeichnis der Verwaltungsbezirke, Flurbuchbezirke und Flureinteilung nebst 
Einteilungskarte. 
B. Vermessungsämter. 
5 11. Die vorgesetzte Dienstbehörde des Vermessungsamtes ist der Vorstand der Kaiserlichen 
Vermessungsverwaltung (Vermessungsdirektor). 
1. Der Vermessungsamtsvorstand. 
§5 12. Dem Vorstand des Vermessungsamtes sind die Landmesser und Meßgehilfen seines 
Bezirks sowie die Bureaubeamten des Verme ungsamtes unterstellt. Er hat die häuslichen wie 
örtlichen Arbeiten zu leiten und zu beaufsichtigen und ist für deren Ausführung entsprechend der 
Anweisung vom 6. Juni 1912 verantwortlich. 
Xu.
	        
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