Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXXI. Jahrgang, 1920. (31)

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Bekanntmachung,  betreffend  Festsetzung  der  Entschädigung  für  die  durch  die
frühere  deutsche  Schutztruppe  vorgenommenen  Requisitionen.
f  des  früheren  Gouvernements.  Windhuk,  den  20.  August  1919.
„Die  Okkupationsregierung  hat  die  Bildung  von  Kommissionen  zur  Festsetzung  der  Entschdigungen
  für  die  durch  die  frühere  Schutztruppe  vorgenommenen  Ieguisitionen  genehmigt  (siehe
Kaiserl.  Verordnung  vom  3.  Sept.  1913,  §  31,  Amtsblatt  1913,  S.  398).

.  Der  Entscheidung  durch  die  Kommissionen  unterliegen  nur  Ansprüche  aus  Reaquisitionen,
über  die  eine  Einigung  zwischen  den  Berechtigten  und  der  Truppe  über  die  Höhe  der  Vergütung
nicht  erzielt  werden  konnte,  und  die  deshalb  bisher  entweder  überhaupt  noch  nicht  oder  nur  zum
Teil  durch  Barzahlung  oder  Ausstellung  eines  Anerkenntnisses  beglichen  worden  sind.  In  den
Fällen,  in  denen  der  Berechtigte  bereits  Zahlung  oder  ein  Anerkenntnis  erhalten  hat,  ist  er  zur
Stellung  des  Antrags  auf  Entscheidung  durch  die  Kommission  nur  noch  dann  befugt,  wenn  er  sich
dieses  Recht  beim  Empfang  des  Geldes  oder  Anerkenntnisses  vorbehalten  oder  den  Betrag  (in  bar
oder  in  Form  des  Anerkenntnisses)  ausdrücklich  nur  als  Teilzahlung  angenommen  hat.

Sämtliche,  die  hiernach  zur  Stellung  des  Antrages  auf  Festsetzung  der  Entschädigung  durch
die  Kommission  berechtigt  sind,  werden  hiermit  aufsgefordert,  dies  bis  spätestens  20.  September  1919
bei  der  Abwicklungsstelle  der  früheren  Intendantur  der  Schutztruppe  Windhnk,  Postfach  30,  zu  tun.

Den  Anträgen  sind  alle  vorhandenen  Beweisstücke  beizufügen.

2.  Bis  zum  20.  September  1919  müssen  alle  Forderungen  an  die  frühere  deutsche  Zivilverwaltung,
  die  noch  nicht  endgültig  erledigt  sind,  unter  der  Adresse  des  Unterzeichneten,  Windhuk,
Postfach  5,  angemeldet  werden.  Nach  diesem  Zeitpunkt  werden  Anmeldungen  nicht  mehr  angenommen.

3.  Bis  zu  dem  gleichen  Zeitpunkt  können  auch  noch  Anmeldungen  auf  Kriegsschäden  gemacht
  werden.  Ob  eine  Schadensvergütung  jemals  stattfinden  wird,  ist  allerdings  ungewiß.

gez.  Kastl.

Etwaige  Ansprüche  von  inzwischen  heimgekehrten  Südwestafrikanern  können  beim  NReichsministerium
  für  Wiederaufbau,  Kolonialzentralverwaltung  (Abwicklungsstelle  für  Südwestafrika),  angemeldet
  werden.

Erlaß,  betreffend  die  Kufhebung  des,  Reichskolonialministeriums.
Vom  29.  März  1920“).

Das  Reichskolonialministerium  wird  mit  Wirkung  vom  1.  April  1920  aufgehoben.  Die
Kolonialzentralverwaltung  wird  für  die  Zwecke  der  Abwicklung  mit  dem  Reichsministerium  für
Wiederaufbau  vereinigt.

Berlin,  den  29.  März  1920.
Der  Reichspräsident.
Ebert.
Der  Reichskanzler.
Müller.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Kusdehnung  des  Geschäftsbereichs  der  Spruchkommissionen
  in  Bremen  und  Stuttgart  und  die  Errichtung  weiterer  Spruchkommissionen
zur  Entscheidung  über  die  K##träge  auf  Gewährung  von  Vorschüssen  usw.  für  Schäden

in  den  deutschen  Schutzgebieten  aus  Anlaß  des  Krieges.
Vom  18.  Mai  1920“"“).

Die  Bekanntmachung,  betreffend  Sitz“  und  Geschäftsbereich  der  Spruchkommissionen  usw.,
vom  11.  Februar  1920  (Reichsanzeiger  Nr.  51  vom  1.  März  1920)"““)  wird  zu  2  b,  c  und  d  wie
folgt  abgeändert:

„Reichsanzeiger“  Nr.  69  vom  1.  April  1020  H  seichs-  Gesebblat  Nr.  58.  S.  380.

Büeichsanziger.  Nr.  107  vom  20.  Mai  1
I  Bql  Kol.  Bl.“  vom  28.  April  1920,  20.