Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Provinz  Hommern,  Regierungsbezirk  Cöslin.

Obligation  des  Fuͤrstenthumer  Kreises
IV.  Emission

uͤber

Auf  Grund  der  unterm  ...  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  bestätigten  Kreisi.agsbeschlüsse  vom
8.  Oktober  1862.  und  6.  Dezember  1864.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von
30,000  Thalern  bekennt  sich  die  ständische  Kommission  für  den  Eisenbahnbau  im
Fürstenthumer  Kreise  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,
  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  von
..............  Thalern  Preußisch  Kurant,  nach  dem  bestehenden  Münzfuße,
welche  für  den  Kreis  kontrahirt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen
  ist.  Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  30/000  Thalern  geschieht
vom  Jahre  1869.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungssondss
  von  wenigstens  Einem  Poozent  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den
getilgten  Schuldverschreibungen.  Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen
  wird  durch  das  Loos  bestimmt.  7  Auslvosung  erfolgt  vom
Jahre  1868.  ab  in  dem  Monate  Juli  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich
jedoch  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,
  sowie  sämmtliche  noch  umlaufende  Schusdverschreibungen  zu  kündigen.
Die  ausgeloosten,  sowie  die  gebündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter
Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an
welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.

Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem
Zahlungstermine  in  dem  Kreisblatte  des  Fürstenthumer  Kreises,  dem  Amtsblatte
der  Königlichen  Regierung  zu  Cöslin,  sowie  in  dem  Königlich  Preußischen  Staatsanzeiger.
  "

zeig  Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird  es
in  halbjährlichen  Terminen,  am  1.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an  gerechnet,
  mit  fünf  Proazent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Ausgahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückabe

  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
—  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Cöslin,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt
des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.  «
Jahaug  Isés.  (Nr.  6971.)  8  Mit