Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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mag,  hat  sie  diesen  entsprechend  zu  bescheiden.  Dem  letzteren  steht  es  frei,  gegen  diesen
Bescheid  bei  dem  gemeinschaftlichen  Oberamt  in  Schulsachen  vorstellig  zu  werden.

8  10.

In  allen  die  ökonomischen  Verhältnisse  der  Lehrstellen  betreffenden  Angelegenheiten
ist  vor  einer  Beschlußfassung  der  hiefür  zuständigen  örtlichen  Organe  die  Außerung  der
Ortsschulbehörde  einzuholen  (vergl.  auch  §§  13  bis  15).

11.

Das  gemeinschaftliche  Oberamt  in  Schulsachen,  welches  die  Aufsicht  über
den  äußeren  Bestand  der  Schulen  zu  führen  hat,  überwacht  die  Einhaltung  der  im  vorstehenden
  erteilten  Vorschriften  und  sorgt  insbesondere  auf  Grund  der  ihm  zukommenden
Protokollabschriften  und  Berichte  dafür,  daß  sobald  als  möglich  die  erforderlichen  Beschlüsse
  von  den  Gemeindekollegien  gefaßt  und  ausgeführt  werden.

8  12.

Oberamtmann,  Oberamtsarzt  und  Bezirksschulinspektor  haben  bei  den
ihnen  vorgeschriebenen  Visitationen  in  den  Gemeinden  ihr  Augenmerk  insbesondere  auch
auf  den  Zustand  der  Dienstwohnungen  der  Lehrer  zu  richten  und  zur  Abstellung  vorhandener
  Mängel  das  Erforderliche  einzuleiten.  Ebenso  hat  im  Rahmen  der  ihm  übertragenen
  Befugnisse  der  Oberfeuerschauer  bei  den  regelmäßigen  Gebäudebesichtigungen
zu  verfahren.

Bei  der  baupolizeilichen  Behandlung  von  Baugesuchen  hat  das  Oberamt  zu  prüfen,
ob  nicht  etwa  der  Besitzstand  einer  Lehrstelle  dadurch  betroffen  wird,  bejahendenfalls  ist
nach  §  13  dieser  Verfügung  das  weitere  zu  veranlassen.

13.

Bei  jeder  Anderung  im  Bestand  der  Wohnungs=  und  Wirtschaftsgelasse,  des  Hausgartens,
  der  Besoldungsgüter,  bei  diesen  auch  dann,  wenn  sie  nicht  vom  Stelleninhaber
bewirtschaftet  werden,  ist  unter  Beischluß  der  Außerung  der  Ortsschulbehörde  (§  10)
durch  das  gemeinschaftliche  Oberamt  in  Schulsachen  die  Entschließung  der  Oberschulbehörde
  einzuholen.  Vor  deren  Eintreffen  darf  die  geplante  Anderung  nicht  in  Vollzug

gesetzt  werden.  Dies  gilt  namentlich  auch  für  die  Zeit,  während  welcher  eine  Schulstelle
erledigt  ist.