Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

G 201 2O 
3. Landmesser, welche durch ein in Deutschland oder im Ausland erworbenes Landmesser- 
Berufszeugnis oder Patent den Befähigungsnachweis erbringen, erhalten auf Antrag die Erlaubnis 
zur Ausführung derartiger Vermessungen. Die Lizenzgebühr beträgt für Privat-Landmesser 
jährlich 50 Mark. 
II. Feldarbeit. 
1. Die Vermessung von Grundstücken innerhalb des früheren Munizipalitätsbezirks und in 
Dorflagen geschieht durch Koordinatenaufnahme und polygonometrische Messung; die Vermessung von 
Plantagen-Grundstücken bis zu 250 ha Größe in und außerhalb dieser Bezirke durch polygono- 
metrische Aufnahme ohne Triangulation, solange eine Landestriangulation noch nicht ausgeführt ist. 
Flächen, welche größer als 250 ha sind, sind, falls ein Anschluß an eine Landestriangulation nicht 
möglich ist, durch eine Kleintriangulation mit Basismessung aufzunehmen. 
2. Die Winkelmessung ist mit dem Theodoliten auszuführen. Die Streckenmessung muß 
mit dem 20-m-Stahlmaßband oder mit geeichten Meßlatten erfolgen, welche mit Normalmetern zu 
vergleichen sind. Ein Urmaß und eine Komparator-Einrichtung befindet sich für Bergleichzwecke in 
den Geschäftsräumen des Gouvernements. 
3. Die Dreieckpunkte von Kleintriangulationen und die Polygonpunkte sind durch Drän- 
röhren von 0,35 bis 0,40 m Länge und bis zu 0,08 m lichte Weite oder durch Steine (Basalt 
oder Zementmörtelguß) in den Abmessungen 0,15 zu 0,15 m Querschnitt und 0,55 m Länge zu 
vermarken. Die Oberfläche dieser Marken soll mit der Erdoberfläche abschneiden. Die Mitte dieser 
Steine ist durch ein zentrisches Loch zu bezeichnen. 
4. Die Anzahl der Grenzpunkte darf nicht unnötig vergrößert werden; es genügt im all- 
gemeinen für jede noch so lange Grenzlinie die Vermarkung der beiden Endpunkte, welche gegenseitig 
sichtbar sein müssen. 
5. Die Vermarkung der Grenzpunkte muß durch gut behauene Basaltsteine oder Zement- 
mörtelgußsteine in den Dimensionen 0,20 zu 0,20 zu 0,65 m erfolgen. Die Vermarkungssteine 
sollen das umgebende Erdreich um höchstens 10 cm überragen. 
Für die Fälle, in denen vorstehende Vermarkungsmittel nur mit großen Kosten zu beschaffen 
sind, können gegebenenfalls auch Erdhügel oder aufgetürmte Steinpyramiden verwendet werden. Alle 
diese Grenzzeichen sind außerdem noch unterirdisch zu vermarken. Am besten eignen sich hierzu leere 
Flaschen, deren Boden durchstoßen oder abgesprengt ist. 
6. Die topographische Aufnahme des Innern eines Grundstückes soll nur ein skizzenhaftes 
Eintragen der Terraingestaltung sein. Notizen über den geologischen Charakter des Grundstücks, die 
Bodenbeschaffenheit, Bodengüte, Wegeverhältnisse, Höhenlage, Wasserversorgung und Vegetation sind 
dem Feldbuch beizufügen. 
7. Werden die Grenzen durch natürliche Objekte, wie Wege, Wasserläufe, Gebirgskämme usw., 
dargestellt, so sind diese Grenzen durch besondere Messungslinien genau aufzunehmen. 
III. Ausarbeitung der Karten. 
1. Jeder Gouvernements= und Privat-Landmesser hat zwecks Prüfung seiner Arbeiten zwei 
Karten an das Gouvernement einzusenden. Das eine Exemplar auf gutem Zeichenpapier verbleibt 
im Archiv, das zweite Exemplar, eine Kopie auf Pausleinwand, geht nach Revision mit Prüfungs- 
vermerk an den Landmesser behufs Aushändigung an den Auftraggeber zurück. 
Der Maßstab der Verjüngung ist für Waldkomplexe 1:2500 oder 1:5000, für parzellierte 
Feldlagen 1:1000 oder 1:1250 und für Dorf= und Stadtlagen 1: 1000, 1: 500 oder 1:250. 
2. Außerdem ist ein Feldbuch in Aktenformat beizubringen, welches folgende Anlagen 
und Daten erhält: 
a) Eine ungefähr maßstäbliche Zeichnung des Grundstücks mit den Originalmaßen der 
Messungs= und Grenzlinien in Zentimeter. 
Die Resultate der polygonometrischen und trigonometrischen Winkelmessung in Sekunden 
des in 350 Grade geteilten Kreises. 
e) Die Koordinatenberechnung und die Koordinaten der Dreiecks= und Polygonpunkte 
in Zentimeter. 
d) Die doppelte Berechnung der Flächeninhalte in Hektar, Ar und Quadratmeter. 
e) Die Namen der Eigentümer und Angrenzer. 
. Das Format der Karten muß sein: 
a) 50 X 34 cm, sofern dies aber zur notwendigen zusammenhängenden Darstellung 
umfangreicher Flächen nicht ausreicht, 
b
	        
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