236 Der Staat.
2) für die Armenpflege; was darüber bevor sein würde, war
3) zur Ablösung der wachenden Landschaftsschulden zu verwenden,
bis diese ganz abgelöst wären.
Und was endlich dann noch übrig bliebe, sei
4) zu nothwendigem Schutz und Schirm von Land und Leuten verwahrlich
zu behalten; — alles dies mit stattlichem gutem Rath der Landschaft.
Hiezu ist zu bemerken, daß
unter 1) auch der Unterhalt für emeritirte ältere Pfarrer und die
Aufbesserung solcher Stellen fiel, welche mit den alten, durch die Reformation
geschmälerten Bezügen nicht mehr auszureichen vermochten. Die
Schulanstalten, welche auf Kosten des Kirchenguts erhalten wurden, waren
das Stipendium zu Tübingen, die Klosterschulen, das Pädagogium zu
Stuttgart (von 1685 an Gymnasium illustre) und zu Tübingen (später
die Schola anatolica), in der Folgezeit auch das Collegium illustre daselbst.
Zu 2) Schon bei der Stiftung der Klöster und bei späteren Schenkungen
zu denselben war nicht selten bestimmt, daß auch die Armen ihren
Antheil haben sollten.
Zu 3) und 4). Die Beitragspflicht des Kirchenguts für Landeszwecke
war eine zweifache. Sie bestand einmal in der Theilnahme des
Kirchenguts an den allgemeinen Landessteuern, sodann in der Verwendung
eines etwaigen Ueberschusses für öffentliche Zwecke. Dort gieng die
Leistung in die ständische Steuerkasse, hier an die fürstliche Rentkammer,
welchen der Kirchenkasten als dritter großer Finanzkörper selbständig gegenüberstand.
Was die Theilnahme des Kirchenguts an der Ablösung der Landschaftsschulden,
mit anderen Worten dessen Steuerpflicht, anlangt, so hatte
sich hier die Regel gebildet, das geistliche Gut überhaupt zu den Landessteuern
mit einem Drittel des Ganzen beizuziehen. Diese Norm galt,
weil seine Güter und Einkünfte etwa ein Drittel der Gesammtgüter und
Gesammteinkünfte von Altwürttemberg ausmachten.
Viele Erörterungen veranlaßte endlich die Verwendung des Ueberschusses,
residuum, depositum, Uebersauf genannt. Das Recht des weltlichen
Fürsten hieran wurde nicht aus einem Eigenthum, sondern aus
dem vormaligen Patronats-, Schirm= und Kastvogteirechte abgeleitet. Damit
das residuunmn nicht zu klein ausfalle, wollte die Regierung, auch im Interesse
der Kirche, das Kirchengut nicht zu sehr mit Steuern belasten.
Und die Landstände beanspruchten das Residuum, um die Landessteuern ermäßigen
zu können. Zuletzt kamen beide Theile überein, das Residuum
nur zu öffentlichen Landeszwecken, zu Schutz, Schirm und Trost von Land
und Leuten und zur Erhaltung öffentlicher Anstalten zu verwenden.