eutsches Kolonialblatt
Amisblatt der Rolonialʒentralverwaltung im Reichsministerium fũr Wiederaufbau.
31. Jahrgang. Berlin, den 27. Juli 1920. Nummer 9—12.
*1 Seichrfft ime le nach Bedarf zur Ausgabe. Der vierteljabrliche Abonnementsprels beträgt beim Bezuge durch dle Vost und
Fas rekt unker — " durch die Verlagsbuchhandlung: a) 4 5.— für Demschland und Klär#ch.
n 5 Lender- des Tiw ims. — Einsendungen und Anfragen sind an die Süuchblonnchen von E. S. Mittler &
oUn . Berlim 8Wé8, Kochstraße 66—71. zu richten
Inhalt: Amtlicher Teil: Bekanntmachung, betresfend Einlösung der von der früheren Susgebietswerwaltung
während und vor der Okkupation ausgestellten Schuldanerkenninisse. Aom 19. August 1919 — Bekannt-
machung, betreffend Festsetzung der Entschadigung fur die durch die frühere deutsche Equnn ux*t
Requisitionen. Vom 20. August 1919 S. 42. — Erlaß, betreffend die Aufhebung des Reichskolonialministeriums. Vom
29. März 1920 S. 42. — Bekanntmachung, betresjend die Ausdehnung des Geschäftsbereichs der Spruchkommissionen
in Bremen und Stuttgart und die Errichtung weiterer Spruchkommissionen zur Entscheidung über die Anträge auf
Gewährung von Vorschüssen usw. für Schaden in den deutschen Schutzgebieten aus Anlaß des Krieges. Vom 18. Mai
1920 S. 42. — Richtlinien für die Festietzung von Entschadigungen aus Anlaß der Durchführung der Bestimmungen
der Artikel 297, 208 nebst Anlage, 45 bis 50, 74, 121, 1114 Abs. 3, 145, 153 Abs. 3 und 150 Abs. 2 des Friedens-
vertrags (Liquidationsrichtlinien). Vom 26. Mai 1920 S. 43. — Abänderung der Richtlinien für die Gewährung von
Vorschussen, Beihilfen und Tnterstützungen für Schaden in den deutschen Schutzgebieten aus Anlaß des Krieges vom
15. Januar 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 61). Vom 1. Juli 1920 S. 46. — Personalien S. 46
Nichtamtlicher Teil: Vertrag, betreffend die Kontrolle des Handels mit Waffen und Munition S. 40.—
Wichtige Adressen S. 62. — Aerband deutscher Nolonial- und Auslandsärzte S. 62. — Deutsche Kolonial=
gesellschaft S. 63.
Literatur-Bericht S. 63. — Neue Literatur (III.) S. 67.
D Hnttlicher TeilSEccccccccm)
Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge.
Bekanntmachung, betrekfend Einlösung der von der früheren Schutzgebletsverwaltung
während und vor der Okhupation ausgestellten Schuldanerkenntnisse.
Der Kommissar des früheren Gouvernements.
J.. Nr. 3194/19.
1. Die von der früheren Schutzgebietsverwaltung während der Dauer der Okkupation und
vorher ausgestellten Schuldanerkenntnisse werden, soweit nicht schon eine Einlösung erfolgt ist, nun-
mehr zur Zahlung fällig.
2. Mit Genehmigung der Protektoratsverwaltung erfolgt die Einlösung unter folgenden
Bedingungen:
a) Die Inhaber von Schuldanerkenntnissen jeglicher Art werden ersucht, dieselben baldigst
durch die Vermittlung der deutschen Banken des Schutzgebiets zur Einlösung zu bringen.
Es besteht nur ein Anspruch auf Auszahlung in Deutschland, da im Schutzgebiet zur
Auszahlung geeignete Einrichtungen nicht mehr vorhanden sind.
e) Die Anerkenntnisse werden im Wege der Abtretung der jeweils gewählten Bank über-
lassen und diese vermittelt die Auszahlung der Hauptsumme nebst Zinsen an diejenige
Stelle in Deutschland, die gewünscht wird.
Die Vorlage der Anerkenntnisse mit der auf ihnen vermerkten Abtretungserklärung und
Empfehlungsbescheinigung muß so rechtzeitig stattfinden, daß eine Auszahlung vor dem
31. Dezember 1919 in Deutschland möglich ist. Nach Ablauf dieses Zeitpunktes werden,
soweit die Verpflichtung zur Zinszahlung nicht schon früher endet, Zinsen nicht mehr
vergütet.
Windhuk, den 19. August 1919.
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gez. Kastl.