Full text : Das Königreich Württemberg.Zweiter Band_2. (3)

236  Der  Staat.

2)  für  die  Armenpflege;  was  darüber  bevor  sein  würde,  war

3)  zur  Ablösung  der  wachenden  Landschaftsschulden  zu  verwenden,
bis  diese  ganz  abgelöst  wären.

Und  was  endlich  dann  noch  übrig  bliebe,  sei

4)  zu  nothwendigem  Schutz  und  Schirm  von  Land  und  Leuten  verwahrlich
  zu  behalten;  —  alles  dies  mit  stattlichem  gutem  Rath  der  Landschaft.


Hiezu  ist  zu  bemerken,  daß

unter  1)  auch  der  Unterhalt  für  emeritirte  ältere  Pfarrer  und  die
Aufbesserung  solcher  Stellen  fiel,  welche  mit  den  alten,  durch  die  Reformation
  geschmälerten  Bezügen  nicht  mehr  auszureichen  vermochten.  Die
Schulanstalten,  welche  auf  Kosten  des  Kirchenguts  erhalten  wurden,  waren
das  Stipendium  zu  Tübingen,  die  Klosterschulen,  das  Pädagogium  zu
Stuttgart  (von  1685  an  Gymnasium  illustre)  und  zu  Tübingen  (später
die  Schola  anatolica),  in  der  Folgezeit  auch  das  Collegium  illustre  daselbst.

Zu  2)  Schon  bei  der  Stiftung  der  Klöster  und  bei  späteren  Schenkungen
  zu  denselben  war  nicht  selten  bestimmt,  daß  auch  die  Armen  ihren
Antheil  haben  sollten.

Zu  3)  und  4).  Die  Beitragspflicht  des  Kirchenguts  für  Landeszwecke
  war  eine  zweifache.  Sie  bestand  einmal  in  der  Theilnahme  des
Kirchenguts  an  den  allgemeinen  Landessteuern,  sodann  in  der  Verwendung
  eines  etwaigen  Ueberschusses  für  öffentliche  Zwecke.  Dort  gieng  die
Leistung  in  die  ständische  Steuerkasse,  hier  an  die  fürstliche  Rentkammer,
welchen  der  Kirchenkasten  als  dritter  großer  Finanzkörper  selbständig  gegenüberstand.


Was  die  Theilnahme  des  Kirchenguts  an  der  Ablösung  der  Landschaftsschulden,
  mit  anderen  Worten  dessen  Steuerpflicht,  anlangt,  so  hatte
sich  hier  die  Regel  gebildet,  das  geistliche  Gut  überhaupt  zu  den  Landessteuern
  mit  einem  Drittel  des  Ganzen  beizuziehen.  Diese  Norm  galt,
weil  seine  Güter  und  Einkünfte  etwa  ein  Drittel  der  Gesammtgüter  und
Gesammteinkünfte  von  Altwürttemberg  ausmachten.

Viele  Erörterungen  veranlaßte  endlich  die  Verwendung  des  Ueberschusses,
  residuum,  depositum,  Uebersauf  genannt.  Das  Recht  des  weltlichen
  Fürsten  hieran  wurde  nicht  aus  einem  Eigenthum,  sondern  aus
dem  vormaligen  Patronats-,  Schirm=  und  Kastvogteirechte  abgeleitet.  Damit
das  residuunmn  nicht  zu  klein  ausfalle,  wollte  die  Regierung,  auch  im  Interesse
  der  Kirche,  das  Kirchengut  nicht  zu  sehr  mit  Steuern  belasten.
Und  die  Landstände  beanspruchten  das  Residuum,  um  die  Landessteuern  ermäßigen
  zu  können.  Zuletzt  kamen  beide  Theile  überein,  das  Residuum
nur  zu  öffentlichen  Landeszwecken,  zu  Schutz,  Schirm  und  Trost  von  Land
und  Leuten  und  zur  Erhaltung  öffentlicher  Anstalten  zu  verwenden.