Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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Richtamtlicher Teilecccmr), 
Entwichlung von Flurkarten, Flurbüchern und Grundbesitzrollen in den deutschen Schutz- 
gebleten RKfrikas und der Südsee bis zur Seit des Rusbruches des Weltkrieges 1914.-) 
Von Heinrich Böhler, Kaiserlichem Landmesser. 
(Fortsetzung und Schluß.) 
5. Deutsch-Neuguinea. 
XVII. Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea zu der 
Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutz- 
gebieten, vom 21. November 1902 und der hierzu erlassenen Verfügung des Reichskanzlers 
vom 30. November 1902 für das Schutzgebiet Deutsch-Neuguinea unter Ausschluß des 
Inselgebiets der Karolinen, Palau und Marianen. 
Vom 22. Juli 1904. 
(Nol. Bl. S. 631.) 
Auf Grund der 8§.1 und 26 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechte an Grund- 
stücken in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 283) wird hier- 
durch mit Genehmigung des Reichskanzlers für das Schutzgebiet Deutsch-Neuguinea unter Ausschluß 
des Inselgebiets der Karolinen, Palau und Marianen folgendes bestimmt: 
§5 1. (Zu § 1 Absatz 2 der Kaiserlichen Verordnung.) 
Das amtliche Verzeichnis (§ 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung) wird von dem zuständigen 
Grundbuchamt für jeden Grundbuchbezirk nach dem anliegenden Muster besonders geführt. 
Jedes Grundstück erhält eine besondere Seite. Anderungen sind in der betreffenden Spalte 
unter die ursprüngliche Eintragung zu setzen. Eintragungen, die ihre Bedentung verloren haben, 
sind mit roter Tinte zu unterstreichen. 
5 2. (Zu § 2 Absatz 2 der Kaiserlichen Verordnung.) 
Auf die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung eines Grundstücks finden die in § 1 
Absatz 1 der Kaiserlichen Verordnung bezeichneten Vorschriften Anwendung, sobald das Grundstück 
in das Grundbuch oder Landregister eingetragen worden ist. 
Auf die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken, die in das Grund- 
buch oder Landregister noch nicht eingetragen sind, finden die für den bisherigen Geltungsbereich 
des Preußischen Allgemeinen Landrechts bestimmten Vorschriften des vierten Abschnitts des Preußischen 
Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, vom 13. Juli 1883 
(Gesetz-Sammlung S. 131) mit der Maßgabe Anwendung, daß, soweit darin auf andere Vorschriften 
desselben Gesetzes verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften der Gesetze treten, 
die nach Absatz 1 für die in das Grundbuch oder Landregister eingetragenen Grundstücke gelten. 
§5 3. (Zu den §5 5 und 6 der Kaiserlichen Verordnung.) 
1. Das Recht, herrenloses Land in Besitz zu nehmen und darüber zu versügen, sowie das Recht, 
mit den Eingeborenen Verträge abzuschließen, die den Erwerb von Eigentum oder dinglichen 
Rechten an Grundstücken oder die Benutzung der letzteren betreffen, steht ausschließlich dem 
Landesfislus zu, welcher bei den hierzu erforderlichen Rechtshandlungen nach Befinden des 
Gouverneurs auch durch andere Personen als Beamte vertreten wird. Von dem Erwerbe 
bleiben die zum Unterhalte der Eingeborenen erforderlichen Flächen, insbesondere deren Wohn- 
stätten, Pflanzungsländereien und Palmbestände, ausgeschlossen. 
Die über die Besitzergreifung herrenlosen Landes zu errichtende Urkunde muß die Vorgänge 
bei der „Besitzergreifung“, eine genaue Bezeichnung der Grenzen und die Angabe enthalten, 
in welcher Weise die benannten Grenzpunkte kenntlich gemacht wurden. 
1# 
*) Mit einem Verzeichnis am Schluß der Abhandlung und drei farbigen Tafeln.
	        
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