Full text : Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

I.  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar  1850.  Art.  104.  323

zu  bewilligen,  nicht  aber  die  einzelnen  Einnahmen  selbst.  Kann  die  Regierung  diese
einzelnen  Einnahmen  unerhoben  laffen  ?  Selbstverständlich  darf  sie  es,  sofern  das  Gesetz
ihr  die  Befugniß  dazu  ertheilt.  So  können  z.  B.  die  Gerichte  nach  §  6  des  Gerichtskostengesetzes
  vom  18.  Juni  1878  (Reichs-Gesetzbl.  S.  141)  und  §8§  1,  4  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Deutschen  Gerichtskostengesetze  und  zu  den  Deutschen  Gebührenordnungen
für  Gerichtsvollzieher  und  für  Zeugen  und  Sachverständige  vom  10.  März  1879  (Ges.=Samml.
  S.  145)  Gebühren,  welche  durch  eine  unrichtige  Behandlung  der  Sache  ohne
Schuld  der  Betheiligten  entstanden  sind,  niederschlagen  und  für  abweisende  Bescheide,
wenn  der  Antrag  auf  nicht  anzurechnender  Unkenntniß  der  Verhältnisse  oder  auf  Unwissenheit
  beruht,  Gebührenfreiheit  gewähren.  Nach  §  3  des  Gesetzes,  betreffend  Abänderung
  mehrerer  Bestimmungen  der  Gesetzgebung  über  die  Stempelsteuer,  vom  19.  Mai
1889  (Ges.-Samml.  S.  115)  darf  die  ausstellende  Behörde  den  Stempel  für  Leichenpässe
ermäßigen  oder  ganz  erlassen.  Aber  steht  ein  solches  Erlaßrecht  auch  zu  ohne  ausdrückliche
  gesetzliche  Ermächtigung?

Die  Einnahmen  beruhen  theils  auf  privatrechtlichen,  theils  auf  staatsrechtlichen
Gründen.  Die  privatrechtlichen  sind  theils  dinglicher  Natur,  theils  obligatorischer  (Kaufvertrag,
  Miethe,  Vermögensbeschädigung,  Schenkung  2c.),  theils  erbrechtliche  (letztwillige
Zuwendung,  gesetzliches  Erbrecht).  Die  auf  diesen  Gründen  beruhenden  Ansprüche  können
  von  der  Regierung  nach  eigenem  Ermessen  geltend  gemacht  und  nicht  geltend  gemacht
  werden;  diese  Geltendmachung  oder  Nichtgeltendmachung  ist  ein  Ausfluß  der
libera  administratio  der  Exekutive,  der  Landtag  hat  nur  das  Recht  der  allgemeinen
Kontrole  und  Kritik  über  die  Art  und  Weise,  wie  die  Staatsregierung  verfährt.  Da
es  aber  die  Pflicht  der  Beamten  ist,  als  Organe  des  Königs  die  Rechte  des  Fiskus
wahrzunehmen,  so  ist  ein  Verzicht  auf  diese  privatrechtlichen  Ansprüche  nur  statthaft,
wenn  der  König  ihn  speziell  genehmigt  oder  seine  Organe  generell  zum  Verzicht  ermächtigt.
  So  darf  z.  B.  ohne  spezielle  Genehmigung  des  Königs  kein  Kassen=  oder
Rechnungsdefekt  niedergeschlagen,  kein  Pachtgeld  erlassen,  kein  Kontrakt  zum  Vortheil
des  anderen  Kontrahenten  aufgehoben  oder  verändert,  kein  Holz  aus  den  Staatsforsten
unentgeltlich  oder  aus  freier  gand  unter  der  Taxe  verabreicht  werden  (Instruktion  für
die  Oberrechnungskammer  vom  18.  Dezember  1824  88  30,  9,  19,  32).

Zu  den  auf  staatsrechtlichen  Gründen  beruhenden  Einnahmen  gehören  insbesondere
die  Steuern,  Abgaben  und  Gebühren.  Während  das  Privatrecht  dispositiver,  ist  das
Staatsrecht  zwingender  Natur  (jus  dispositivum  —  jus  cogens).  Die  Steuerbehörde
ist  daher  durch  die  Steuergesetze  nicht  blos  berechtigt,  sondern  verpflichtet,  die  Steuern
zu  erheben.  Wird  ihr  durch  den  zuständigen  Vorgesetzten  der  Befehl  ertheilt,  eine
Steuer  nicht  zu  erheben,  so  hat  sie  zu  gehorchen.  Es  ist  aber  streitig,  ob  dieser  Befehl
ertheilt,  ob  also  auf  die  Erhebung  einer  Steuer,  Abgabe,  Gebühr  verzichtet  werden  darf.

In  der  absoluten  Zeit  hat  der  König  selbstverständlich  das  Verzichtsrecht  gehabt.
Selbst  wenn  der  Verzicht  durch  ein  Gesetz  verboten  gewesen  wäre,  so  hätte  er,  als  der
alleinige  Gesetzgeber,  diese  Selbstbeschränkung  seines  absoluten  Willens  zu  jeder  Zeit
beseitigen  können.  Ein  solches  Verbot  existirt  aber  nicht,  das  Verzichtsrecht  wird  überall
stillschweigend  vorausgesetzt,  die  Ausübung  desselben  aber  durch  §  9  Abs.  1  der  Instruktion
  vom  18.  Dezember  1824  dem  Könige  selbst  reservirt:

Erlasse  von  Steuern,  Domänen  und  anderen  Gefällen,  sowie  an  Pachtgeldern
im  Wege  der  Gnade  dürfen  nur  auf  Unsere  besondere  Genehmigung  stattfinden.

Dieses  Recht  der  Krone  ist  durch  ein  besonderes  Gesetz  nicht  aufgehoben  worden,
und  es  kann  sich  daher  nur  darum  handeln,  ob  es  mit  den  Bestimmungen  der  Verfassungsurkunde
  vereinbar  ist.

Zunächst  ist  es  klar,  daß  es  mit  dem  Budgetrecht  des  Landtages  nicht  in  Widerspruch
  steht,  da  ja  der  Etat,  der  mit  dem  Etatsgesetz  publizirte  Generaletat  und  die
Spezialetats,  nur  die  Gesammterträge  der  Einnahmequellen  veranschlagt,  dagegen  die
Festsetzung  und  Erhebung  der  einzelnen  Stener,  Abgabe  und  Gebühr  auf  Grund  der
besonderen  Stenergesetze  erfolgt,  also  die  Erhebung  oder  hichterhebung  nicht  gegen  den
Etat  verstößt.  Ebensowenig  verstößt  das  Recht  gegen  die  Bestimmung  des  Art.  62
Abs.  1  der  Verfassungsurkunde.  Die  Ausübung  des  Verzichtsrechtes  ist  kein  Akt  der
Gesetzgebung,  der  König  hebt  das  Gesetz  nicht  für  diesen  bestimmten  einzelnen  Fall  auf,
wozu  er  allerdings,  da  ihm  kein  Dispensationsrecht  zusteht,  der  Zustimmung  des  Landtages
  bedürfte  (siehe  Anm.  B.  3.  c  zu  Art.  62,  oben  S.  202).  Das  Gesetz  bleibt  bestehen,  der
Gutsbesitzer,  welcher  ein  Fideikommiß  errichtet  hat,  ist  nunmehr  schuldig,  die  Fideikommißstempelabgabe
  zu  entrichten,  der  Betrag  der  Abgabe  wird  von  der  Steuerbehörde
als  Einnahme  gebucht,  aber  die  wirkliche  Einzahlung  wird  erlassen,  der  Betrag  wieder

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