Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

g.  3.  Ausgenommen  von  diesem  Auspruch  auf  Abloͤsung  sind  folgende
Rechte:

4)  die  öffentlichen  Lasten  mit  Einschluß  der  Gemeinde-Abgaben  und  Gemeinde-Dienste;


2)  die  aus  dem  Kirchen=  oder  Schulverbande  entspringenden  Abgaben  und
Leistungen;

3)  alle  sonstige  Korporations=  und  Sozietärslasten,  z.  B.  diejenigen,  welche
sich  auf  eine  Deich-Sozietät  beziehen.

Unter  diesen  Ausnahmen  sind  jedoch  die  Geld=  und  Naturalrenken,  welche
gedachten  Anstalten,  Korporationen  und  Sozietäten  aus  allgemeinen  Rechtsverhaͤltnissen
  (z.  B.  dem  gutsherrlichen  Verhälrnisse  oder  dem  Zehentrechte)  zustehen,
nicht  mirbegriffen.

&#  4.  Ausgenommen  sind  ferner:

4)  die  lehenherrlichen  Rechte  in  den  Landestheilen,  welche  bei  Auflösung  der
fremden  Herrschaft  zum  Königreich  Westphalen  gehörten,  jedoch  nur  in
den  Fallen,  worin  das  Lehen  zum  Heimfall  oder  auf  vier  Augen  stand.
G.  70.  des  Gesetzes  über  den  Grundbesitz  im  vormaligen  Königreich  Westphalen
  vom  2ussten  April  1825.)

§  5.  Ausgenommen  sind  ferner:
5)  einseitige  oder  wechselseitige  Grundgerechtigkeiten  (Servituten);
6)  die  markenherrlichen  Rechte.
Die  Auflbsung  dieser  Rechtsverhältnisse  ist  nicht  nach  gegenwartiger  Ordnung,
  sondern  nach  Unserer  Gemeinheitstheilungs  =  Ordnung  C(soweit  dieselbe
eingeführt  ist.)  zu  beurtheilen.

&.  6.  A.  Sind  zu  einer  und  derselben  Leistung  mehrere  Personen  gemenschaftlich
  und  zugleich  solidarisch  verpflichtet,  so  sind  dieselben  in  Ansehung  der
Ablösung  nur  als  eine  Person  anzusehen,  so  daß  die  Verpflichteten  die  Ablösung
nur  für  die  gemeinschaftliche  Last  im  Ganzen  verlangen  können.  Beki  jeder
Ablbsung  aber  muß  sich  die  Minorität  der  solidarisch  Berpflichteten  dem  Beschlusse
der  Majorität  (nach  dem  Theilnehmungsverhältniß  gerechnet)  unterwerfen.

Die  Majorität  ist  jedoch  zundchst  nur  befugt,  von  den  Mitgliedern  der
Minorität  dasjenige  pro  rata  zu  fordern,  was  diese  dem  Berechtigten  geleistet
haben,  so  daß  die  Majorität  hinfort  sowohl  in  Ansehung  der  Leistung  selbst,  als
in  Ansehung  einer  künfrigen  neuen  Ablösung  ganz  an  die  Seelle  Les  Berechtigten
tritt,  die  übrig  bleibende  Last  aber  nicht  mehr  als  eine  solidarische  in  Betracht

kommt.
B.  Ist