Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M2.  39
Nr.  3851I.

Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1899  über  die  Gewerbstener,  hier  die
Behandlung  der  Zu-=  und  Abgänge  an  der  Gewerbsteuer  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern  und  fK.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Unter  Bezugnahme  auf  den  §  32  der  Bekanntmachung  vom  27.  August  1899,  den
Vollzug  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1899  über  die  Gewerbsteuer  betreffend,  —  Gesetz=  und
Verordnungsblatt  S.  623  ff.  —  werden  hinsichtlich  der  Behandlung  der  Zu=  und  Abgänge
bei  der  Gewerbsteuer  nachstehende  Anordnungen  getroffen:

§  1.

Die  gemäß  §  8  Abs.  4  der  Bekanntmachung  vom  Heutigen,  die  Anzeigen  über  den
Gewerbebetrieb  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  S.  30  )  für  die  Rentämter  herzustellenden
  Auszüge  aus  den  Gewerbe-Anmelde=  und  den  Gewerbe-Niederlegungs-Registern
sind  seitens  der  Gemeindebehörden  dem  Rentamte,  in  dessen  Bezirke  der  Betriebsort  sich  befindet,
  allmonatlich  mitzutheilen.

Dem  Ermessen  der  Regierungsfinanzkammern  wird  jedoch  anheimgegeben,  eine  quartalweise
  Mittheilung  der  fraglichen  Auszüge  an  die  Rentämter  für  jene  Gemeinden  anzuordnen,
rücksichtlich  welcher  sie  solche  für  genügend  erachten.

In  welchen  Fällen  eine  sofortige  Mittheilung  von  Auszügen  aus  den  Gewerbe-Anmelde-Registern
  stattzufinden  hat,  ist  in  §  6  Ziff.  2  gegenwärtiger  Vorschriften  bestimmt.

Ist  das  Rentamt,  an  welches  der  Auszug  aus  dem  gemeindlichen  Register  gelangt  ist,
zur  Einsteuerung  des  betreffenden  Pflichtigen  nicht  zuständig,  so  hat  dasselbe  —  erforderlichen
Falls  nach  Vornahme  der  gemäß  §8  2  und  3  veranlaßten  Ergänzungen  und  Erhebungen
—  das  zuständige  Rentamt  unter  Anfügung  der  einschlägigen  Aktenstücke  von  der  erfolgten
Anmeldung  beziehungsweise  Niederlegung  ungesäumt  zu  verständigen.  (Vergl.  hiezu  Art.  23
Abs.  4  und  5,  dann  Art.  24  des  Gesetzes,  ferner  §  15  Ziff.  1  und  II  der  Vollzugsvorschriften
  vom  27.  August  1899).

§  2.

Soferne  die  dem  Rentamte  mitgetheilten  Auszüge  aus  den  Anmelde-Registern  den  für
die  Feststellung  der  Normal=  und  Betriebsanlage  und  gegebenen  Falls  für  die  Vornahme
der  Stenerausscheidung  nöthigen  Sachverhalt  in  erschöpfender  und  glaubwürdiger  Weise  enthalten,
  hat  das  Rentamt  die  Gewerbstener  unter  Vornahme  der  etwa  veranlaßten  Ausscheidung
  mit  Wirksamkeit  vom  nächsten  auf  die  Eröffnung  des  Betriebs  folgenden  Steuerziele

  provisorisch  festzusetzen.