Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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35.  Bekanntmachung,
den  Wegfall  der  Bezeichnung:  Generalschmelzadministration  betreffend;

vom  9.  Mai  1871.

Nachdem  beschlossen  worden  ist,  die  bisher  (nach  der  Declaration  vom  4.  Mai  1710,
Cod.  Aug.  Cont.  II,  pag.  403)  unter  der  Benennung:  Generalschmelzadministration
  zusammengefaßte,  unter  der  Verwaltung  des  Oberhüttenamts  stehende  Gesammtheit
  der  fiscalischen  Hüttenwerke  nebst  zugehörigen  Betriebs=  und  Hülfsanstalten,
Grundstücken  u.  s.  w.  bei  Freiberg  nicht  mehr  mit  dieser  Beuennung,  sondern  als  „fiscalische
  Hüttenwerke  bei  Freiberg“  und  die  zugehörige  Casse  als  „Haupthüttencasse“
  zu  bezeichnen,  so  wird  Dieß  mit  der  Bemerkung,  daß  hierdurch  in  den
Seiten  des  Staatsfiscus  bezüglich  dieser  Gesammtheit  erworbenen  Rechten  und  übernommenen
  Verbindlichkeiten  keine  Aenderung  eintritt,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  9.  Mai  1871.

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Friesen.
Gerlach.

 

36.  Decret

wegen  Bestätigung  des  Kriegs-Einquartierungsregulativs  für  Herrnhut;
vom  13.  Mai  1871.

Nochdem  Se.  Majestät  der  König  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  25
des  Kriegs-Einquartierungsregulativs  für  Herrnhut  vom  14.  August  1868  getroffene,
eine  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen  enthaltende  Bestimmung  über  kurze  Verjährung
  der  aus  der  Vertheilung,  Einlegung  und  Ausgleichung  der  Kriegs-Einquartierung
in  Herrnhut  entstehenden  Ansprüche  Allergnädigst  zu  genehmigen  geruht  haben,  und
hierauf  mit  Zustimmung  des  Kriegsministeriums  von  Seiten  der  Kreisdirection  zu