Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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10.  Vierte  Klasse:  Freihandzeichnen:  Reichere  Ornamente  nach  Wandtafeln  und
plastischen  Vorlagen  in  Umrissen  mit  leichter  Schattenangabe.  Anlegen  mit  Farbtönen.

Linearzeichnen:  Aus  Kreisbögen  zusammengesetzte  Linien.  Konstruktion  der  am
häufigsten  angewendeten  Kurven.  Projektionszeichnen  von  Punkten,  Geraden  und  ebenen
geradlinig  begrenzten  Figuren.  Einfachste  Linearornamente  und  Verzierungen  à  la  grecque.

11.  Fünfte  Klasse:  Freihandzeichnen:  Neichere  Ornamente  der  Antike,  des
Mittelalters  und  der  Renaissance  nach  dem  Nunden  in  Umrissen  mit  leichter  Schattirung
und  Angabe  von  Profilen.

Linearzeichnen:  Projektion  des  Kreises  der  einfachsten  ebenflächig  begrenzten  Körper,
des  Cylinders  und  des  Kegels;  Schnitte  dieser  Körper  und  der  Kugel  durch  Ebenen.  Einfache
  netz-,  parket=  und  gitterartige  Muster.

12.  Sechste  Klasse:  Freihandzeichnen:  Fortsetzung  des  Ornamentzeichnens  nach
dem  Nunden  mit  mehr  oder  weniger  durchgeführter  Schattirung.  Zeichnen  von  Theilen  des
menschlichen  Körpers.

Linearzeichnen:  Durchdringungen  von  Körpern  mit  Beschränkung  auf  einfache  in
der  Praxis  vorkommende  Fälle.  Zeichnen  der  Säulenordnungen  und,  soweit  es  angeht,
anderer  Architekturtheile  nach  vorausgegangener  Erlänterung.

§  19.
Kalligraphie.

1.  Beim  Unterricht  im  Schönschreiben  ist  besonders  auf  Reinlichkeit  und  Deutlichkeit
zu  achten.  In  der  ersten  Klasse  ist  die  deutsche  und  die  englische  Kurrentschrift  einzuüben
und  in  der  zweiten  Klasse  eine  Anleitung  zu  solchen  Schriftarten  zu  geben,  welche  sich  zum
Ueberschreiben  von  Zeichuungen  eignen  (Rund=  und  Lapidarschrift).  —  In  der  Handelsabtheilung
  wird  die  Einübung  der  deutschen  und  der  englischen  Kurrentschrift  sowie  die  der
Rundschrift  fortgesetzt;  außerdem  haben  sich  die  Uebungen  vorzugsweise  auf  die  Anfertigung
kanfmännischer  Formulare  zu  erstrecken  (Rechnungen,  Fakturen,  Quittungen,  Wechsel,  Handelsbriefe
  u.  dergl.)

2.  Uebrigens  haben  alle  Lehrer  in  sämmtlichen  Klassen  auf  eine  reinliche  und  deutliche
Schrift  in  den  Heften  strenge  zu  halten.  Es  wird  dem  Ermessen  des  Rektors  anheimgestellt,
  solche  Schüler  der  vier  oberen  Nealklassen,  welche  nachlässig  schreiben  oder  einer
Nachhilfe  bedürfen,  in  den  Schreibunterricht  einer  niederen  Klasse  zurückzuweisen  oder  zum
Besuche  besonderer  Schreibstunden  zu  verpflichten.

820.
Turnen.

1.  Der  Turnunterricht  bezweckt  harmonische  Ausbildung  des  ganzen  Körpers  zu  gesteigerter

  Rüstigkeit,  Gewandtheit  und  Ausdauer.  Zugleich  soll  derselbe  zur  Ordnungsliebe,