Samstag den 26. Mai 1883. 48. Jahrgang. 1+##.
Dr. S. A. Zeusffert's
Plätter für Techtsanlbendung
zunächst in Bayern.
Inhalt: EScheliche Sec 8 Der Prebtantekrecht. — Aukhebung
derselben währe t Che. (Forts.). iutelengn. aus
der Rechisprechung des ar vchen in Sirassachen
Urthell auf Reolsionen aus 1. Sem mlt Nachträgen aus dem
r* ergehenden Semester. üebe züet r* üÜber die Erg * isse der
t
Cheliche Gütergemeinschaft nach Bayreuther
Provinzialrecht. — ushehnn derselben aAlrenn
Von Landgerichtsdirektor Bayerlein.
(Fortsetzung und Schluß).
Nun ist aber gar nicht abzusehen, wie ein späterer
Gläubiger geschädigt werden kann durch den
Entgang einer Sicherheit für seine Forderung, die
gar nicht vorhanden war. Wenn er in der Meinung
einer gewissen Sicherheit Credit gab, so hat er sich
in seiner Voraussetzung über die Sicherheit getäuscht,
aber er kann sich nicht geschädigt nennen. Das
Gesetz hat nicht die Haftbarkeit des Vermögens für
alle Schulden beider Theile ausgesprochen, um dem
cereditirenden Dritten eine besondere Sicherheit einzuräumen,
sondern die erwähnte Haftbarkeit ist eine
Wirkung der GG., die die Eheleute zur Zahlung
aller vorhandenen Schulden zwingt. Wollte man in
der Ausschließung der G. eine Gefährdung der
künftigen Gläubiger erkennen, so müßte man mit
gleicher Berechtigung jede bedingte Ehe, welche diese
Haftung ausßschließt, als eine die Rechtssicherheit
gefährendende bezeichnen.
Die tägliche Erfahrung zeigt das Gegentheil, da
Neue Folge XXVIII. Band.