Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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F.  Einreichung  der  Vermessungswerke  an  die  Kaiserlichen  Vermessungsämter.

1.  Die  Gouvernementslandmesser  haben  die  unter  B  besprochenen  Vermessungsunterlagen
  nach  Beendigung  einer  Farm  oder  nach  Abschluß  der  im  Zusammenhang  ausgeführten  Vermessung
  mehrerer  Farmen  im  Original  und  in  vollständiger  und  wohlgeordneter  Weise  mit  einem

Berichte  an  die  Kaiserlichen  Vermessungsämter  einzureichen.  Bei  Bearbeitung  von  Fortschreibungsvermessungen
  sind  die  durch  die  preußischen  Katasteranweisungen  vorgeschriebenen  Vermessungsunterlagen

  zur  Einreichung  zu  bringen.

Die  weitere  häusliche  Bearbeitung  findet  in  den  Bureaus  der  Vermessungsämter  statt.
Letzteres  schließt  nicht  aus,  daß  die  Landmesser,  wenn  Zeit  und  Gelegenheit  hierzu  vorhanden  ist,
die  unter  C  aufgeführten  Berechnungen  ganz  oder  teilweise  mit  zur  Erledigung  und  Einreichung
bringen  können.

2.  Die  Privat=  und  Gesellschaftslandmesser  haben  den  Vermessungsunterlagen,
welche  nach  Vorstehendem  einzureichen  die  Gouvernementslandmesser  verpflichtet  sind,  bei  Prüfungsund
  Beglaubigungsanträgen  noch  beizufügen:

a)  die  abgeschlossene  Koordinatenberechnung  nebst  Koordinatenverzeichnissen,

b)  die  Flächeninhaltsberechnung,

J)  die  fertig  bearbeitete  Flurkarte  in  zwei  Ausfertigungen,  und  zwar  die  eine  kartiert,
die  andere  als  Kopie  auf  Pausleinwand.  In  der  zweiten  Ausfertigung  ist  der  Titel
durch  Einfügung  der  Worte  „Kopie  der“  Flurkarte  entsprechend  abzuändern.

G.  Von  den  durch  Privat=  und  Gesellschaftslandmesser

eingereichten  Vermessungswerken  wird  die  zweite  Ausfertigung  der  Flurkarte  (Kopie)  von  den  Vermessungsämtern
  der  Kaiserlichen  Vermessungsverwaltung  in  Windhuk  für  deren  Archiv  eingereicht.
Die  übrigen  Sachen,  welche  durchweg  im  Original  zur  Einreichung  kommen  müssen,  werden  in
das  Archiv  des  Vermessungsomtes  übergeführt.  Den  betreffenden  Anfertigern  wird  deshalb  anheimgestellt,
  sich  vorher  Abschriften  zurückzubehalten.
III.

Von  den  in  dieser  Anweisung  unter  1  und  II  getroffenen  Festsetzungen  ist  der  Vorstand
der  Vermessungsverwaltung  ausnahmsweise  in  einzelnen  besonderen  Fällen  ermächtigt,  Anderungen
eintreten  zu  lassen.

IV.  Prüfung  und  Beglaubigung  der  durch  Privat=  oder  Gesellschaftslandmesser
angefertigten  Vermessungen  und  Karten.

Die  Anträge  auf  Prüfung  und  Beglaubigung  sind  unter  Vorlage  der  betreffenden  Vermessungswerke
  —  siehe  Abschnitt  F2  —  bei  dem  Kaiserlichen  Vermessungsamte  zu  stellen,  in  dessen
Bereich  der  betreffende  Landmesser  seine  Arbeiten  ausgeführt  hat.  Die  Prüfung  und  Beglaubigung
erfolgt  kostenfrei.

V.  Rechtliche  Gültigkeit  der  Vermessungen.

Als  gültig  im  Sinne  der  §§  7  und  9  der  Kaiserlichen  Verordnung  sind  nur  solche  Vermessungen

  und  Karten  anzusehen,  die  auf  den  Kaiserlichen  Vermessungsämtern  angefertigt  oder  dort

7  geprüft  und  unter  Beidrückung  des  Amtssiegels  amtlich  beglaubigt  sind.

VI.  Die  Erteilung  von  Auszügen  zu  rechtlichen  Zwecken

bleibt  den  Kaiserlichen  Vermessungsämtern  vorbehalten.  Es  wird  deshalb  den  von  Privat=  und
Gesellschaftslandmessern  angefertigten  Auszügen  die  Beglaubigung  versagt  werden.
Die  Vermessungs-Anweisung  vom  1.  Juli  1903  und  die  Leitsätze  vom  30.  März  1909
werden  hiermit  aufgehoben.
Windhuk,  den  6.  Juni  1912.
Der  Vorstand  der  Vermessungsverwaltung.
Hümann.

Hierzu  Flurkarte  und  Signaturen  in  Tafel  1  und  z  siehe  nächste  Nummer.
(Fortsetzung  folgt.)