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35. Bekanntmachung,
den Wegfall der Bezeichnung: Generalschmelzadministration betreffend;
vom 9. Mai 1871.
Nachdem beschlossen worden ist, die bisher (nach der Declaration vom 4. Mai 1710,
Cod. Aug. Cont. II, pag. 403) unter der Benennung: Generalschmelzadministration
zusammengefaßte, unter der Verwaltung des Oberhüttenamts stehende Gesammtheit
der fiscalischen Hüttenwerke nebst zugehörigen Betriebs= und Hülfsanstalten,
Grundstücken u. s. w. bei Freiberg nicht mehr mit dieser Beuennung, sondern als „fiscalische
Hüttenwerke bei Freiberg“ und die zugehörige Casse als „Haupthüttencasse“
zu bezeichnen, so wird Dieß mit der Bemerkung, daß hierdurch in den
Seiten des Staatsfiscus bezüglich dieser Gesammtheit erworbenen Rechten und übernommenen
Verbindlichkeiten keine Aenderung eintritt, zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 9. Mai 1871.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Gerlach.
36. Decret
wegen Bestätigung des Kriegs-Einquartierungsregulativs für Herrnhut;
vom 13. Mai 1871.
Nochdem Se. Majestät der König auf Vortrag des Justizministeriums die im § 25
des Kriegs-Einquartierungsregulativs für Herrnhut vom 14. August 1868 getroffene,
eine Ausnahme von bestehenden Gesetzen enthaltende Bestimmung über kurze Verjährung
der aus der Vertheilung, Einlegung und Ausgleichung der Kriegs-Einquartierung
in Herrnhut entstehenden Ansprüche Allergnädigst zu genehmigen geruht haben, und
hierauf mit Zustimmung des Kriegsministeriums von Seiten der Kreisdirection zu