Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Nigerien,  Tunis,  Zanzibar,  Hongkong,  Persien,
die  Philippinen,  Siam,  Sibirien,  Süd-Australien,
Tasmanien,  Belgien,  Bulgarien,  Dänemark,
Griechenland,  die  Niederlande,  Norwegen,  Portugal,
Schweden  usw.  Es  gibt  somit  kaum  ein  Gebiet
der  Erde,  über  das  nicht  Anfragen  eingelaufen
und  beantwortet  wären.

Von  den  2718  Anfragenden,  die  ihr  Alter
angaben,  waren  304  weniger  als  20  Jahre,
1741  zwischen  20  und  30,  524  zwischen  30
und  40,  139  zwischen  40  und  50  und  20  über
50  Jahre  alt,  und  von  den  3298  Fragestellern,
die  Angaben  über  ihren  Personenstand  machten,
waren  2516  ledig,  773  verheiratet  und  9  verwitwet.


Nach  dem  Berufe  waren  unter  den  Anfragenden
  am  stärksten  die  Kaufleute,  Handwerker
und  Landwirte  vertreten.

Von  den  Anfragenden  bezeichneten  sich  261
als  mittellos,  während  über  1100  zum  Teil  über
recht  erhebliche  Summen  verfügten;  z.  B.  46
über  10  000  J,  32  über  15  000  M,  21  über
20  000  ,  18  über  25  000  AM,  19  über
30  000  ,  12  über  50  000  ¼,  4  über  80  000  ,
13  über  100  000  .  usw.  bis  zu  800  O000%
hinauf.

Von  den  Anfragen  kamen  aus  Preußen  2477,
und  zwar  aus  Brandenburg  mit  Berlin  1179,
aus  der  Rheinprovinz  282,  Schlesien  169,  Hannover
163,  Westfalen  138,  Sachsen  127,  Schleswig-Holstein
  104,  Hessen-Nassau  99,  Ostpreußen  62,
Pommern  57,  Posen  54  und  Westpreußen  52.

An  der  Spitze  der  übrigen  Bundesstaaten
steht  das  Königreich  Bayern  mit  349,  es  folgen
Sachsen  mit  287,  Hamburg  mit  208,  Baden  mit
171,  Württemberg  mit  157,  Elsaß-Lothringen
mit  72,  Hessen  mit  46,  Braunschweig  mit  42,
Bremen  mit  36,  Mecklenburg-Schwerin  mit  27,
Oldenburg  mit  21,  das  Großherzogtum  Sachsen
mit  16,  Sachsen-Koburg  und  Gotha  mit  14  usw.

Aus  den  deutschen  Kolonien  kamen  27  Anfragen,
  aus  dem  Auslande  284,  davon  135  aus

 

Osterreich-Ungarn,  55  aus  der  Schweiz,  je  12  aus
England  und  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,
11  aus  Rußland  usw.

Uüber  die  Schiifahrt  auf  dem  Oanoh-Fluß,

dem  Grenzfluß  zwischen  der  Republik  Liberia  und
der  englischen  Kolonie  Sierra  Leone,  ist  am  2.  Juli
1911  zwischen  den  beteiligten  Regierungen  zunächst
versuchsweise  auf  ein  Jahr  ein  Abkommen  getroffen
  worden,  aus  dem  die  wichtigsten  Bestimmungen
  hier  wiedergegeben  seien.

Schiffe,  die  von  Liberianischen  Häfen  kommen
und  den  Manoh-Fluß  hinauffahren  wollen,  mit
der  Absicht,  Waren  auf  Liberianischer  Seite  zu
löschen,  müssen  zunächst  in  Manoh  Salijah  (auf
britischer  Seite)  anlegen  und  dort  als  Ausweis
über  Menge  und  Wert  der  Ladung  einen  Transitschein
  (transire)  vorzeigen,  der  vom  Zollerheber
des  Liberianischen  Verschiffungshafens  auszustellen
ist.  Nach  Prüfung  des  Transitscheines  hinsichtlich
seiner  Ubereinstimmung  mit  der  Ladung,  worüber
ein  Deklarationsbrief  (clearance  label)  ausgestellt
wird,  hat  sich  das  Schiff  unmittelbar  nach  Britisch-Gene
  zu  begeben.  Hier  überzeugt  sich  der  englische
Zollbeamte  auf  Grund  des  Transitscheins  und  des
Deklarationsbriefes,  daß  die  Ladung  richtig  angegeben
  ist,  und  fährt  dann  mit  dem  Schiff  nach
Gene  auf  der  Liberianischen  Seite,  wo  er  die
Löschung  überwacht.  Abweichungen  zwischen  Ladung
  und  Zollpapieren  werden  schriftlich  festgelegt,
und  etwa  nachzuzahlende  Zollgebühren  sind  an
den  Zollbeamten  in  Britisch-Gene  nach  dem  Zolleinfuhrtarif
  von  Sierra  Leone  zu  zahlen.  In
ähnlicher  Weise  wird  verfahren,  wenn  die  Ladung
für  einen  anderen  Hafen  auf  der  Liberianischen
Seite  des  Manoh-Flusses  bestimmt  ist  oder  dort
eingenommen  wird.

Besondere  Bestimmungen  gelten  für  liberianische
  Regierungsfahrzeuge.

An  den  britischen  Zollbeamten,  der  in  Manoh
Salijah  an  Bord  des  Liberianischen  Schiffes  geht,
ist  eine  Gebühr  zu  entrichten.

Liter  atur-Bericht.

Wörterbuch  des  deutschen  Staats-  und  Verwaltungsrechts.
  Begründet  von  Professor  Dr.  Karl
Freiherrn  v.  Stengel.  2.  Auflage,  herausgegeben
von  Dr.  Muax  Fleischmann,  Universitätsprofessor
in  Halle  u.  S.  Tübingen,  Verlag  von  J.  C.  B.  Mohr
(Paul  Siebeck).  Lieferung  12/13.  Preis  der  Doppellieferung
  4  .#4.

Die  Torsiepenke  Loprilieferung.  des  bereits  (in
Nr.  7  und  12  des  D.  Kol.  Bl.  1911,  S.  296  u.  467)  besprochenen
  Werkes  enthält  u.  a.  Artikel  über  Gebäudesteuer.
  Gebühren,  Gefüngniswesen,  Geistliche  Gesellschaften,
  freies  Geleit,  Gemeinheitsteilungen.  Besonders
ausführlich  sind  die  Verhültnissc  der  Gemeinden  behandelt;
  namentlich  auch  deren  Vermögensverwaltung

(Gemeindeabgaben,  Anleihen,  Haushalt)  unter  Beilügung
schr  interessanter  statistischer  Miteilungen  über  Lenn
schuldung,  Ausgaben,  Einnahmen,  Grundbesitz  usv.
der  deutschen  Gemeinden.  Es  darf  im  übrigen  auf  die
früheren  Besprechungen  des  Werkes  verwiesen  werden.

 

Deutsches  Koloninl-MHandbuch.  Nach  amtlichen  Quellen
bearbeitet.  Elfte  Ausgabe  1911  rlin.  Verlag
von  Hermann  Paetel,  G.m.  b.  H.  Preis:  brosch.  5.4.

Der  Wert  des  an  sich  verdienstvollen  Buches  wird
leider  auch  in  diesem  Jahre  wieder  durch  eine
große  Anzahl  von  Druckichlern  herabgemmndert.