Contents : Europäischer Geschichtskalender. Dritter Jahrgang. 1862. (3)

Preußen.  179

gefaßten  Beschluß.  Dann  verkündet  Herr  v.  Bismark  den  Schluß

der  Session.

Schlußrede  des-  Präsidenten  Grabow:  „Zufolge  der  nun  schon  drei
Jahre  hindurch  unterbliebenen  gesetzlichen  Regelung  der  einseitig  durchgeführten
  Armee-Reorganisation  ist  in  dieser  für  Preußen's  junges  Verfassungsleben
  bedeutungsvollsten  Session  ein  schwerer  Conflict  ausgebrochen,  welcher
die  Einheit  zwischen  Fürst  und  Volk,  auf  deren  unverkümmerte  Erhaltung
ich  beim  Antritt  meines  Amtes  hingewiesen  habe,  welcher  das  sie  umschließende
  Band,  unsere  Verfassung,  zu  bedrohen  scheint.  Möge  es  unserem  Könige
  gelingen,  ihn  zu  lösen.  Das  ist  unser  Aller,  das  ist  der  einstimmige
Wunsch  des  ganzen  Landes.  Möge  aus  ihm  unsere  bereits  geschädigte  Verfassung
  neu  gekräftigt  hervorgehen.  Mit  dem  Ausdrucke  der  Liebe  für  unsern
König  und  unsere  Verfassung  lassen  Sie  uns  diese  Sitzung  schließen:  Hoch
Se.  Maj.  unser  unverändert  auf  der  beschworenen  Verfassung  stehender  König
  Wilhelm  I.1!  Hoch  Preußen's  beschworene  Verfassung,  das  unzerstörbare
Bollwerk  seiner  Freiheit!  und  nochmal  Hoch!  und  immer  Hoch!"“

Die  Abgeordneten  stimmen  begeistert  in  den  Ruf  ein  und  verlassen
  den  Saal.  Nachmittags  findet  im  weißen  Saale  des  kgl.
Schlosses  der  officielle  Schluß  der  Landtags-Session  statt;  der
Ministerpräsident  v.  Bismark-Schönhausen  verliest  die  Schlußrede:

„Die  Regierung  Sr.  Maj.  des  Königs  hat  Ihnen  bei  dem  Beginn  Ihrer
  Berathungen  die  Gründe  dargelegt,  welche  sie  bewegen  mußten,  Ihre
Thätigkeit  nur  für  die  Erledigung  der  dringendsten  Angelegenheiten  in  Anspruch
  zu  nehmen.  Die  Ihnen  gemachten  Vorlagen  haben  sich  daher  vornämlich
  auf  die  Finanzgesetze  für  die  laufende  Verwaltung,  auf  eine  Reihe
von  Staatsverträgen  und  mehrere  Gesetzentwürfe  beschränkt,  deren  baldige
Genehmigung  im  Interesse  der  materiellen  Wohlfahrt  des  Landes  wünschenswerth
  erschien.  Unter  den  vorgelegten  Verträgen  ist  der  mit  Frankreich  abgeschlossene
  Handels=  und  Schifffahrtsvertrag  von  hervorragender  Wichtigkeit.
In  der  einmüthigen  Zustimmung,  welche  Sie  demselben,  sowie  dem  Gesetze
über  die  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben  ertheilt  haben,  erkennt  die  Regierung
  Sr.  Maj.  des  Königs  eine  Bürgschaft  dafür,  daß  die  wirthschaftlichen
  Grundsätze,  auf  welchen  der  Vertrag  beruht,  fortan  die  Grundlage
der  Handelspolitik  Preußens's  bilden  werden.  Diese  in  der  Nothwendigkeit
  der  Entwickelung  des  freien  Verkehrs  begründete  Politik  ist  dem
preußischen  Staate  durch  Keine  Interessen  und  seine  Traditionen  vorgezeichnet,
  und  auch  von  einem  Theile  seiner  Zollverbündeten,  als  dem  Bedürfnisse
des  gesammten  Zollvereins  entsprechend,  bereits  anerkannt  ...  Die  Regierung
  Sr.  Maj.  des  Königs  hat  zu  beklagen,  daß  die  Berathungen  über
den  Staatshaushaltsetat  für  das  Jahr  1862  zu  einer  gesetzlichen
Feststellung  desselben  nicht  geführt  haben.  Sie  glaubt  seit  dem  Beginn  der
Session  ihre  Bereitwilligkelt  bethätigt  zu  haben,  auf  alle  Anträge  der  Landesvertretung,
  welche  sie  ohne  Benachtheiligung  wesentlicher  Staatsinteressen
für  ausführbar  halten  durfte,  einzugehen.  In  diesem  Bestreben  wurde  der
Staatshaushalts-Etat  für  das  laufende  Jahr  in  einer  sehr  ausgedehnten
Specialität  der  Titel  und  zugleich  der  Etat  für  das  Jahr  1863,  damit  auch
dieser  noch  vor  Ablauf  des  Jahres  festgestellt  werden  könnte,  vorgelegt.
Durch  den  Fortfall  der  Steuerzuschläge  sind  die  Lasten  des  Landes  auf  das
frühere  Maß  zurückgeführt  und  dieser  Ausfall  der  Staatseinnahmen  vornämlich
  durch  eine  erhebliche  Ermäßigung  der  Militärausgaben  ausgeglichen
worden.  Dagegen  hat  die  Regierung  Sr.  Maj.  des  Königs  den  Beschlüssen
des  Hauses  der  Abgeordneten,  nach  welchen  die  größtentheils  bereits  verwendeten
  Kosten  der  Reorganisation  des  Heeres  und  andere  unentbehrliche  Ausgaben
  für  das  laufende  Jahr  abgesetzt  werden  sollten,  nicht  beitreten  können.

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