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schwebt, sollen nur unter der Bedingung beguadigt sein, daß in diesem Verfahren gegen sie
keine schwerere Strafe als Freiheitsstrafe von vierzehn Tagen oder Geldstrafe von 150 und
keine militärische Ehrenstrafe verhängt wird. Die Strafvollstreckung ist bis zur Beendigung
des schwebenden Verfahrens auszusetzen.
Unter diesen Gnadenerlaß sollen ferner nicht fallen alle gerichtlich oder disziplinarisch ver-
hängten Strafen wegen Mißhandlung, Beleidigung oder vorschriftswidriger Behandlung eines Unter-
gebenen. Sind mehrere Einzelstrafen wegen solcher Straftaten neben einer oder mehreren anderen
Einzelstrafen in einer unter den Erlaß fallenden Gesamtstrafe enthalten, so ermächtige Ich den Gerichts-
herrn, dem die Strafvollstreckung obliegt, die Gesamtdauer dieser Einzelstrafen nach den gesetzlichen
Vorschriften über die Bildung von Gesamtstrafen in angemessener Weise zu ermäßigen.
Ergeben sich durch eine Ausschließung von der Begnadigung in einzelnen Fällen besondere
Härten, so ist Erlaß oder Milderung der Strafe vorzuschlagen.
Ist auf Geldstrafe neben Freiheitsstrafe erkannt, so ist die erstere nur dann erlassen, wenn
die Freiheitsstrafe unter diesen Erlaß fällt.
Für die Gnadenerweisungen soll derjenige Tag maßgebend sein, an welchem diese Meine
Ordre zur Keuntnis des Befehlshabers gelangt, der die Ausführung des Gnadenerlasses zu ver-
anlassen hat.
Ich beauftrage Sie, für die Bekanntmachung, Ausführung und Erlänterung dieses Erlasses
Sorge zu tragen.
Großes Hauptaquartier, den 23. Oktober 1917.
Wilhelm.
Solf.
An deu Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt).
Vorstehender Allerhöchster Gnadenerlaß wird hiermit zur Kenntnis der Schutztruppen gebracht
und folgendes angeordnet:
1. Sämtliche Personen, die eine im Disziplinarwege ihnen bis zum Tage des Bekanntwerdens
des Gunadenerlasses einschließlich auferlegte Strafe verbüßen, sind unverzüglich in Freiheit zu
setzen. Soweit eine verhängte Strafe noch nicht angetreten ist, bleibt sie unvollstreckt.
Von gerichtlichen Strafen kommen nur diejenigen in Betracht, die bis zum Tage des Bekannt-
werdens des Gnadenerlasses einschließlich rechtskräftig verhängt sind. Die Ausführung des
Gnadenerlasses ist unverzüglich zu veranlassen:
a) durch Befehlshaber, wenn die Strafe angetreten ist,
b) durch die Gerichtsherren in den Fällen, in denen die Strafvollstreckung noch nicht be-
gonnen hat.
Die Befehlshaber zu a) haben von Entlassungen auf Grund des Gnadenerlasses
demjenigen Gerichtsherrn Meldung zu erstatten, der die Strafvollstreckung veranlaßt hat.
3,. Hinsichtlich der Dauer der „auferlegten Freiheitsstrafen“ hängt die Anwendbarkeit des Gnaden-
erlasses davon ab, ob die Gesamtstrafe (auch im Falle des § 79 R. St. G. B.) oder mehrere
selbständige Strafen aus ein und demselben Urteil in ihrer Gesamtdauer sechs Monate über-
steigen, wobei die richterliche oder gesetzliche Anrechnung der Untersuchungshaft außer Betracht
bleibt. Ist jemand mit sechs Monaten Gefängnis und durch ein anderes Urteil ohne Bildung
einer Gesamtstrafe mit zwei Wochen Gefängnis oder Arrest bestraft, so findet der Erlaß An-
wendung, nicht aber auf eine Bestrafung mit sechs Monaten Gefängnis und zwei Wochen Haft
durch dasselbe Urteil, auch wenn die Haftstrafe als verbüßt erachtet worden ist.
. Der Gnadenerlaß ist auch dann amvendbar, wenn bei der Bestätigung des Urteils oder sonst-
wie gnadenweise die Strafe bereits gemildert worden ist und die gemilderte Strafe unter den
Erlaß fällt.
. Gemäß Absatz 2 Ziffer 2 des Erlasses schließen nur solche Bestrafungen von der Begnadigung
aus, denen eine seit der Verhängung der Strafe, um die es sich handelt, bis einschließlich des
Tages des Bekanntwerdens des Gnadenerlasses begangene Handlung zugrunde liegt. Eine
wiederholte Bestrafung mit Freiheitsstrafe, zu der im Sinne des Erlasses auch die Haftstrafe
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