Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXXI. Jahrgang, 1920. (31)

W  45  20

als  der  Erlös  oder  die  anderweitige  Entschädigung  hinter  dem  Nennbetrag  oder  Werte  der
Forderung  zurückbleibt.

Für  die  Auszahlung  der  Entschädigung  sind  die  Vorschriften  des  §  4  maßgebend.

.  Für  Wertpapiere,  die  zur  Durchführung  der  Bestimmungen  des  Artikels  145  und
des  §  10  der  Anlage  zu  Artikel  298  des  Friedensvertrags  enteignet  worden  sind,  wird  eine  Entschädigung
  in  Höhe  des  von  der  beteiligten  alliierten  oder  assoziierten  Regierung  oder  dem  Wiedergutmachungsausschusse
  festgestellten  Reinerlöses  oder  Wertes  gewährt.

Für  Gegenstände,  die  in  einem  durch  den  Friedensvertrag  oder  auf  Grund  des
Abstimmungsergebnisses  abgetretenen  Gebiet  im  Wege  der  Liquidation  veräußert  waren  und  dem
Erwerber  durch  eine  alliierte  oder  assoziierte  Macht  wieder  entzogen  worden  sind,  wird  die  Höhe
der  Entschädigung  nach  den  Vorschriften  des  §  1  berechnet.  Maßgebend  für  die  Wertbemessung  ist
der  Tag,  an  dem  dem  Erwerber  die  Verfügung  über  den  Gegenstand  durch  die  alliierte  oder  assoziierte
Regierung  entzogen  worden  ist.

Die  Regelung  der  Frage  der  Entschädigung  bleibt  in  den  Fällen  vorbehalten,  in  denen  in
einem  während  des  Krieges  von  Deutschland  besetzten  Gebiet  einer  alliierten  oder  assoziierten  Macht
Gegenstände  im  Wege  der  Liquidation  veräußert,  demnächst  aber  dem  Erwerber  wieder  entzogen
worden  sind.

88.  Für  die  in  den  Artikeln  45  bis  50  des  Friedensvertrags  bezeichneten  Gegenstände,
soweit  sie  nicht  im  Staatseigentume  gestanden  haben,  ist  der  Wert  am  10.  Jannar  1920  als  Entschädigung
  zu  gewähren.  Stellt  der  Wiedergutmachungsausschuß  einen  höheren  Wert  fest,  so  ist
dieser  Wert  maßgebend.

9.  Hat  die  Beschlagnahme  eines  Gegenstandes  nicht  zur  Liquidation  oder  Einbehaltung
geführt,  so  können  dem  Berechtigten  die  durch  die  Beschlagnahme  entstandenen  Kosten  und,  wenn
aus  Anlaß  der  Beschlagnahme  der  Verlust  oder  eine  Beeinträchtigung  des  Gegenstandes  eingetreten
ist,  der  Wert.  des  verlorenen  oder  die  Wertminderung  des  beeinträchtigten  Gegenstandes  ersetzt
werden.  Auf  die  Berechnung  des  Wertes  finden  die  Vorschriften  des  §  3  entsprechende  Anwendung.

§5  10.  Auf  die  nach  den  §8  2  bis  8  zu  gewährenden  Entschädigungen  sind  aus  Reichsmitteln
  gewährte  Vorschüsse  und  Darlehen  anzurechnen.

Sofern  die  Feststellung  des  Wertes  eines  liquidierten  oder  einbehaltenen  Gegenstandes  in
ausländischer  Währung  erfolgt  ist,  sind  die  Vorschüsse  und  Darlehen  zu  dem  am  Tage  der  Auszahlung
  an  der  Berliner  Börse  notierten  D  skurs  in  die  ausländische  Währung
unzurechnen  und  von  dem  als  Wert  festgestellten  Betrag  ahzuziehen.

Die  Vorschrift  des  §  4  Abs.  3  findet  entsprechende  Anwendung.

C.  Gemeinsame  Bestimmungen.
11.  Die  Entschädigung  kann  in  Geld  oder  börsengängigen  Wertpapieren  zum  Tageskurs
oder  mit  dem  Einverständnisse  des  Entschädigungsberechtigten  auf  andere  Weise  erfolgen.
5  12.  Die  Entschädigung  ist  mit  fünf  vom  Hundert  zu  verzinsen.  Der  Zinslauf  beginnt:

a)  in  den  Fällen  des  §  1  mit  dem  Ablauf  des  Tages  der  Zustellung  oder  der  öffentlichen
  Bekanntmachung  des  Enteignungsbescheids  oder,  falls  eine  Beschlagnahme  stattgefunden
  hat,  mit  dem  Ablauf  des  Tages  der  Mitteilung  von  der  Beschlagnahme
(§§  2,  5  des  Enteignungsgesetzes  vom  31.  August  1919,  Reichs-Gesetzbl.  S.  1527);

b)  in  den  Fällen  des  §  2,  des  §  3  Abs.  1,  3  und  4  sowie  der  §§  5,  6  mit  dem  Ablauf
  des  Tages  des  Einganges  der  Mitteilung  über  die  Höhe  des  durch  die  beteiligte
alliierte  oder  assoziierte  Regierung  oder  den  Wiedergutmachungsausschuß  festgestellten
Liquidationserlöses  oder  Wertes  bei  dem  Reichsausgleichsamt  oder  der  sonst  zuständigen
  deutschen  Behörde;

c)  in  den  Fällen  des  §  3  Abs.  2  mit  dem  Ablauf  des  Tages  des  Einganges  des  Antrags
  auf  Gewährung  der  Entschädigung  bei  der  zuständigen  Behörde;

d)  in  den  Fällen  des  §  7  mit  dem  Ablauf  des  Tages  der  Entziehung  der  Verfügung
über  den  Gegenstand  durch  die  alliierte  oder  assoziierte  Regierung;

e)  in  den  Fällen  des  8  8  mit  dem  Ablauf  des  10.  Jannar  1920.

§  13.  Die  Bestimmung  über  die  Tragung  der  Kosten  des  Entschädigungsverfahrens  bleibt
von  dem  Reichsminister  für  Wideeraustan  zu  erlassenden  Verfahrensvorschriften  vorbehalten.
Berlin,  den  26.  Mai  1
Der  boenosnnner  für  Wiederaufbau.
In  Nertzeiung:
Müller