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Provinz Hommern, Regierungsbezirk Cöslin.
Obligation des Fuͤrstenthumer Kreises
IV. Emission
uͤber
Auf Grund der unterm ... . .. . . . . . . .. bestätigten Kreisi.agsbeschlüsse vom
8. Oktober 1862. und 6. Dezember 1864. wegen Aufnahme einer Schuld von
30,000 Thalern bekennt sich die ständische Kommission für den Eisenbahnbau im
Fürstenthumer Kreise Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige,
Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von
.............. Thalern Preußisch Kurant, nach dem bestehenden Münzfuße,
welche für den Kreis kontrahirt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen
ist. Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 30/000 Thalern geschieht
vom Jahre 1869. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungssondss
von wenigstens Einem Poozent jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den
getilgten Schuldverschreibungen. Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen
wird durch das Loos bestimmt. 7 Auslvosung erfolgt vom
Jahre 1868. ab in dem Monate Juli jeden Jahres. Der Kreis behält sich
jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken,
sowie sämmtliche noch umlaufende Schusdverschreibungen zu kündigen.
Die ausgeloosten, sowie die gebündigten Schuldverschreibungen werden unter
Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an
welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und Einen Monat vor dem
Zahlungstermine in dem Kreisblatte des Fürstenthumer Kreises, dem Amtsblatte
der Königlichen Regierung zu Cöslin, sowie in dem Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
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zeig Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es
in halbjährlichen Terminen, am 1. Januar und am 1. Juli, von heute an gerechnet,
mit fünf Proazent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Ausgahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückabe
der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
— der Kreis-Kommunalkasse in Cöslin, und zwar auch in der nach dem Eintritt
des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. «
Jahaug Isés. (Nr. 6971.) 8 Mit