Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

2. Abschnitt. 
Die Organisation des Deutschen Reiches. 
Einleitung. 
*l60. 
Das System der Verfassungsurkunde.“ 
Bevor die rechtliche Natur des Reichs (Kapitel 1) und die 
Organisation desselben im einzelnen (Kapitel 2) beleuchtet wird, ist 
es notwendig, sich über die Grundzüge der Verfassungsurkunde selbst 
zu orientieren. 
I. Der Ausgangspunkt der Verfassungsurkunde ist ein pactum 
unionis. Dies wird in der Eingangsformel berichtet, welche die 
das Deutsche Reich begründenden Fürsten nennt und welche den 
Zweck des neuen Bundes bezeichnet: Recht und Machtzweck, Kultur- 
und Wohlfahrtszweck („zum Schutze des Bundesgebietes und des 
innerhalb desselben gültigen Rechts, sowie zur Pflege der Wohlfahrt 
des deutschen Volkes“). Im Gegensatz zur deutschen Bundesakte 
von 1815 wird gleich eingangs das Wort „Verfassung“ hervor- 
gehoben. Art. 1 zählt sodann die das Bundesgebiet bildenden Staaten 
auf (ogl. oben S. 127), wozu durch Gesetz vom 9. Juni 1871 
Elsaß-Lothringen getreten ist. Man hat wohl die Frage aufgeworfen, 
ob gerade der aufgeführte Bestand von fünfundzwanzig Staaten ein 
perfasWden 3 Bee. (1873); *ibßv*e (1873). Ueber das Wesen der Ver- 
menzel, Verfassung des Nordd. l fassung vgl. Bismarck im Reichs- 
Bundes I; Westerkamp, Ueber tage vom 11. März 1867 (Hahn 
v. Reichsverfassung (1873); Seydel, 1, 598). 
v. Kirchenheim, Lehrbuch des Stoatsrechts. 18