Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr.  6970.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  19.  Dezember  1867.,  betreffend  die  Abä##derung  der
Militair-Kirchenordnung  vom  12.  Februar  1832.  hinsichtlich  der  Wahl
der  evangelischen  Militairgeistlichen  des  Landheeres,  der  Marine  und  der
Militair-Institute.

A##  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  6.  d.  M.  genehmige  Ich,  daß  in
Neicher  Weise,  wie  in  Gemäßheit  des  §.  10.  der  Militair-  Kirchenordnung  vom
2.  Februar  1832.  die  Wahl  der  evangelischen  Divisions=  und  Lazarethprediger
bei  den  mobilen  Truppen  während  des  Krieges  durch  den  evangelischen  Feldpropst
der  Armee  erfolgt,  demselben  auch  für  die  Kiedenzet  die  Berufung  sämmtlicher
evangelischen  Militairgeistlichen  des  Landheeres,  der  Marine  und  aller  Militair=Institute,
  mit  Ausnahme  des  Garnisonpredigers  in  Berlin,  dessen  Wahl  Ich  bei
eintretenden  Vakanzen  Meiner  Bestimmung  vorbehalte,  beigelegt  werde,  indem
Ich  zugleich  die  entgegenstehenden  Bestimmungen  der  Militair-Kirchenordnung
hierdüorch  aufhebe.  ie  Vorschriften  derselben  dagegen,  welche  die  Qualifikation
der  in  ein  Militair-Pfarramt  zu  berufenden  Geistlichen,  die  Mitwirkung  der
Militairbefehlshaber  resp.  des  Marineministeriums  und  die  Bestätigung  der  erfolgten
  Wahl  von  Seiten  des  Ministers  der  geistlichen  Angelegenheiten  beziehungsweise
  des  Evangelischen  Ober-Kirchenraths  innerhalb  seines  Ressorts  betreffen,
bleiben  auch  ferner  in  Kraft.
Sie,  der  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten,  haben  das  zur  Ausführung
  dieser  Einrichtung  Erforderliche  zu  veranlassen.

Berlin,  den  19.  Dezember  1867.
Wilhelm.
v.  Roon.  v.  Mühler.

An  die  Minister  des  Krieges  und  der  geistlichen  ꝛc.
Angelegenheiten.

(Nr.  6970—6971.)  (Nr.  6971.)