Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

6 Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 
Ziffer S. Namens-Veränderungen. 
Nur mit der Allerhöchsten Genehmigung Seiner Majestät des Kö- 
nigs und unbeschadet der Rechte Dritter kann es einem Individuum 
gestattet werden, seinen Familiennamen zu verändern. 
Desfallsige Verhandlungen sind um deßwillen von besonderer Be- 
deutung, weil sie mit dem Heimathsrecht der betreffenden Personen in 
der engsten Verbindung stehen. 
Gepflogene Verhandlungen und erwachsene Aktenprodukte dieser Art 
sind sub Tit. 1 Ziffer 5 zu registriren. 
Ziffer 6. Volkszählung.) 
Nach dem Zollvereinsvertrag wird dieselbe in der Regel alle 3 
Jahre im Monat Dezember vorgenommen, einestheils um die Bewegung 
(Zunahme oder Abnahme) der Bevölkerung beurtheilen zu können, an- 
derntheils behufs Berechnung des Antheils aus den, zur Vertheilung 
kommenden Geldern aus der Zollvereinskasse. 
In der Regel werden bei jeder neuen Volkszählung die Vorschriften 
wiederholt erneuert und eingeprägt, wornach dieselbe vorzunehmen ist. 
Zum Beispiel ist zu beobachten: 
1) daß Dienstboten, Gesellen und Lehrlinge nicht mit der älterlichen 
Familie gezählt werden, sondern mit jener, in welcher sie sich auf- 
halten; 
2) daß blos zeitlich abwesende Familienhäupter oder auf Besuch ab- 
wesende mitgezählt werden; 
3) daß die wirklich eingereihten, wenn auch beurlaubten Soldaten 
der Armee, dann die Dienstboten des Militärs nicht mit der älter- 
lichen Familie gezählt werden; 
4) daß uneheliche Kinder und elternlose eheliche Pflegekinder da ge- 
zählt werden, wo sie in Pflege sind, und Arme da, wo sie ihre 
Unterstützung genießen; # 
5) daß, sich vorübergehend aufhaltende, Fremde, Reisende, ebenfalls nicht 
mitgezählt werden. (Vide Formulare Nr. 5 und 6.) 
Das Duplikat der Volkszählungsliste ist in der Registratur zu hin- 
terlegen. 
Ist in einer Gemeinde die Bevölkerung geringer geworden, so ist 
eine genaue Berechnung beizufügen, wodurch die Abnahme nachge- 
wiesen wird. Dieser Nachweis hat zu enthalten: 
a) die Seelenzahl nach der letzten Volkszählung; 
b) Zahl der Ein= und Ausgewanderten, speziell namhaft gemacht, und 
e) Zahl der Geborenen und Gestorbenen, welch letztere Angaben durch 
das Königliche Pfarramt zu bescheinigen sind. 
Bei Vornahme der Volkszählung liegt die Herstellung der einzelnen 
Hausbögen den Familienhäuptern, dem Gemeindeschreiber aber nur die 
Zusammenstellung ob; da aber zu subsummiren ist, daß viele Hausbögen 
*) (Hohe Regierungsentschließung vom 16. Oktober 1867. Kr.-A.-Bl. für Unterf. 
Nr. 134 S. 1501 und folg.)
	        
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