Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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die Verordnung, betreffend die Verrichtung der Standesbeamten in bezug auf solche 
Militärpersonen der Kaiserlichen Marine, welche ihr Standquartier nicht innerhalb des Deutschen 
Reichs haben usw., vom 20. Februar 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 359; Reichs-Gesetzbl. 1915, S. 105; 
Reichs-Gesetzbl. 1916 S. 405) oder 
der § 1 der Verordnung vom 18. Januar 1917 und die Ausführungsbestimmungen des 
Reichskanzlers vom 15. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 903) 
Anwendung finden, verbleibt es bei den Vorschriften jener Verordnungen. 
5* 2. Die Vorschriften der §§ 3 bis 5 der Verordnung des Bundesrats vom 18. Januar 
1917 gelten entsprechend. 
§ 3. Die standesamtliche Anzeige kann auch schriftlich in öffentlich beglaubigter Form 
erstattet werden. Für die Beglaubigung ist auch der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der 
Anzeigende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Standesbeamte hat die 
von ihm beglaubigte Erklärung dem beim Reichs-Kolonialamt bestellten Standesbeamten (8 4) zu 
übersenden. 
Das gleiche gilt für Ergänzungen einer schriftlichen Anzeige, die von dem Standesbeamten 
beim Reichs-Kolonialamt oder dessen Aufsichtsbehörde für erforderlich erachtet werden. 
§ 4. Zur Vornahme der Eintragungen (§ 1) wird im Reichs-Kolonialamt ein besonderer 
Standesbeamter bestellt. 
« § 5. Für die Dauer der Behinderung der in der Verfügung des Reichskanzlers vom 
27. März 1908 bezeichneten Beamten in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee wird der 
Standesbeamte im Reichs-Kolonialamt (§ 4) ferner ermächtigt, Geburten und Sterbefälle von An- 
gehörigen der Schutzgebiete zu beurkunden. 
Berlin, den 21. April 1918. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Hertling. 
Dersonalien. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Leiter der 
Beschaffungsstelle für die Schutzgebiete, Geheimen Hofrat Dollhardt die Genehmigung zur Annahme 
und Anlegung des ihm von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Mecklenburg-Schwerin 
verliehenen Friedrich Franz-Kreuzes zu erteilen. 
Beim Kaiserlichen Gouvernement Kamerun sind mit Wirkung vom 1. April 1917 angestellt 
worden: als Bezirksamtmann: Dr. von Bopberger, als oberer Beamter für neue landwirtschaft- 
liche Organisationen: Dr. Zeller, als Regierungsärzte: Dr. Appel, Dr. Baudevin, Dr. Beyer, 
Dr. Hallenberger, Dr. Koch, Dr. Oberg, Dr. Stein und Dr. Zschucke, als Bezirksleiter: 
Liebert und Zimmermann. · 
Raiserliche Schutztruppen. 
A. K. O. vom 28. April 1918. 
Der Hauptmann Surén in der Schutztruppe für Kamerun scheidet aus dieser am 30. April 
aus und wird mit dem 1. Mai 1918 im Füsilier-Regiment Nr. 36 mit Wirkung auch für das 
Friehenzwerhältns angestellt; derselbe ist zunächst dem Ersatz-Bataillon dieses Regiments zu 
erweisen. 
Nachbenannten Angehörigen der Schutztruppen usw. ist das Eiserne Kreuz 2. Klasse 
verliehen worden: 
den Hauptleuten Deininger und Marty, 
den Oberleutnants v. Hepke, v. Geldern-Crispendorf, v. Löbbecke, Suling, 
Führ **i 5##eln, v. Scheele, Gutjahr, v. Paris, Fonck, Rocholl, von der 
ellinek, Sommer, Schmitt, Lyncker und Achilles, dem Ober- 
leutnant der Reserve Schait ) Schutztruppe 
den Leutnants Egersdorff und v. Oppen, den Leutnants der Reserve Seeliger für Deutsch- 
und Schulz, dem Leutnant zur See der Reserve Beuster, dem Leut= Südwestafrika; 
nant der Landwehr Koechling, 
dem Unteroffizier Stang,
	        
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