Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

18 Tit. I. Gemeindeangele #enheiten. 
1) Erledigungsart, 
2) Zeit und 
3) Nummer der Expedition, 
4) Registraturfach oder Nummer. 
Schon oft hat es sich als zweckmäßig erwiesen, 5) auch die Art der 
Besorgung im Auslauf-Journal beizusetzen; z. B. durch Gelegenheit, 
durch extra Boten, durch die kgl. Post, durch den Bürgermeister, Ge- 
meindeschreiber u. s. w. 
Da jetzt das Institut der Postboten eingerichtet ist, so wird es am 
besten sein, alle Expeditionen durch die Post befördern zu lassen. 
Das Auslauf-Journal kann oft als Nachweis dienen, um Diszipli- 
nar= oder Ordnungsstrafen abzuwenden. 
Schlüßlich ist noch zu beachten, daß jedes einlaufende Aktenpro- 
dukt, ja selbst die Kreisamtsblätter und Amtsanzeiger vom Bürgermeister 
präsentirt werden. Auf der oberen ersten Seite des Einlaufs rechts 
wird nämlich mit rother Tinte, Tag, Monat und Jahr (bei wichtigen 
Sachen sogar die Stunde) des Einlaufs vorgemerkt. 
Ziffer 14. Lit,#c) Register über verkündete Gesetze und 
Verordnungen. 
Vide Formular Nr. 13. 
Nach Art. 131 Abs. 1 der neuen Gemeindeordnung gehört die ört- 
liche Bekanntmachung der, den Wirkungskreis der Gemeinden betreffen- 
den Gesetze, Verordnungen und Erlasse zu den dienstlichen Obliegenheiten 
der Bürgermeister. 
Die Verkündigung derselben hat bei versammelter Gemeinde zu ge- 
schehen und ist hierüber ein Register zu führen, wozu sub Nr. 13 ein 
Formular gegeben ist. 
Fast allenthalben geschehen derartige Bekanntmachungen an Sonn- 
und Feiertagen nach dem Gottesdienste. 
Gegenstände, welche für die Gemeinde kein Interesse haben, bedür- 
fen keiner Bekanntmachung. 
Ziffer 11. Lit. d) Ortspolizeiliche, Vorschriften. 
Nach Art. 138 Abs. 1 ist die Handhabung der Ortspolizei dem 
Bürgermeister allein übertragen. Hienach steht demselben der Vollzug 
der, die Polizeiverwaltung betreffenden Gesetze, gesetzlich erlassenen Ver- 
ordnungen, polizeilichen Vorschriften und kompetenzmäßigen Anordnungen 
der vorgesetzten Behörde innerhalb des Gemeindebezirkes zu, soweit hiefür 
nicht durch Gesetz oder gesetzmäßige Verordnung die Zuständigkeit einer 
höheren Behörde begründet ist. 
Das Polizeistrafgesetzbuch enthält nun eine Reihe von Fällen, in 
welchen es den Ortspolizeibehörden anheim gegeben ist, gewisse Anord- 
nungen unter Strafandrohung zu erlassen, so zwar, daß in allen diesen 
Fällen die bisherigen, von der Staatsgewalt und ihren Organen erlasse- 
nen Anordnungen nunmehr aufgehoben sind und ein strafpolizeiliches
	        
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