Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

270 Die Organe in den Einzelstaaten. 
Repräsentant der Staatsgewalt und übt eine Reihe von Regierungs- 
rechten aus, welche in den monarchischen Staaten dem Monarchen 
zustehen. Er hat die Leitung der Staatsgeschäfte, soweit nicht, 
wie dies insbesondere bei der Gesetzgebung der Fall, die Mitwirkung 
der Bürgerschaft erforderlich ist. 
III. Die Zürgerschaft. 
Die Bürgerschaft geht aus. Wahlen der Bevölkerung hervor, 
jedoch ist auch hier die Art der Vertretung eine höchst verwickelte. 
In Bremen zerfallen die Wähler in 8 Klassen, die zusammen 
150 Vertreter wählen: die Gelehrten (14), die Angehörigen des 
Kaufmannskonventes (42), die des Gewerbekonventes (22), die übrigen 
Bürger (44), die Bürger von Vegesack, Bremerhaven, die zur Kammer 
der Landwirte Wahlberechtigten, die übrigen im Landgebiete wohn- 
haften Bürger (je 8). 
Die Hamburger Bürgerschaft besteht aus 160 Mitgliedern, von 
denen 80 in 40 Wahlbezirken in allgemeinen Wahlen gewählt werden. 
40 Mitglieder werden von den Grundbesitzern, 40 von denjenigen 
Bürgern gewählt, die Richter, Handelsrichter, Mitglieder der Ver- 
waltungsbehörde, Handelskammer rc. sind (Verfassung Art. 28 ff., 
Wahlgesetz vom 19. Juni 1880). 
In Lübeck, wo früher ebenfalls eine Einteilung in Kollegien 
(der Kaufleute, Schonenfahrer, Nowgorodfahrer, Gewandschneider rc.) 
bestand, ist die Vertretung jetzt ganz auf das allgemeine Wahlrecht 
gegründet. 
Annahme der Wahl ist überall Bürgerpflicht: im übrigen gelten für 
die Mitglieder der Bürgerschaft im wesentlichen die gleichen Grund- 
sätze wie für die der Volksvertretungen in den monarchischen Staaten. 
Die Stellung von Senat und Bürgerschaft ist vielfach der von 
Regierung und Volksvertretung in den monarchischen Staaten ähnlich. 
Die Gesetzgebung wird gemeinschaftlich ausgeübt, vielfach wirkt auch 
in der Verwaltung die Bürgerschaft mit: jedenfalls streitet die Ver- 
mutung keineswegs für die Alleinberechtigung des Senates, vielmehr 
für die Notwendigkeit der Zusammenwirkung beider Organe. Auch 
hat die Bürgerschaft Selbstversammlungs= und der Senat kein Auf- 
lösungsrecht.