Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

Samstag  den  26.  Mai  1883.  48.  Jahrgang.  1+##.
Dr.  S.  A.  Zeusffert's
Plätter  für  Techtsanlbendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  EScheliche  Sec  8  Der  Prebtantekrecht.  —  Aukhebung
  derselben  währe  t  Che.  (Forts.).  iutelengn.  aus
der  Rechisprechung  des  ar  vchen  in  Sirassachen

Urthell  auf  Reolsionen  aus  1.  Sem  mlt  Nachträgen  aus  dem

r*  ergehenden  Semester.  üebe  züet  r*  üÜber  die  Erg  *  isse  der

t

Cheliche  Gütergemeinschaft  nach  Bayreuther
Provinzialrecht.  —  ushehnn  derselben  aAlrenn

Von  Landgerichtsdirektor  Bayerlein.
(Fortsetzung  und  Schluß).

Nun  ist  aber  gar  nicht  abzusehen,  wie  ein  späterer
  Gläubiger  geschädigt  werden  kann  durch  den
Entgang  einer  Sicherheit  für  seine  Forderung,  die
gar  nicht  vorhanden  war.  Wenn  er  in  der  Meinung
einer  gewissen  Sicherheit  Credit  gab,  so  hat  er  sich
in  seiner  Voraussetzung  über  die  Sicherheit  getäuscht,
aber  er  kann  sich  nicht  geschädigt  nennen.  Das
Gesetz  hat  nicht  die  Haftbarkeit  des  Vermögens  für
alle  Schulden  beider  Theile  ausgesprochen,  um  dem
cereditirenden  Dritten  eine  besondere  Sicherheit  einzuräumen,
  sondern  die  erwähnte  Haftbarkeit  ist  eine
Wirkung  der  GG.,  die  die  Eheleute  zur  Zahlung
aller  vorhandenen  Schulden  zwingt.  Wollte  man  in
der  Ausschließung  der  G.  eine  Gefährdung  der
künftigen  Gläubiger  erkennen,  so  müßte  man  mit
gleicher  Berechtigung  jede  bedingte  Ehe,  welche  diese
Haftung  ausßschließt,  als  eine  die  Rechtssicherheit
gefährendende  bezeichnen.

Die  tägliche  Erfahrung  zeigt  das  Gegentheil,  da

Neue  Folge  XXVIII.  Band.