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Nr. 3851I.
Bekanntmachung, den Vollzug des Gesetzes vom 9. Juni 1899 über die Gewerbstener, hier die
Behandlung der Zu-= und Abgänge an der Gewerbsteuer betreffend.
fl. Staatsministerium des Innern und fK. Staatsministerium der Finanzen.
Unter Bezugnahme auf den § 32 der Bekanntmachung vom 27. August 1899, den
Vollzug des Gesetzes vom 9. Juni 1899 über die Gewerbsteuer betreffend, — Gesetz= und
Verordnungsblatt S. 623 ff. — werden hinsichtlich der Behandlung der Zu= und Abgänge
bei der Gewerbsteuer nachstehende Anordnungen getroffen:
§ 1.
Die gemäß § 8 Abs. 4 der Bekanntmachung vom Heutigen, die Anzeigen über den
Gewerbebetrieb betreffend (Gesetz= und Verordnungs-Blatt S. 30 ) für die Rentämter herzustellenden
Auszüge aus den Gewerbe-Anmelde= und den Gewerbe-Niederlegungs-Registern
sind seitens der Gemeindebehörden dem Rentamte, in dessen Bezirke der Betriebsort sich befindet,
allmonatlich mitzutheilen.
Dem Ermessen der Regierungsfinanzkammern wird jedoch anheimgegeben, eine quartalweise
Mittheilung der fraglichen Auszüge an die Rentämter für jene Gemeinden anzuordnen,
rücksichtlich welcher sie solche für genügend erachten.
In welchen Fällen eine sofortige Mittheilung von Auszügen aus den Gewerbe-Anmelde-Registern
stattzufinden hat, ist in § 6 Ziff. 2 gegenwärtiger Vorschriften bestimmt.
Ist das Rentamt, an welches der Auszug aus dem gemeindlichen Register gelangt ist,
zur Einsteuerung des betreffenden Pflichtigen nicht zuständig, so hat dasselbe — erforderlichen
Falls nach Vornahme der gemäß §8 2 und 3 veranlaßten Ergänzungen und Erhebungen
— das zuständige Rentamt unter Anfügung der einschlägigen Aktenstücke von der erfolgten
Anmeldung beziehungsweise Niederlegung ungesäumt zu verständigen. (Vergl. hiezu Art. 23
Abs. 4 und 5, dann Art. 24 des Gesetzes, ferner § 15 Ziff. 1 und II der Vollzugsvorschriften
vom 27. August 1899).
§ 2.
Soferne die dem Rentamte mitgetheilten Auszüge aus den Anmelde-Registern den für
die Feststellung der Normal= und Betriebsanlage und gegebenen Falls für die Vornahme
der Stenerausscheidung nöthigen Sachverhalt in erschöpfender und glaubwürdiger Weise enthalten,
hat das Rentamt die Gewerbstener unter Vornahme der etwa veranlaßten Ausscheidung
mit Wirksamkeit vom nächsten auf die Eröffnung des Betriebs folgenden Steuerziele
provisorisch festzusetzen.